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Kirchenverordnung
zur Festsetzung der Anzahl
der von den Synodalverbänden
zu wählenden Mitglieder
für die VI. Gesamtsynode

vom 16. Januar 2018

(GVBl. Bd. 20 S. 184)

Aufgrund von § 67 Absatz 2 Satz 1 der Kirchenverfassung erlässt das Moderamen der Gesamtsynode die folgende Kirchenverordnung:
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§ 1

Die Zahl der den Synodalverbänden zuzurechnenden Gemeindeglieder wird im prozentualen Verhältnis zur Gesamtmitgliederzahl wie folgt festgestellt:
SV
I
IV
V
VI
VII
VIII
IX
X
XI
Gemeindegliederzahl
31.299
20.706
15.563
44.331
12.805
13.113
11.475
13.250
10.763
Verhältniszahl zur Gesamtmitgliederzahl
(in %)
18,06
11,95
8,98
25,58
7,39
7,57
6,62
7,64
6,21
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§ 2

Aus dem prozentualen Verhältnis der Gemeindegliederzahl der Synodalverbände zu der Gesamtmitgliederzahl ergeben sich folgende Anteile zur Wahl in die VI. Gesamtsynode:
SV
I
IV
V
VI
VII
VIII
IX
X
XI
Mitglieder
10
7
5
15
4
4
4
4
4
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§ 3

Die Anzahl der von den Synodalverbänden durch Wahl zu bestimmenden Mitglieder zur Gesamtsynode gilt während der gesamten Amtszeit der VI. Gesamtsynode.
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§ 4

( 1 ) Diese Kirchenverordnung tritt am 15. März 2018 in Kraft.
( 2 ) Mit der Konstituierung der VI. Gesamtsynode tritt die Kirchenverordnung zur Festsetzung der Anzahl der von den Synodalverbänden zu wählenden Mitglieder für die V. Gesamtsynode vom 21. November 2012 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 19 S. 338) außer Kraft.