.

Vereinbarung
zwischen dem Land Niedersachsen
und der Konföderation evangelischer
Kirchen in Niedersachsen
über die kirchliche Bestätigung von
Religionslehrkräften

vom 4. Oktober 2006

(GVBl. Bd. 19 S. 2)

Das Land Niedersachsen
vertreten durch
den Niedersächsischen Ministerpräsidenten,
dieser vertreten
durch den Niedersächsischen Kultusminister
– im Folgenden „Land“ genannt –
und
die Konföderation evangelischer Kirchen
in Niedersachsen,
vertreten durch
den Rat der Konföderation evangelischer
Kirchen in Niedersachsen,
– im Folgenden „Konföderation“ genannt –
schließen
####

§ 1

Gemäß Artikel 7 Abs. 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 in der zur Zeit geltenden Fassung wird der Evangelische Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen des Landes in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der in der Konföderation zusammengeschlossenen Kirchen erteilt. Das Land verpflichtet sich von daher, nur solche Lehrkräfte mit der Erteilung des Evangelischen Religionsunterrichtes zu beauftragen, die über die entsprechende kirchliche Bestätigung der Konföderation (Vokation) verfügen. Die Konföderation wird diese Lehrkräfte – neben den Angeboten des Landes – durch Angebote persönlicher Begleitung und Beratung, durch begleitende Fortbildungsangebote sowie durch Bereitstellung von didaktischen und methodischen Hilfen unterstützen.
#

§ 2

Mit dem Erlöschen oder dem Widerruf der kirchlichen Bestätigung endet auch die Berechtigung der Lehrkraft, Evangelischen Religionsunterricht an öffentlichen Schulen in Niedersachsen zu erteilen.
#

§ 3

Das Land wird den Lehrkräften die Möglichkeit geben, an den für den Erwerb der kirchlichen Bestätigung notwendigen Einführungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen teilzunehmen, soweit dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
#

§ 4

Die Konföderation veröffentlicht nach Abstimmung mit dem Land zu Beginn eines jeden Kalenderjahres im Schulverwaltungsblatt einen Terminplan mit den für das jeweilige Jahr vorgesehenen Vokations-Einführungstagungen, den weiteren kirchlichen Qualifizierungsmaßnahmen sowie den Einzelheiten des Antragsverfahrens.
#

§ 5

Erklärt eine Lehrkraft gegenüber dem Land oder der Konföderation, nicht mehr Evangelischen Religionsunterricht erteilen zu wollen, so wird der jeweilige Adressat den Vereinbarungspartner hiervon in Kenntnis setzen.
#

§ 6

Land und Konföderation stimmen sich über die erforderlichen Verfahren zur verwaltungsmäßigen Umsetzung dieser Vereinbarung ab.
#

§ 7

Diese Vereinbarung tritt am 1. November 2006 in Kraft.