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Kirchenvertrag
zwischen
der Evangelisch-Reformierten Kirche in Bayern
und
der Evangelisch-reformierten Kirche
in Nordwestdeutschland

vom 13./15. Juni 1988

(GVBl. Bd. 16 S. 24)

Die
Evangelisch-Reformierte Kirche in Bayern,
vertreten durch das Moderamen, Königstr. 79, 8500 Nürnberg 1
und die
Evangelisch-reformierte Kirche in Nordwestdeutschland,
vertreten durch den Landeskirchenvorstand, Saarstr. 6, 2950 Leer
schließen, nachdem die Synode der Evangelisch-Reformierten Kirche in Bayern und der Landeskirchentag der Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland zugestimmt haben, zur weiteren Ordnung der Rechtsverhältnisse und des Zusammenwirkens nach dem Zusammenschluss zur Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) folgenden
Kirchenvertrag:
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§ 1
Synodalverbandsstatut

Mit dem Inkrafttreten der Kirchenverfassung der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) tritt das Synodalverbandsstatut für den Synodalverband XI (Evangelisch-Reformierte Kirche in Bayern) vom 9. Juni 1988 in der in der Anlage 1 zu diesem Kirchenvertrag niedergelegten Fassung in Kraft.
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§ 2
Zusammenarbeit

( 1 ) Die Kirchengemeinden und die Synode der Evangelisch-Reformierten Kirche in Bayern haben an den Aufgaben, Lasten, Angeboten und Einrichtungen der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) in gleichem Maße Anteil wie alle anderen Kirchengemeinden und Synoden.
( 2 ) Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses sind dem Vollzug der Zusammenarbeit durch unterschiedliche Traditionen und kirchenvertragliche Bindungen einerseits und die geografische Lage andererseits Grenzen gesetzt. Die Bereiche, die derzeit noch getrennt bearbeitet werden müssen, sind in der Anlage 2 zu diesem Kirchenvertrag vereinbart. Die Vertragschließenden bleiben bemüht, die volle Zusammenarbeit schrittweise auf alle Lebensäußerungen der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) zu erstrecken, wobei jedoch das Abkommen zwischen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern r. d. Rh. und der Reformierten Kirche in Bayern r. d. Rh. vom 14. August 1922 (§ 64 Absatz 2 der Kirchenverfassung) unberührt bleibt.
( 3 ) Änderungen der Anlage 2 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit übereinstimmender Beschlussfassung des Synodalausschusses der Evangelisch-Reformierten Kirche in Bayern und des Moderamens der Gesamtsynode sowie der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt.
( 4 ) Die Evangelisch-Reformierte Kirche in Bayern kann im Einzelfall Einrichtungen und Dienstleistungen der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) über das Verzeichnis der Anlage 2 hinaus in Anspruch nehmen, ohne auf das Verfahren nach Absatz 3 angewiesen zu sein. In derartigen Einzelfällen wird jeweils eine finanzielle Abgeltung vereinbart, die sich nach den Selbstkosten und dem materiellen Wert der Leistung für die Evangelisch-Reformierte Kirche in Bayern bemisst.
( 5 ) Unbeschadet der Zuständigkeit der Organe der Evangelisch-Reformierten Kirche in Bayern werden die Organe und Dienststellen der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) auf Wunsch und im Auftrag der Evangelisch-Reformierten Kirche in Bayern im Amtshilfewege einzelne Verwaltungsvorgänge nach dem in der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) geltenden Recht bearbeiten. Zur Zeit gilt dies allgemein für
  1. die Berechnung von Umzugskostenvergütung und
  2. die Berechnung der Entschädigungsleistungen anlässlich Kraftfahrzeugunfällen bei Dienstfahrten.
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§ 3
Finanzielle Beteiligung

( 1 ) Die Evangelisch-Reformierte Kirche in Bayern beteiligt sich an den Lasten, Aufgaben, Angeboten und Einrichtungen der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) mit einem Beitrag in Höhe von zur Zeit acht vom Hundert ihres Kirchensteuer-Bruttoaufkommens, wie es ihr als ihr Anteil aus der mit dem Abkommen vom 14. August 1922 gebildeten evangelischen Kirchensteuergemeinschaft für Bayern ohne Abzüge für kirchliche Erhebungs- und Verwaltungskosten für Pfarrerbesoldung und -versorgung für sonstige Auftragsleistungen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern gutgebracht wird. Der Beitrag ist mit Abschlagszahlungen je nach Eingang der entsprechenden Abschlagszahlungen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern auf den Kirchensteueranspruch zu zahlen; nach Eingang der Schlussabrechnung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern ist die Schlusszahlung für das entsprechende Steuerjahr fällig.
( 2 ) Die Evangelisch-Reformierte Kirche in Bayern behält sich zur besseren Angleichung der finanziellen Verhältnisse ausdrücklich vor, sich durch Beschluss des Synodalausschusses über den Beitrag gemäß Absatz 1 hinaus im Einzelfall an besonderen Aufgaben des Gemeindeaufbaus, der Volks- und Weltmission und der Diakonie am nahen und fernen Nächsten zu beteiligen.
( 3 ) Bei Änderungen der Anlage 2 gemäß § 2 Absatz 3 dieses Kirchenvertrages ist zu regeln, um welchen Anteil sich der in Absatz 1 Satz 1 vereinbarte Beitrag erhöht.
( 4 ) Macht eine der Vertragschließenden geltend, nach Abschluss dieses Kirchenvertrages seien erhebliche Tatsachen eingetreten oder bekanntgeworden, die den in Absatz 1 Satz 1 vereinbarten Beitrag für sie nicht länger erträglich machten, ist die andere Vertragschließende zur gemeinsamen Überprüfung für künftige Abrechnungszeiträume verpflichtet.
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§ 4
Weitere Vereinbarungen

( 1 ) Änderungen der Kirchenverfassung, des Einführungsgesetzes zur Kirchenverfassung oder dieses Kirchenvertrages, die den in der Kirchenverfassung, im Einführungsgesetz und in diesem Kirchenvertrag festgelegten Bestand oder die Rechtslage des Synodalverbandes XI (Evangelisch-Reformierte Kirche in Bayern) beeinträchtigen, bedürfen zu ihrem Inkrafttreten der Zustimmung der Synode des Synodalverbandes XI (Evangelisch-Reformierte Kirche in Bayern).
( 2 ) Im Bereich des Synodalverbandes XI (Evangelisch-Reformierte Kirche in Bayern) nimmt das Moderamen der Synode die folgenden Aufgaben des Synodalrates der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) wahr:
  1. die Genehmigung von Dienstverträgen für nebenberufliche Mitarbeiter,
  2. die Genehmigung von Darlehensverträgen, soweit nicht die Darlehenssumme die Hälfte der nach § 3 Absatz 1 dieses Kirchenvertrages zu leistenden Umlagen übersteigt,
  3. die Erteilung von Genehmigungen nach § 81 Absatz 1 Nr. 8, 9, 10, 14, 15, 16 und 19 der Kirchenverfassung,
  4. nach Anhörung geeigneter Sachverständiger die Erteilung von Genehmigungen nach § 81 Absatz 1 Nr. 17 und 18 der Kirchenverfassung.
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§ 5
Auseinandersetzungen

( 1 ) Dieser Kirchenvertrag ist unkündbar.
( 2 ) Macht einer der Vertragschließenden geltend, infolge schwerwiegender Veränderungen in den äußeren Umständen an einer oder mehreren Vereinbarungen dieses Kirchenvertrages nicht mehr festhalten zu können, ist die andere Vertragschließende zur Aufnahme freundschaftlicher Verhandlungen verpflichtet.
( 3 ) Für die Geltendmachung von Rechten und Pflichten aus diesem Kirchenvertrag ist die Kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) ausschließlich zuständig.
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§ 6
Inkrafttreten

( 1 ) Die Anlagen 1 und 2 zu diesem Kirchenvertrag sind Bestandteile dieses Kirchenvertrages.
( 2 ) Dieser Kirchenvertrag tritt gleichzeitig mit der Kirchenverfassung der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) in Kraft.
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Anlage 1

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Statut
des Synodalverbandes XI
(Evangelisch-Reformierte Kirche in Bayern)
vom 9. Juni 1988
in der Fassung vom
9. November 20111#

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§ 1
Gemeindeversammlung

Zu den in § 43 Absatz 1 der Kirchenverfassung genannten Aufgaben der Gemeindeversammlung tritt die Feststellung des Haushaltsplanes und die Abnahme der Jahresrechnung sowie die Ersatzwahl von nach § 16 Abs. 3 der Kirchenverfassung ausgeschiedenen Presbyterinnen und Presbytern und die Berufung von zusätzlichen Presbyterinnen und Presbytern. Weitergehende Regelungen in einem Gemeindestatut einer Kirchengemeinde sind nicht möglich.
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§ 2
Presbyterium

Eine Ersatzwahl von nach § 16 Abs. 3 der Kirchenverfassung ausgeschiedenen Presbyterinnen und Presbytern erfolgt abweichend von § 16 Abs. 6 der Kirchenverfassung durch die Gemeindeversammlung.
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§ 3
Gemeindevertretung

Abweichend von den §§ 37 bis 41 der Kirchenverfassung werden Gemeindevertretungen nicht gebildet. Eine Gemeinde kann durch Gemeindestatut festlegen, dass eine Gemeindevertretung entsprechend den Vorschriften der Kirchenverfassung eingerichtet wird.
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§ 4
Synode

Außer den in § 53 der Kirchenverfassung aufgeführten Mitgliedern gehören der Synode an
  1. die Mitglieder des Synodalausschusses und
  2. der Inhaber oder die Inhaberin des Lehrstuhls für Reformierte Theologie in Erlangen.
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§ 5
Vertretung der Synode

Die Aufgaben des Moderamens der Synode des Synodalverbandes XI (Evangelisch-Reformierte Kirche in Bayern) gemäß §§ 49 bis 62 der Kirchenverfassung werden vom Synodalausschuss und vom Moderamen der Synode wahrgenommen.
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§ 6
Synodalausschuss

( 1 ) In den Zeiten, in denen die Synode nicht versammelt ist, wird sie durch den Synodalausschuss vertreten.
( 2 ) Der Synodalausschuss besteht aus dem Moderamen der Synode und je einem Mitglied der Gemeinden. Die Mitglieder des Synodalausschusses und ihre Stellvertreter oder Stellvertreterinnen werden auf Vorschlag der Presbyterien von der Synode gewählt. Von diesen sollen nicht mehr als ein Drittel Pfarrstelleninhaber oder Pfarrstelleninhaberinnen sein. Der in den Synodalausschuss gewählte Vertreter oder die in den Synodalausschuss gewählte Vertreterin der Gemeinde kann gleichzeitig auch Moderamensmitglied sein. Die Gemeinde, zu der der Präses oder die Frau Präses gehört, schlägt einen weiteren Vertreter oder eine weitere Vertreterin für den Synodalausschuss vor.
( 3 ) Vorsitzender oder Vorsitzende des Synodalausschusses ist der Präses oder die Frau Präses.
( 4 ) Aufgaben des Synodalausschusses sind insbesondere:
  1. Die Entgegennahme und Beratung der Berichte des Moderamens über das kirchliche Leben,
  2. die Vorbereitung der Synode und der an die Synode gerichteten Anträge und Eingaben,
  3. die Überwachung der Ausführung von Beschlüssen der Synode,
  4. die Beschlussfassung über Anträge der Gemeinden,
  5. die Bewilligungen an die Gemeinden aus der Allgemeinen Kirchenkasse, die den Betrag von 3.000,00 € überschreiten,
  6. die Genehmigung der Aufnahme und Gewährung von Krediten aller Art durch die Gemeinden.
( 5 ) Der Synodalausschuss tritt in der Regel vierteljährlich zusammen oder wenn wenigstens drei Presbyterien die Einberufung verlangen. Der Präses oder die Frau Präses beruft den Synodalausschuss unter Mitteilung der Tagesordnung zwei Wochen vor der Sitzung ein.
( 6 ) Der Synodalausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
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§ 7
Moderamen

( 1 ) Die Führung der Geschäfte der Synode und des Synodalausschusses liegt beim Moderamen.
( 2 ) Das Moderamen der Synode besteht aus dem Präses oder der Frau Präses, dessen Stellvertreter oder Stellvertreterin (Assessor oder Frau Assessorin) sowie drei Beisitzerinnen oder Beisitzern, die aus den Mitgliedsgemeinden des Synodalverbandes kommen müssen. Der Präses oder die Frau Präses und sein oder ihr Stellvertreter oder seine oder ihre Stellvertreterin müssen eine Pfarrstelle inne haben. Unter den Beisitzerinnen und Beisitzern darf höchstens eine Pfarrerin oder ein Pfarrer sein. Alle Mitglieder des Moderamens werden von der Synode in geheimer Wahl bestimmt.
( 3 ) Der Präses oder die Frau Präses oder die Frau Präses ist Vorsitzender oder Vorsitzende, sein oder ihr Stellvertreter oder seine oder ihre Stellvertreterin, stellvertretender Vorsitzender oder stellvertretende Vorsitzende des Moderamens der Synode. Scheidet ein Mitglied aus dem Moderamen aus, so findet für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl statt.
( 4 ) Das Moderamen der Synode hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. die Aufgaben des Moderamens der Synode gemäß § 60 der Kirchenverfassung, soweit sie nicht dem Synodalausschuss vorbehalten sind,
  2. die Prüfung der Jahresrechnungen und die Genehmigung der Haushaltspläne der Gemeinden. Die Haushaltspläne sind dem Moderamen der Synode bis spätestens zum 30. Juni des Rechnungsjahres mit der Rechnung des Vorjahres einzureichen. Die Entlastung des Presbyteriums durch die Gemeindeversammlung erfolgt nach der Prüfung der Jahresrechnung und nach der Genehmigung der Haushaltspläne durch das Moderamen der Synode.
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§ 8
Diakonie

( 1 ) Der Synodalverband XI (Evangelisch-Reformierte Kirche in Bayern) und ihre Kirchengemeinden gehören dem Diakonischen Werk der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) an. Herkömmliche Beziehungen der Kirchengemeinden zur diakonischen Arbeit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern bleiben unberührt.
( 2 ) Das Presbyterium kann durch Beschluss diakonische Aufgaben einem in der Kirchengemeinde gebildeten Verein übertragen.
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§ 9
Kirchliche Jugendarbeit

Die Ordnung der kirchlichen Jugendarbeit wird durch Beschluss der Synode geregelt. Sie soll, soweit wie möglich, dem in den anderen Synodalverbänden geltenden Recht entsprechen.
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§ 10
(entfallen)

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§ 11
Schlussbestimmungen

( 1 ) Dieses Statut ist nach Inkrafttreten der Kirchenverfassung der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) Synodalverbandsstatut gemäß § 63 der Kirchenverfassung und zugleich Anlage und Bestandteil des Kirchenvertrages vom 13./15. Juni 1988 zwischen der Evangelisch-Reformierten Kirche in Bayern und der Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland zur weiteren Ordnung der Rechtsverhältnisse und des Zusammenwirkens nach dem Zusammenschluss zur Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland). Änderungen dieses Status erfolgen im Wege des § 63 Absatz 2 der Kirchenverfassung.
( 2 ) Dieses Statut tritt gleichzeitig mit der Kirchenverfassung der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) in Kraft.
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Anlage 2

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Bereiche getrennter Verwaltung

Im Bereich des Synodalverbandes XI (Evangelisch-Reformierte Kirche in Bayern) werden von den je nach Kirchenverfassung oder Synodalverbandsstatut zuständigen Organen des Synodalverbandes in eigener Verantwortlichkeit geregelt:
( 1 ) die Schlüsselzuweisungen und Sonderzuweisungen für Kirchengemeinden und kirchliche Einrichtungen,
( 2 ) die Bauzuweisungen und -beihilfen für Kirchengemeinden und kirchliche Einrichtungen,
( 3 ) die persönlichen Ausgaben (Besoldung, Vergütung, Löhne, Zulagen, Aufwandsentschädigungen, Versorgung, Unterhaltszuschüsse, Beihilfen in Geburts-, Krankheits- und Todesfällen, Unterstützungen, Nebenleistungen und Gratifikationen aller Art) und die Umzugskosten für Pfarrer und Pfarrerinnen (einschließlich Hilfsprediger und Hilfspredigerinnen, Vikare und Vikarinnen, Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen und Hinterbliebene) und alle haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
( 4 ) die Finanzierung von Einrichtungen und Maßnahmen der Diakonie, Frauen- und Jugendarbeit und der Studentenheime.

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1 ↑ Genehmigt vom Moderamen der Gesamtsynode am 15. Dezember 2011 (Beschluss Nr. VI/2467)