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Erlass des MK über den Religionsunterricht,
den religionskundlichen Unterricht und den
Unterricht "Werte und Normen"

vom 24. März 1982

(SVBl. 4/1982 S. 58)

Bezug:
  1. Erlass „Gestellungsvertrag mit den evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen über die Abstellung katechetischer Lehrkräfte für den Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen“ v. 4. 8. 1967 (SVBl. S. 278 – GültL 26/138)
  2. Erlass „Gestellungsvertrag über die Abstellung katechetischer Lehrkräfte für den katholischen Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen“ v. 30. 10. 1967 (SVBl. S. 327 – GültL 26/141)
  3. Erlass „Organisatorische Regelungen für den evangelischen und den katholischen Religionsunterricht in der gymnasialen Oberstufe“ v. 14. 5. 1980 (SVBl. S. 231 – GültL 152/223)
  4. Erlass „Organisatorische Regelungen für den evangelischen und den katholischen Religionsunterricht in der gymnasialen Oberstufe und im Fachgymnasium“ v. 8. 12. 1981 (SVBl. S. 325 – GültL 152/242)
  5. Erlass „Einführung der Rahmenrichtlinien für den Unterricht gemäß § 104 Abs. 3 NSchG. ‚Werte und Normen‘, an den Schulformen des Sekundarbereichs I und in der gymnasialen Oberstufe“ v. 1. 7. 1980 (SVBl. S. 230 – GültL 152/225).
  1. Gesetzliche Grundlagen
    Gesetzliche Grundlagen für die Erteilung von Religionsunterricht an niedersächsischen Schulen sind Art. 7 Abs. 2 und 3 GG sowie die §§ 104 bis 108 in Verbindung mit § 2 NSchG.
  2. Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach
    2.1 Der Religionsunterricht ist an den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. Er wird als evangelischer Religionsunterricht, katholischer Religionsunterricht oder Religionsunterricht eines anderen Bekenntnisses oder einer anderen Religionsgemeinschaft erteilt.
    2.2 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten für den Religionsunterricht die gleichen Regelungen wie für die anderen Schulfächer. Insbesondere sind auch im Religionsunterricht Zensuren zu erteilen. Er darf nicht zur gleichen Zeit wie andere Unterrichtsveranstaltungen, an denen der Schüler teilzunehmen hat, angesetzt werden. Es ist unzulässig, ihn durch Konferenzbeschluss auszusetzen.
  3. Teilnahme am Religionsunterricht
    3.1 Ein Schüler, der einer Religionsgemeinschaft angehört, ist grundsätzlich verpflichtet, am Religionsunterricht seines Bekenntnisses oder seiner Religionsgemeinschaft teilzunehmen, falls er nicht ordnungsgemäß (§ 108 NSchG) vom Religionsunterricht abgemeldet ist.
    3.2 Die schriftliche Erklärung über die Nichtteilnahme soll möglichst zum Ende eines Schulhalbjahres erfolgen. Die Abmeldung kann widerrufen werden.
    3.3 Ein Schüler, der keiner Religionsgemeinschaft angehört, kann am Religionsunterricht einer Religionsgemeinschaft teilnehmen, falls die Fachkonferenz der Religionslehrer der betreffenden Religionsgemeinschaft zustimmt.
  4. Unterrichtsinhalte
    Die Unterrichtsinhalte und -verfahren ergeben sich aus den Rahmenrichtlinien, die im Einvernehmen mit den Religionsgemeinschaften für die einzelnen Schulformen und Schulstufen erlassen werden.
  5. Einsichtnahme in den Religionsunterricht
    Die Religionsgemeinschaften haben das Recht zur Einsichtnahme in den Religionsunterricht (§ 106 NSchG).
  6. Lehrkräfte für den Religionsunterricht
    6.1 Religionsunterricht wird erteilt von
    haupt- oder nebenberuflichen Lehrern mit der Lehrbefähigung oder Unterrichtserlaubnis für den Religionsunterricht.
    Geistlichen, sonstigen kirchlichen Amtsträgern und katechetischen Lehrkräften gemäß den Gestellungsverträgen. (Bezugserlasse zu a und b).
    6.2 Im Bedarfsfall kann jeder geeignete Lehrer, der eine Lehramtsprüfung abgelegt hat, mit seiner Zustimmung beauftragt werden, Religionsunterricht zu erteilen. Die Nrn. 6.3 und 6.4 bleiben unberührt.
    6.3 Lehrkräfte, die evangelischen Religionsunterricht erteilen, müssen einer evangelischen Kirche angehören.
    6.4 Lehrkräfte, die katholischen Religionsunterricht erteilen, bedürfen dazu der kirchlichen Bevollmächtigung (Missio canonica).
    6.5 Religionsunterricht für Angehörige anderer Religionsgemeinschaften, mit denen kein Gestellungsvertrag abgeschlossen ist, wird von Personen erteilt, die hierfür von den Religionsgemeinschaften benannt werden. Vor der Beauftragung prüfen die oberen Schulbehörden, ob die Eignung dieser Personen für die Unterrichtserteilung angenommen werden kann.
  7. Schulorganisatorische Regelungen
    7.1 Bei der Aufstellung der Stundenpläne ist darauf zu achten, dass der Religionsunterricht nicht regelmäßig zu ungünstigen Zeiten, z. B. in Randstunden, erteilt wird.
    7.2 Von unvermeidbaren Kürzungen soll der Religionsunterricht nicht stärker als andere Unterrichtsfächer betroffen werden.
    7.3 Im Bedarfsfall soll der Unterricht klassen- oder jahrgangsübergreifend erteilt werden.
  8. Stundentafel für den Religionsunterricht
    Die Stundenanteile des Faches Religion richten sich nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften (vgl. die Zusammenstellung in Anlage I).
  9. Religionsunterricht in der gymnasialen Oberstufe
    Für den Religionsunterricht in der gymnasialen Oberstufe gelten die Bezugserlasse zu c und d.
  10. Einrichtung von Religionsunterricht für religiöse Minderheiten (§ 104 Abs. 1 Satz 2 NSchG)
    10.1 Sind an einer Schule mindestens 12 Schüler einer Religionsgemeinschaft vorhanden, so ist für diese Schüler Religionsunterricht vorzusehen, wenn das Land entsprechend § 105 NSchG mit der Religionsgemeinschaft Übereinstimmung über die Rahmenrichtlinien (Nr. 4) und über die Ausbildung der für den Religionsunterricht vorgesehenen Lehrer erzielt hat.
    10.2 Die besonderen Regelungen über die Mindestschülerzahl von Kursen in der gymnasialen Oberstufe bleiben unberührt.
    10.3 Religionsunterricht für Schüler einer religiösen Minderheit ist auch dann einzurichten, wenn die Mindestzahl von 12 Teilnehmern durch Zusammenfassung der Schüler benachbarter Schulen erreicht werden kann. Voraussetzung ist, dass die Zusammenfassung nach den örtlichen Gegebenheiten vertretbar ist.
  11. Religionskundlicher Unterricht (§ 104 Abs. 2 NSchG)
    11.1 Die Einrichtung von religionskundlichem Unterricht ist durch § 104 Abs. 2 NSchG geregelt.
    11.2 Die Bestimmungen der Nrn. 2.2 und 7. gelten für den religionskundlichen Unterricht entsprechend.
    11.3 Die Stundenanteile des religionskundlichen Unterrichts richten sich nach der für den betreffenden Schuljahrgang geltenden Stundentafel im Fach Religion.
    11.4 Der religionskundliche Unterricht soll vorrangig von Lehrern erteilt werden, die die Lehrbefähigung für diesen Unterricht erworben haben. Im Bedarfsfall kann jeder geeignete Lehrer beauftragt werden, religionskundlichen Unterricht zu erteilen (§ 36 Abs. 1 NSchG).
    11.5 Die Erziehungsberechtigten von konfessionslosen oder vom Religionsunterricht abgemeldeten Schülern sind durch den Schulleiter nach der Aufnahme in eine Schule der Sekundarbereiche I und II schriftlich auf die Möglichkeit hinzuweisen, religionskundlichen Unterricht zu erhalten. Ein Muster für die Mitteilung ist als Anlage II beigefügt. Eine Mitteilung muss auch erfolgen, wenn Schüler sich im Laufe der Schulzeit vom Religionsunterricht abmelden oder abgemeldet werden.
    11.6 Die Schule prüft jeweils vor Beginn eines Schuljahres, ob ein Bedarf zur Einrichtung von religionskundlichem Unterricht besteht, und zwar auch dann, wenn noch kein Lehrer für diesen Unterricht zur Verfügung steht.
  12. Unterricht über Wertvorstellungen und Normen (§ 104 Abs. 3 NSchG)
    12.1 In Schulen ist vom 5. Schuljahrgang an Unterricht „Werte und Normen“ grundsätzlich dann einzurichten, wenn mindestens 12 Schüler zur Teilnahme an diesem Unterricht verpflichtet sind und geeignete Lehrer zur Verfügung stehen.
    12.2 Zur Teilnahme am Unterricht „Werte und Normen“ sind diejenigen Schüler verpflichtet, die sich vom Religionsunterricht ihrer Religionsgemeinschaft abgemeldet haben (§ 108 Satz 3 NSchG), und Schüler, die keiner Religionsgemeinschaft angehören. Schüler, für die aufgrund ihrer Anmeldung religionskundlicher Unterricht eingerichtet ist, und Schüler, die keiner Religionsgemeinschaft angehören, jedoch nach Nr. 3.3 am Religionsunterricht teilnehmen, sind nicht zur Teilnahme am Unterricht „Werte und Normen“ verpflichtet. Die besonderen Bestimmungen für den Religionsunterricht in der gymnasialen Oberstufe (Nr. 9) bleiben unberührt.
    12.3 Die Bestimmungen der Nr. 7 gelten für den Unterricht „Werte und Normen“ entsprechend.
    12.4 Die Stundenanteile des Unterrichts „Werte und Normen“ richten sich nach der für den betreffenden Schuljahrgang geltenden Stundentafel im Fach Religion.
    12.5 Unterricht „Werte und Normen“ soll vorrangig von Lehrern mit philosophischer, religionswissenschaftlicher oder gesellschaftswissenschaftlicher Ausbildung erteilt werden. Im Bedarfsfall kann jeder geeignete Lehrer beauftragt werden, Unterricht „Werte und Normen“ zu erteilen (§ 36 Abs. 1 NSchG).
    12.6 Im Unterricht „Werte und Normen“ werden wie im sonstigen Unterricht Zensuren erteilt. Die Zensuren sind bei Versetzungen und Abschlusserteilungen wie die Zensuren in den Unterrichtsfächern zu berücksichtigen.
    12.7 Richtlinien für den Unterricht „Werte und Normen“ sind durch den Bezugserlass zu e eingeführt worden.
  13. Religiöse Veranstaltungen in der Schule
    Im Rahmen der Schule können Andachten und religiöse Feiern veranstaltet werden. Das gleiche gilt für Schulgottesdienste als gemeinsame Veranstaltungen von Schule und Kirche. Die Teilnahme ist für Schüler und Lehrer freiwillig. Auf die Empfindungen Andersdenkender ist Rücksicht zu nehmen (§ 3 NSchG).
  14. Schulversuche
    Soweit Schulversuche sich auf den Religionsunterricht erstrecken, ist das Einvernehmen mit den kirchlichen Oberbehörden herzustellen.
  15. Aufhebung von Erlassen
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
  1. Erlass „Religiöse Betätigung in den Schulen“ v. 3. 2. 1954 (SVBl. S. 23 – GültL 152/21)
  2. Erlass „Religionskundlicher Unterricht“ v. 18. 3. 1966 (SVBl. S. 138 – GültL 152/93)
  3. Erlass „Erteilung von Religionsunterricht an öffentlichen Schulen“ v. 9. 6. 1966 (SVBl. S. 203 – GültL 152/97)
  4. Erlass „Religionsunterricht an Volksschulen“ v. 15. 9. 1957 (SVBl. S. 215 – GültL 174/9) i. d. F. des Erl. v. 23. 1. 1968 (SVBl. S. 26 – GültL 174/41)
  5. Erlass „Erteilung von Religionsunterricht in den Schulen“ v. 21. 8. 1975 (SVBl. S. 209 – GültL 152/180)
  6. Erlass „Alternativunterricht nach § 104 Abs. 3 NSchG im Sekundarbereich II“ v. 5. 7. 1976 (SVBl. S. 192 – GültL 152/189)
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Anlage I

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Wochenstunden für den Religionsunterricht

(Stand: März 1982)
(Auszug aus den Stundentafeln)
Schuljahrgänge 1–4:
Je 2 Wochenstunden für den Evangelischen Religionsunterricht
Je 3 Wochenstunden für den Katholischen Religionsunterricht1#
Schuljährgänge 5–10:
Je 2 Wochenstunden2#
Gymnasiale Oberstufe:
Klasse 11: 2 Wochenstunden3#
Kursstufe: 2 Kurse4#
Teilzeitberufsschule:
Vierzehntägig 1 Wochenstunde5#
Berufsbildende Schulen mit Vollzeitunterricht (mit Ausnahme der Fachschulen):
Je 1 Wochenstunde6#
Fachschule
Sozialpädagogik:
2 Wochenstunden7#
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Anlage II

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Muster
für eine Mitteilung der Schulen an die Erziehungsberechtigten von Schülern, die keiner Religionsgemeinschaft angehören oder sich vom Religionsunterricht abgemeldet haben

Das Niedersächsische Schulgesetz sieht für Schüler, die sich vom Religionsunterricht ihres Bekenntnisses abgemeldet haben oder keiner Religionsgemeinschaft angehören, vom 5. Schuljahrgang an religionskundlichen Unterricht als ordentliches Lehrfach vor.
Wenn Sie wünschen, dass Ihr Sohn/Ihre Tochter am religionskundlichen Unterricht teilnimmt, bitte ich um schriftliche Anmeldung. Sobald die erforderliche Mindestanzahl von 12 Anmeldungen vorliegt, erhalten Sie eine Benachrichtigung.
Ich weise Sie darauf hin, dass nach § 104 Abs. 3 des Niedersächsischen Schulgesetzes Schüler, die weder am Religionsunterricht noch am religionskundlichen Unterricht teilnehmen, vom 5. Schuljahrgang an verpflichtet sind, den Unterricht „Werte und Normen“ zu besuchen.

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1 ↑ Erl. v. 7. 5. 1981 – SVBl. S. 112; Erl. v. 30. 7. 1980 – SVBl. S. 314; Erl. v. 13. 8. 1975 – SVBl. S. 210.
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2 ↑ Erl. v. 1. 6. 1977 – SVBl. S. 164; Erl. v. 6. 6. 1978 – SVBl. S. 185; Erl. v. 6. 6. 1978 – SVBl. S. 191; Erl. v. 6. 6. 1978 – SVBl. S. 197; Erl. v. 24. 9. 1981 – SVBl. S. 266; Erl. v. 9. 7. 1979 – SVBl. S. 208.
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3 ↑ Erl. v. 12. 3. 1981 – SVBl. S. 60.
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4 ↑ Erl. v. 8. 12. 1981 – SVBl. S. 325.
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5 ↑ Neufassung der Vorschriften in Vorbereitung (ohne Änderung der Wochenstunden für den Religionsunterricht).
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6 ↑ Neufassung der Vorschriften in Vorbereitung (ohne Änderung der Wochenstunden für den Religionsunterricht).
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7 ↑ Neufassung der Vorschriften in Vorbereitung (ohne Änderung der Wochenstunden für den Religionsunterricht).