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Kirchenvertrag zwischen der
Evangelisch-Reformierten Gemeinde Göttingen
und der Evangelisch-reformierten Kirche

vom 17. November/8. Dezember 2011

(GVBl. Bd. 19 S. 295)

Präambel
Die Evangelisch-Reformierte Gemeinde Göttingen und die Evangelisch-reformierte Kirche sind auf synodalverbandlicher und gesamtkirchlicher Ebene durch die Kirchenverträge vom 14./25. November 1986 und 8. April/16. Mai 1988 freundschaftlich eng verbunden.
Diese enge freundschaftliche Bindung soll nun in der vollen synodalen Gemeinschaft aufgehen. Deshalb schließen, nachdem die Gemeindeversammlung der Evangelisch-Reformierten Gemeinde Göttingen und die Gesamtsynode der Evangelisch-reformierten Kirche der vollen synodalen Gemeinschaft zugestimmt haben, die
Evangelisch-Reformierte Gemeinde Göttingen
- vertreten durch das Presbyterium -
und die
Evangelisch-reformierte Kirche
- vertreten durch das Moderamen der Gesamtsynode -
zur weiteren Ordnung der Rechtsverhältnisse und des Zusammenwirkens den folgenden
Kirchenvertrag:
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§ 1
Volle Synodale Gemeinschaft

( 1 ) Die Evangelisch-Reformierte Gemeinde Göttingen tritt der Evangelisch-reformierten Kirche in voller synodaler Gemeinschaft mit allen Rechten und Pflichten als Kirchengemeinde bei, soweit dieser Kirchenvertrag nicht etwas anderes bestimmt.
( 2 ) Das Ziel dieses Kirchenvertrages ist die vollständige Zugehörigkeit der Evangelisch-Reformierten Gemeinde Göttingen zur Evangelisch-reformierten Kirche. Jede Änderung des Vertrages oder der Anlagen erfolgt mit dem Ziel, den vollständigen Zusammenschluss im Sinne von Absatz 1 zu erreichen.
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§ 2
Die Kirchengemeinde

( 1 ) Die Evangelisch-Reformierte Gemeinde Göttingen gehört als Kirchengemeinde dem Synodalverband IX (Plesse) und mit ihm der Evangelisch-reformierten Kirche mit allen Rechten und Pflichten an, soweit dieser Kirchenvertrag keine abweichenden Regelungen trifft.
( 2 ) Die Evangelisch-Reformierte Gemeinde Göttingen pflegt die Gemeinschaft mit dem Bund Evangelisch-reformierter Kirchen in Deutschland. Die sich aus Absatz 1 ergebenden Pflichten sind vorrangig zu den Verpflichtungen der Evangelisch-Reformierten Gemeinde Göttingen gegenüber dem Bund Evangelisch-reformierter Kirchen in Deutschland.
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§ 3
Bestand

Das Gebiet der Evangelisch-Reformierten Gemeinde Göttingen umfasst das am 1. Januar 1987 ausgewiesene Gebiet der Stadt Göttingen mit Ausnahme des Ortsteiles Deppoldshausen.
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§ 4
Zusammenarbeit

( 1 ) Die Evangelisch-Reformierte Gemeinde Göttingen hat an den Aufgaben, Lasten, Angeboten und Einrichtungen der Evangelisch-reformierten Kirche in gleichem Maße Anteil wie alle anderen Kirchengemeinden der Evangelisch-reformierten Kirche.
( 2 ) Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses sind dem Vollzug der Zusammenarbeit durch unterschiedliche Traditionen Grenzen gesetzt. Die Vertragschließenden bleiben bemüht, die volle Zusammenarbeit schrittweise auf alle Lebensäußerungen der Evangelisch-reformierten Kirche zu erstrecken.
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§ 5
Finanzielle Zusammenarbeit

( 1 ) Die Evangelisch-Reformierte Gemeinde Göttingen erhält Landeskirchensteuerzuweisungen nach dem Kirchengesetz über die Anteile der Kirchengemeinden und Synodalverbände an der Landeskirchensteuer (Zuweisungsordnung) vom 18. November 2010 in der jeweils gültigen Fassung.
( 2 ) Für die Umsetzung der vollen synodalen Gemeinschaft im wirtschaftlichen Bereich gilt die Anlage 22# zu diesem Kirchenvertrag.
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§ 6
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Die ersten allgemeinen Wahlen zum Kirchenrat finden in der Evangelisch-Reformierten Gemeinde Göttingen zeitgleich mit den nächsten allgemeinen Wahlen in den anderen Kirchengemeinden der Evangelisch-reformierten Kirche statt. Bis dahin bleiben die nach bisherigem Recht gewählten Inhaber gemeindlicher Ämter im Amt. Im Einzelfall notwendig werdende Nach- oder Ergänzungswahlen oder -berufungen werden nach den Bestimmungen der Kirchenverfassung vorgenommen.
( 2 ) Die bisherigen Abgeordneten der Evangelisch-Reformierten Gemeinde Göttingen zur Synode des Synodalverbandes IX (Plesse) bleiben für den Rest der laufenden Amtszeit im Amt. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
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§ 7
Weitere Vereinbarungen

( 1 ) Änderungen dieses Kirchenvertrages, welche den in diesem Kirchenvertrag festgelegten Bestand der Evangelisch-Reformierten Gemeinde Göttingen beeinträchtigen, bedürfen zu ihrem Inkrafttreten der Zustimmung der Gemeindeversammlung der Evangelisch-Reformierten Gemeinde Göttingen.
( 2 ) Kirchenglieder, die vor dem Inkrafttreten dieses Kirchenvertrages der Evangelisch-Reformierten Gemeinde Göttingen angehörten, gehören dieser auch weiterhin an. Sofern Kirchenglieder der Evangelisch-Reformierten Gemeinde Göttingen in das Gebiet einer anderen Kirchengemeinde der Evangelisch-reformierten Kirche ziehen, werden sie Kirchenglieder dieser Gemeinde. Die Möglichkeit einer Umgemeindung gemäß § 8 Absatz 6 Kirchenverfassung kann genutzt werden.
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§ 8
Auseinandersetzungen

( 1 ) Dieser Kirchenvertrag kann nur im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben werden.
( 2 ) Macht einer der Vertragschließenden geltend, infolge schwerwiegender Veränderungen in den äußeren Umständen an einer oder mehreren Vereinbarungen dieses Kirchenvertrages nicht mehr festhalten zu können, ist die andere Vertragschließende zur Aufnahme freundschaftlicher Verhandlungen verpflichtet.
( 3 ) Für die Geltendmachung von Rechten und Pflichten aus diesem Kirchenvertrag ist die Kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit der Evangelisch-reformierten Kirche ausschließlich zuständig.
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§ 9
Vertragsbestandteile

Die Anlagen 1 und 23# zu diesem Kirchenvertrag sind Bestandteil dieses Kirchenvertrages.
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§ 10
Inkrafttreten

( 1 ) Dieser Kirchenvertrag tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Gleichzeitig tritt der Kirchenvertrag zwischen der Evangelisch-Reformierten Gemeinde Göttingen und der Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland vom 15./24. November 1986 außer Kraft.
( 2 ) Der Kirchenvertrag wird ohne die Anlage 24# im Gemeindebrief der Evangelisch-Reformierten Gemeinde Göttingen und im Gesetz- und Verordnungsblatt der Evangelisch-reformierten Kirche veröffentlicht.
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Anlage 1

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Gemeindestatut
der
Evangelisch-Reformierten
Gemeinde Göttingen

Vom 12. November 2011
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§ 1
Name

Die Kirchengemeinde führt den Namen „Evangelisch-Reformierte Gemeinde Göttingen“.
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§ 2
Gemeindeorgane

Die Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Göttingen hat abweichend von § 37 der Kirchenverfassung keine Gemeindevertretung. Die Aufgaben der Gemeindevertretung werden durch das Presbyterium wahrgenommen, sofern sie nicht auf die Gemeindeversammlung übertragen wurden.
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§ 3
Die Gemeindeversammlung

( 1 ) Die Gemeindeversammlung ist abweichend von § 42 der Kirchenverfassung zweimal jährlich einzuberufen. Die Gemeindeversammlung soll jeweils im Frühjahr und im Herbst einberufen werden.
( 2 ) Neben den Aufgaben gemäß § 43 Absatz 1 der Kirchenverfassung beschließt die Gemeindeversammlung auch:
  1. über die Entgegennahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Presbyteriums sowie die Feststellung des Haushaltsplanes,
  2. die Änderung des Gemeindestatutes.
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§ 4
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Statut tritt mit dem Inkrafttreten des Kirchenvertrages zwischen der Evangelisch-Reformierten Gemeinde Göttingen und der Evangelisch-reformierten Kirche vom 17. November 2011 in Kraft.
( 2 ) Mit Inkrafttreten dieses Statutes tritt die Gemeindeordnung der Evangelisch-Reformierten Gemeinde Göttingen vom 15. Oktober 2008 außer Kraft.

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1 ↑ Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
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2 ↑ Hier nicht abgedruckt.
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3 ↑ Hier nicht abgedruckt.
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4 ↑ Hier nicht abgedruckt.