.

Kirchenvertrag
zwischen
dem Bund Evangelisch-reformierter Kirchen
in der Bundesrepublik Deutschland
und
der Evangelisch-reformierten Kirche
in Nordwestdeutschland

vom 15. November 1986
in der Fassung vom 17. November 2011

(GVBl. Bd. 15 S. 95, Bd. 19 S. 292)

Der
Bund Evangelisch-reformierter Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland
– vertreten durch Präses Hermann Keller im Auftrag des Moderamens –
und die
Evangelisch-reformierte Kirche in Nordwestdeutschland
– vertreten durch den Landeskirchenvorstand
Saarstraße 6, 2950 Leer/Ostfriesland
schließen
nach Zustimmung der Synode des Bundes Ev.-ref. Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland – nachstehend „Bund“ genannt – gemäß Artikel 19 Absatz 2 ihrer Bundesordnung und des Landeskirchentages der Ev.-ref. Kirche in Nordwestdeutschland – nachstehend „Kirche in Nordwestdeutschland“ genannt – gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 ihrer Kirchenverfassung im Bewusstsein der Gemeinsamkeit des Bekenntnisses und der Verantwortung für die Erfüllung der Aufgaben ihrer Kirchengemeinden zur Regelung sowohl der verbindlichen Zusammenarbeit zwischen dem Bund und der Kirche in Nordwestdeutschland als auch der Möglichkeit der Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Kirchen des Bundes und der Kirche in Nordwestdeutschland folgenden
Kirchenvertrag:
####

Artikel 1
Geltungsbereich

( 1 ) Dieser Kirchenvertrag gilt für den Bund und alle in ihm verbundenen Kirchen des Bundes, soweit sie ihm zugestimmt haben.
( 2 ) Dieser Kirchenvertrag gilt für die Kirche in Nordwestdeutschland und alle in ihr zusammengeschlossenen Kirchengemeinden und Bezirkskirchenverbände. Verbindet sich eine Kirchengemeinde oder Synode mit allen Rechten und Pflichten mit einer Synode der Kirche in Nordwestdeutschland, nimmt sie vom Wirksamwerden dieser Verbindung an diesem Kirchenvertrag in gleicher Weise teil wie alle Gemeinden der Kirche in Nordwestdeutschland.
#

Artikel 2
Beteiligung an Synoden

Der Bund und die Kirche in Nordwestdeutschland entsenden je auf eigene Kosten Vertreter ihrer Synoden gegenseitig als mitarbeitende Gäste ohne Stimmrecht zu den Synodaltagungen.
#

Artikel 3
Freizügigkeit der Prediger

( 1 ) Die Kirchen des Bundes werden bei der Besetzung freigegebener Pfarrstellen in der Kirche in Nordwestdeutschland wählbare Pastoren in gleicher Weise zur Bewerbung und Wahl zugelassen wie Bewerber aus Bundesgemeinden.
( 2 ) Die Kirche in Nordwestdeutschland wird bei der Besetzung freigegebener Pfarrstellen Bewerbern aus Kirchen des Bundes in gleicher Weise zur Bewerbung und Wahl zulassen wie Bewerber aus der Kirche in Nordwestdeutschland.
( 3 ) Beim Übergang vom Dienst in einer Kirche des Bundes zur Kirche in Nordwestdeutschland oder umgekehrt werden hinsichtlich Versorgungsausgleich, Anerkennung von Vordienstzeiten und aller sonstigen Rechtsfolgen die Regelungen angewandt, die jeweils für den Wechsel von Pastoren zwischen verschiedenen Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland gelten.
#

Artikel 4
Gemeinsame Ausbildung

( 1 ) Die Kirche in Nordwestdeutschland wird Studierende der Theologie aus Kirchen des Bundes, die dem Landeskirchenrat der Kirche in Nordwestdeutschland vom Moderamen des Bundes schriftlich benannt worden sind, in die Liste ihrer Studierenden aufnehmen.
( 2 ) Die Kirche in Nordwestdeutschland wird Kandidaten der Theologie aus Kirchen des Bundes nach bestandener erster theologischer Prüfung auf jeweilige Anmeldung des Moderamens des Bundes in den Vorbereitungsdienst für das geistliche Amt (Vikariat) übernehmen. Die Bemessung und Zahlung der Unterhaltszuschüsse und Beihilfen obliegt einer Regelung des Bundes.
( 3 ) Mit dem Eintritt in den Vorbereitungsdienst der Kirche in Nordwestdeutschland bis zu ihrem Ausscheiden unterstellen sich die Kandidaten der Theologie den Weisungen und der Disziplinargerichtsbarkeit, der Dienst- und Fachaufsicht der Kirche in Nordwestdeutschland in gleicher Weise wie Kandidaten aus dem Bereich der Kirche in Nordwestdeutschland.
( 4 ) Die Kirchen des Bundes und ihre Organe und Amtsträger werden an der praktischen Ausbildung der Kandidaten der Theologie in der gleichen Weise teilnehmen wie die Gemeinden der Kirche in Nordwestdeutschland.
( 5 ) Die Kirche in Nordwestdeutschland wird Kandidaten des Pfarramtes aus Kirchen des Bundes nach bestandener zweiter theologischer Prüfung auf jeweilige Anmeldung des Moderamens des Bundes zur Erlangung der Anstellungsfähigkeit in den pfarramtlichen Hilfsdienst übernehmen. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.
#

Artikel 5
Kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit

( 1 ) Der Bund beteiligt sich sowohl für seinen eigenen Bereich als auch für den Bereich der Kirchen des Bundes mit Zustimmung der Vertragschließenden an den Regelungen des Kirchenvertrages zwischen der Lippischen Landeskirche und der Kirche in Nordwestdeutschland über die Errichtung eines Gemeinsamen Kirchlichen Verwaltungsgerichts (Gesetz- und Verordnungsblatt der Ev.-ref. Kirche in Nordwestdeutschland – GVBl. – Band 14 Seite 436) sowie an der Vereinbarung zwischen der Lippischen Landeskirche, der Kirche in Nordwestdeutschland und der Evangelischen Kirche der Union (GVBl. Band 14 Seite 442) mit der Wirkung, dass für die Anfechtung von Verwaltungsakten und sonstige Streitsachen des Bundes und der Kirchen des Bundes, für die keine anderweitige ausschließliche Gerichtsbarkeit besteht, die für Bezirkskirchenverbände und Gemeinden der Kirche in Nordwestdeutschland geltenden Bestimmungen und Zuständigkeiten in gleicher Weise gelten.
( 2 ) Bei Streitigkeiten aus dem Bereich des Bundes und der Kirchen des Bundes tritt an die Stelle des Landeskirchenvorstandes der Kirche in Nordwestdeutschland das Moderamen des Bundes.
( 3 ) Auf Wunsch der Kirche in Nordwestdeutschland wird sich der Bund im Rahmen seiner Möglichkeiten um die Gestellung ehrenamtlicher Richter für die gemeinsame kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit bemühen.
#

Artikel 6
Kirchliche Disziplinargerichtsbarkeit

( 1 ) Die Kirchen des Bundes beteiligen sich mit Zustimmung der Vertragschließenden an der Vereinbarung der Lippischen Landeskirche mit der Kirche in Nordwestdeutschland über eine gemeinsame Disziplinarkammer (GVBl. Band 13 Seite 171) mit der Wirkung, dass für Pfarrer und Kirchenbeamte der Kirchen des Bundes das jeweils für Pfarrer und Kirchenbeamte der Kirche in Nordwestdeutschland geltende Disziplinarrecht gilt und dieselben Disziplinargerichte zuständig sind.
( 2 ) „Zuständige Dienststellen“ im Sinne der §§ 4, 14, 112, 120 und 122 des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (GVBl. Band 13 Seite 153) ist das Presbyterium der Kirchengemeinde, die den betroffenen Pfarrer oder Kirchenbeamten angestellt hat und dessen Mitglieder deshalb in einem solchen Verfahren als Richter ausgeschlossen sind.
( 3 ) Auf Wunsch der Kirche in Nordwestdeutschland wird sich der Bund im Rahmen seiner Möglichkeiten um die Gestellung ehrenamtlicher Richter für die gemeinsame kirchliche Disziplinargerichtsbarkeit bemühen.
#

Artikel 7
Zusammenarbeit einzelner Kirchen des Bundes mit der Kirche in Nordwestdeutschland

Der Bund ist damit einverstanden, dass die einzelnen Kirchen des Bundes über diesen Kirchenvertrag hinaus ihre Beziehungen zur Kirche in Nordwestdeutschland jeweils einzeln kirchenvertraglich regeln.
#

Artikel 8
Freundschaftsklausel

( 1 ) Zwischen dem Bund und der Kirche in Nordwestdeutschland sollen Verhandlungen und die Geltendmachung von Rechten und Pflichten vom Geist der Brüderlichkeit bestimmt sein. Macht einer der Vertragschließenden geltend, wegen einer Änderung in den bei Abschluss dieses Kirchenvertrages zugrundeliegenden Verhältnissen am Vertrag nicht festhalten zu können, ist der andere zur Aufnahme freundschaftlicher Verhandlungen verpflichtet.
( 2 ) Der Bund und die Kirche in Nordwestdeutschland können Rechte und Pflichten aus diesem Kirchenvertrag oder aus ihrem sonstigen Verhältnis vor weltlichen oder kirchlichen Gerichten nicht geltend machen. Meinungsverschiedenheiten, die nicht durch Verhandlungen nach Absatz 1 Satz 1 behoben werden können, werden abschließend durch eine dreiköpfige Schiedskommission entschieden, die das Moderamen des Reformierten Bundes auf Antrag eines der beiden Vertragschließenden beruft. Mindestens je ein Mitglied dieser Schiedskommission muss ordinierter Theologe und zum Richteramt befähigt sein; keines der Mitglieder darf einer Mitgliedsgemeinde des Bundes oder der Kirche in Nordwestdeutschland angehören.
#

Artikel 9
Schlussbestimmungen

( 1 ) Das als Anlage 2 beigefügte Schlussprotokoll gilt als Bestandteil dieses Kirchenvertrages.
( 2 ) Dieser Kirchenvertrag tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
Zu Urkund dessen ist dieser Vertrag in doppelter Urschrift vollzogen worden.
#

Anlage 1
(entfallen)

#

Anlage 2
zu Artikel 9 Absatz 1
des Kirchenvertrages

###

Schlussprotokoll
zum Kirchenvertrag des
Bundes evangelisch-reformierter Kirchen
in der Bundesrepublik Deutschland
mit der Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland
vom 15. November 1986

Zur übereinstimmenden Auslegung und Durchführung des Kirchenvertrages zwischen dem Bund evangelisch-reformierter Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland und der Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland vom heutigen Tage stimmen die vertragschließenden Kirchen wie folgt überein:
#

§ 1
(zu Artikel 1 Absatz 1 – Geltungsbereich)

( 1 ) Die Artikel 3 bis 6 des Kirchenvertrages gelten nur für die Kirchen des Bundes, deren Vertretungsorgane in dem für eine Änderung ihrer jeweiligen Kirchenordnung vorgeschriebenen Verfahren dem Inkrafttreten dieses Kirchenvertrages für ihren Bereich zugestimmt haben. Eine nach Satz 1 erteilte Zustimmung kann in dem in Satz 1 vorgeschriebenen Verfahren mit der Rechtsfolge widerrufen werden, dass die betroffene Kirche des Bundes mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf den Widerruf der Zustimmung folgt, aus dem Geltungsbereich der Artikel 3 bis 6 des Kirchenvertrages ausscheidet.
( 2 ) Eine Zustimmung nach Absatz 1 Satz 1 oder ein Widerruf nach Absatz 1 Satz 2 können nur wirksam werden, indem sie vom zuständigen Vertretungsorgan der Kirche des Bundes schriftlich dem Moderamen des Bundes und dem Landeskirchenrat der Kirche in Nordwestdeutschland mitgeteilt werden. Maßgeblich ist der Eingang beim Landeskirchenrat der Kirche in Nordwestdeutschland.
#

§ 2
(zu Artikel 2 – Beteiligung an Synoden)

( 1 ) Die vertragschließenden Kirchen behalten sich für den Einzelfall die Entscheidung darüber vor, wie viel Vertreter sie jeweils zu entsenden wünschen; in der Regel sollen es mindestens einer und nicht mehr als drei sein. Im Interesse intensiverer Mitarbeit werden sich die vertragschließenden Kirchen um personelle Kontinuität bemühen.
( 2 ) Die entsandten Vertreter haben Zutritt zu allen öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen der Synode. Sie können im Einzelfall in Ausschüsse der Synoden eingeladen werden. Als mitarbeitende Gäste haben sie Rederecht wie Synodale.
( 3 ) Die entsandten Vertreter sind verpflichtet, die Vertraulichkeit nichtöffentlicher Sitzungen gegen jedermann, auch gegen die entsendenden Organe, zu wahren.
#

§ 3
(zu Artikel 3 Absätze 1 und 2 – Freizügigkeit der Prediger)

( 1 ) Bewerber aus der Kirche in Nordwestdeutschland haben nur insoweit Anspruch auf Gleichbehandlung nach Artikel 3 Absatz 1 des Kirchenvertrages, wie sie die für die Anstellung in einem Pfarramt auf Lebenszeit in Kirchen des Bundes jeweils geltenden Voraussetzungen erfüllen.
( 2 ) Bewerber aus Kirchen des Bundes haben nur insoweit Anspruch auf Gleichbehandlung nach Artikel 3 Absatz 2 des Kirchenvertrages, wie sie die Voraussetzungen des Vertrages der Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen mit dem Land Niedersachsen vom 19. März 1955 (Loccumer Vertrag) mit seinen Zusatzvereinbarungen und der Verfassung der Kirche in Nordwestdeutschland sowie über die Anstellungsfähigkeit ergangenen kirchengesetzlichen Regelungen für die Anstellung in einem Pfarramt auf Lebenszeit erfüllen. Eine Feststellung des Bekenntnisstandes durch Aussprache vor dem Theologischen Prüfungsausschuss der Kirche in Nordwestdeutschland nach § 53 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung der Kirche in Nordwestdeutschland bleibt vorbehalten, wenn Bewerber nicht die zweite theologische Prüfung vor dem Prüfungsamt einer reformierten Kirche abgelegt und sich auch nicht einer entsprechenden Aussprache unterzogen haben.
#

§ 4
(zu Artikel 3 Absatz 3 – Versorgungsausgleich)

( 1 ) Die vertragschließenden Kirchen gehen übereinstimmend davon aus, dass angesichts der Unterschiedlichkeit der Versorgungssysteme der einzelnen Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) wie der einzelnen Kirchen des Bundes bei Vertragsabschluss eine für alle denkbaren Fälle des Pfarrerwechsels gleichmäßig anwendbare Regelung des Versorgungsausgleichs nicht gefunden werden kann.
( 2 ) Die vertragschließenden Kirchen vereinbaren deshalb, vorbehaltlich einer später etwa zu vereinbarenden allgemeinen Regelung, für jeden Fall eines Pfarrerwechsels freundschaftliche Verhandlungen zwischen der betroffenen Kirche des Bundes und der Kirche in Nordwestdeutschland. Als Maßstab für die Vereinbarung im Einzelfall soll die Regelung gelten, die die Kirche in Nordwestdeutschland mit einer anderen Gliedkirche der EKD abschließen würde, die mit einem vergleichbaren Versorgungssystem arbeitet wie die betroffene Kirche des Bundes. Ziel der freundschaftlichen Verhandlungen hat zu sein, die Freizügigkeit zwischen den Gemeinden der vertragschließenden Kirchen nicht mehr als unabweisbar nötig durch Hindernisse im Versorgungsausgleich zu erschweren, sondern vielmehr möglichst zu erleichtern.
#

§ 5
(zu Artikel 4 Absatz 1 – Gemeinsame Ausbildung von Studenten)

( 1 ) Der Bund übernimmt mit der Anmeldung von Studenten der Theologie zur Liste der Studierenden der Kirche in Nordwestdeutschland die Pflicht, der Kirche in Nordwestdeutschland die Auslagen zu erstatten, die abgrenzbar und nachweislich wegen dieses Studierenden im abgelaufenen Rechnungsjahr entstanden sind. Zu den erstattungspflichtigen Auslagen können Leistungsentgelte und Umlageanteile gehören, sobald die Umlagen zu Kirchlichen Hochschulen, Seminaren und anderen Ausbildungsstätten nach der Zahl der entsandten Studierenden bemessen werden sollten. Der Bund kann die Vorlage von Belegen fordern.
( 2 ) Der Studierende erwirbt mit der Aufnahme in die Liste den Anspruch gegen die Kirche in Nordwestdeutschland, als Studierender der Theologie von der Kirche in Nordwestdeutschland in jeder Hinsicht, einschließlich der Zulassung zur ersten theologischen Prüfung vor dem Theologischen Prüfungsausschuss der Kirche in Nordwestdeutschland, so behandelt zu werden wie Studierende aus Gemeinden der Kirche in Nordwestdeutschland.
( 3 ) Das Moderamen des Bundes kann die Benennung von Studierenden der Theologie aus Kirchen des Bundes für die Liste der Studierenden der Kirche in Nordwestdeutschland in jedem Fall und jederzeit widerrufen. Der Widerruf hat die Wirkung, dass der betroffene Studierende vom Landeskirchenrat der Kirche in Nordwestdeutschland unverzüglich aus der Liste der Studierenden gestrichen wird.
#

§ 6
(zu Artikel 4 Absatz 2 – Gemeinsame Ausbildung von Vikaren)

( 1 ) Die vertragschließenden Kirchen stimmen darin überein, dass der kirchliche Vorbereitungsdienst kein zusätzliches Arbeitsangebot ist, sondern ausschließlich der Ausbildung für den Beruf des Pfarrers dient.
( 2 ) Der Bund übernimmt mit der Anmeldung eines Kandidaten für den Vorbereitungsdienst die Pflicht, der Kirche in Nordwestdeutschland die Auslagen für die Unterhaltszuschüsse, die Beihilfen in Geburts-, Krankheits- und Sterbefällen, Mutterschaftsgelder, Mietzuschüsse, Reise- und Umzugskosten, Unfallfürsorge und sonstige Auslagen zu erstatten, die nachweislich wegen dieses Kandidaten im abgelaufenen Rechnungsjahr entstanden sind. Diese Verpflichtung bezieht sich nur auf rechtlich geordnete Pflichtleistungen und an alle Kandidaten gewährte freiwillige Leistungen. Vor der Entscheidung über Ermessens- und sonstige freiwillige Leistungen im Einzelfall stellt die Kirche in Nordwestdeutschland das Benehmen mit dem Moderamen des Bundes her. Zu den erstattungspflichtigen Auslagen können Leistungsentgelte und Umlagen gehören, sobald die Umlagen zu Predigerseminaren und anderen Ausbildungsstätten nach der Zahl der entsandten Vikare bemessen werden sollte. Der Bund kann die Vorlage von Belegen fordern.
( 3 ) Der Kandidat erwirbt mit der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst der Kirche in Nordwestdeutschland den Anspruch gegen die Kirche in Nordwestdeutschland, als Kandidat der Theologie (Vikar) von der Kirche in Nordwestdeutschland in jeder Hinsicht, einschließlich der Zulassung zur zweiten theologischen Prüfung vor dem Theologischen Prüfungsausschuss der Kirche in Nordwestdeutschland, so behandelt zu werden wie Kandidaten der Theologie aus Gemeinden der Kirche in Nordwestdeutschland.
( 4 ) § 5 Absatz 3 gilt entsprechend.
#

§ 7
(zu Artikel 4 Absatz 3 – Durchführung der Ausbildung)

( 1 ) Mit dem Eintritt in den Vorbereitungsdienst der Kirche in Nordwestdeutschland unterstellen sich die Kandidaten der Theologie den Weisungen und der Disziplinargewalt, der Dienst- und Fachaufsicht der Kirche in Nordwestdeutschland in gleicher Weise wie Kandidaten aus dem Bereich der Kirche in Nordwestdeutschland. Die Kirche in Nordwestdeutschland entscheidet nach Maßgabe der hierfür jeweils geltenden Rechtsvorschriften über Ort und Zeit der praktischen Ausbildung und der theoretischen Fortbildung (Predigerseminare).
( 2 ) Über Anträge der Kandidaten aus Kirchen des Bundes auf eine vom regelmäßigen Ausbildungsgang abweichende Regelung (z. B. Beurlaubungen, Auslandsaufenthalte, Spezial- und Zusatzausbildungen) entscheidet der Landeskirchenrat der Kirche in Nordwestdeutschland im Einvernehmen mit dem Moderamen des Bundes.
( 3 ) Dem Moderamen des Bundes bleibt vorbehalten, soweit nicht die regelmäßige Ausbildung der Kirche in Nordwestdeutschland beeinträchtigt wird, für die Kandidaten aus Kirchen des Bundes zusätzliche Aus- und Fortbildungsmaßnahmen durchzuführen, diese Kandidaten zu besonderen Konferenzen einzuberufen, ihnen einmalige oder regelmäßige Berichterstattung aufzuerlegen und jederzeit in die Ausbildung der Kandidaten und die hierüber geführten Akten Einsicht zu nehmen.
#

§ 8
(zu Artikel 4 Absatz 4 – Teilnahme an der Ausbildung)

( 1 ) Bei der gemeinsamen Ausbildung von Vikaren sind für die Kirchen des Bundes die in der Kirche in Nordwestdeutschland jeweils geltenden Bestimmungen und die im Rahmen dieser Bestimmungen erlassenen Richtlinien und Anordnungen des Landeskirchenrates der Kirche in Nordwestdeutschland und der vom Landeskirchenrat Beauftragten in gleicher Weise verbindlich wie für Gemeinden der Kirche in Nordwestdeutschland.
( 2 ) Der Landeskirchenrat der Kirche in Nordwestdeutschland wird den Kirchen des Bundes nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Moderamens des Bundes insgesamt mehr Kandidaten zuweisen, als aus Kirchen des Bundes in den Vorbereitungsdienst der Kirche in Nordwestdeutschland aufgenommen worden sind.
( 3 ) Im Interesse einer vielfältigen Ausbildung werden Kandidaten aus Kirchen des Bundes deshalb keiner Kirche des Bundes zur Ausbildung zugewiesen, sofern kein besonders begründeter Ausnahmefall vorliegt. Bei der Einweisung von Kandidaten in die praktische Ausbildung in Gemeinden der vertragschließenden Kirchen sind im übrigen keine Gesichtspunkte der Herkunft oder der persönlichen Wünsche von Kandidaten oder Ausbildern maßgeblich, sondern ausschließlich Ausbildungs- und Sachgesichtspunkte.
#

§ 9
(zu Artikel 4 Absatz 5 – Pfarramtlicher Hilfsdienst)

( 1 ) Die vertragschließenden Kirchen stimmen darin überein, dass der pfarramtliche Hilfsdienst angesichts der bei Vertragsabschluss voraussichtlich langfristigen Besetzung aller besetzbaren Pfarrstellen kein erforderliches zusätzliches Arbeitsangebot ist, sondern ausschließlich eine in den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland zum erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung (Erlangung der Anstellungsfähigkeit) geforderte praktische Beschäftigung. Demgemäß gelten die §§ 6 bis 8 entsprechend mit der Maßgabe, dass Kandidaten des Pfarramtes, die aus einer Kirche des Bundes stammen oder ihren Vorbereitungsdienst in einer Kirche des Bundes abgeleistet haben, Kirchen des Bundes nicht zugewiesen werden, sofern kein besonders begründeter Ausnahmefall vorliegt.
( 2 ) Die Kandidaten des Pfarramtes aus Kirchen des Bundes werden nach zwölfmonatigem pfarramtlichen Hilfsdienst und Erlangung der Anstellungsfähigkeit vom Moderamen des Bundes entlassen, sofern das Moderamen des Bundes nicht im Einzelfall den pfarramtlichen Hilfsdienst um längstens sechs Monate verlängert.
#

§ 10
(zu Artikel 5 – Kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit)

Die durch die Inanspruchnahme der kirchlichen Verwaltungsgerichte durch Rechtsstreitigkeiten aus dem Bereich des Bundes entstehenden, auf Dritte nicht abwälzbaren, Kosten, werden im Verhältnis zwischen der Lippischen Landeskirche, der Kirche in Nordwestdeutschland und der Evangelischen Kirche der Union von der Kirche in Nordwestdeutschland getragen und der Kirche in Nordwestdeutschland im Innenverhältnis vom Bund erstattet.
#

§ 11
(zu Artikel 6 – Kirchliche Disziplinargerichtsbarkeit)

( 1 ) Artikel 6 des Kirchenvertrages findet auf Kirchen des Bundes keine Anwendung, die bei Inkrafttreten des Kirchenvertrages die Disziplinargerichtsbarkeit durch Vereinbarung anderen Rechtsträgern übertragen hatten.
( 2 ) Für die in der Disziplinargerichtsbarkeit für Verfahren aus dem Bund entstehenden, auf Dritte nicht abwälzbaren, Kosten gilt § 10 entsprechend.
#

§ 12
(entfallen)

#

§ 13
(Inkrafttreten)

Die Vereinbarungen dieses Schlussprotokolls treten gleichzeitig mit den Bestimmungen des Kirchenvertrages zwischen dem Bund evangelisch-reformierter Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland und der Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland in Kraft.