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Bekanntmachung
betr. Verbot der Wiedertaufe

vom 28. August 1947

(GVBl. Bd. 13 S. 115)

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1. Durch die Taufe wird dem Täufling besiegelt, dass das einige Opfer Christi am Kreuz vollbracht ihm zugute kommt und die Verheißung des Evangeliums ihm gilt, dass Gott um seines Sohnes willen ihm Vergebung der Sünden und ewige Gerechtigkeit und Seligkeit aus Gnaden schenkt.
2. Die Taufe gilt, auch wenn sie an unmündigen Kindern vollzogen ist, ein für alle Mal. Wer sie wiederholt, missachtet die freie Gnade; denn er macht aus der Taufe eine Tat seines eigenen Gehorsams oder ein Zeichen seiner Gläubigkeit (Gal. 3, 1–13).
3. Daraus ergibt sich für die Kirche: Gemeindeglieder, die sich unter Missachtung einmal geschehener Taufe zum zweiten Mal taufen lassen, haben sich selbst aus der Gemeinde und ihrem Leben ausgeschlossen. Sie können wieder aufgenommen werden, wenn sie ihre zweite Taufe als Versündigung erkannt haben und bereit sind, mit der Gemeinde zu bekennen: „Ein Herr, ein Glaube, eine Taufe“ (Eph. 3, 5).
Der Landeskirchentag fordert von den Kirchenräten und besonders den Pastoren, auf die reine Taufbelehrung in Unterricht, Predigt und Seelsorge an Hand von Schrift und Bekenntnis vermehrtes Gewicht zu legen und mit Nachdruck dahin zu wirken, dass die Taufen wieder allgemein vor versammelter Gemeinde stattfinden.