.Kirchenverordnung
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Kirchenverordnung
zur Festsetzung der Anzahl
der von den Synodalverbänden
zu wählenden Mitglieder
für die VI. Gesamtsynode
vom 16. Januar 2018
(GVBl. Bd. 20 S. 184)
Aufgrund von § 67 Absatz 2 Satz 1 der Kirchenverfassung erlässt das Moderamen der Gesamtsynode die folgende Kirchenverordnung:
####§ 1
Die Zahl der den Synodalverbänden zuzurechnenden Gemeindeglieder wird im prozentualen Verhältnis zur Gesamtmitgliederzahl wie folgt festgestellt:
31.299 | 20.706 | 15.563 | 44.331 | 12.805 | 13.113 | 11.475 | 13.250 |
§ 2
Aus dem prozentualen Verhältnis der Gemeindegliederzahl der Synodalverbände zu der Gesamtmitgliederzahl ergeben sich folgende Anteile zur Wahl in die VI. Gesamtsynode:
10 | 7 | 5 | 15 | 4 | 4 | 4 | 4 |
§ 3
Die Anzahl der von den Synodalverbänden durch Wahl zu bestimmenden Mitglieder zur Gesamtsynode gilt während der gesamten Amtszeit der VI. Gesamtsynode.
#§ 4
(
1
)
Diese Kirchenverordnung tritt am 15. März 2018 in Kraft.
(
2
)
Mit der Konstituierung der VI. Gesamtsynode tritt die Kirchenverordnung zur Festsetzung der Anzahl der von den Synodalverbänden zu wählenden Mitglieder für die V. Gesamtsynode vom 21. November 2012 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 19 S. 338) außer Kraft.