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Richtlinie
für die Förderung von Projekten
im Bereich des „Kirchlichen Entwicklungsdienstes“,
die unmittelbar durch die Evangelisch-reformierte Kirche
(Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) gefördert werden

vom 26. August 2003

(GVBl. Bd. 18 S. 165)

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I.
Die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) kann im Rahmen ihres gesamtkirchlichen Haushalts entwicklungsbezogene Projekte von Kirchen oder Vereinigungen von Kirchen in Afrika oder Asien finanziell fördern. Vorrang haben Projekte von Trägern, mit denen die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) eine Partnerschaftsvereinbarung abgeschlossen hat oder die zur reformierten Konfessionsfamilie oder zu einem Missionswerk, an dem die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) beteiligt ist, gehören.
II.
Die Förderung soll sich grundsätzlich auf solche Projekte erstrecken, für die der Projektträger nicht bereits von anderen Stellen – insbesondere solchen, deren Arbeit die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) ihrerseits durch Zuschüsse fördert (z.B. EED, VEM, Norddeutsche Mission) – Fördermittel erhält.
III.
Die Förderung erfolgt nur durch einen einmaligen Zuschuss. Eine Auszahlung des Zuschusses in Tranchen über mehrere Jahre ist unschädlich. Für dasselbe Projekt darf nur einmal ein Zuschuss gewährt werden.
IV.
Projektträger haben keinen Anspruch auf die Bewilligung eines Zuschusses. Förderungen erfolgen ausschließlich als freiwillige Leistungen.
Die bewilligende Stelle soll ihre Förderpraxis so gestalten, dass bei den Mittelempfängern keine Erwartungen auf eine Fortsetzung von Förderungen oder Fördergewohnheiten eintreten. Die Förderung laufender oder regelmäßig wiederkehrender Aufwendungen soll deshalb tunlichst unterbleiben.
V.
Gefördert werden können:
Anschaffungen von Sachmitteln zur Durchführung der Arbeit in originären kirchlichen Tätigkeitsfeldern
Durchführung von kirchlichen Versammlungen einschließlich entstehender Reisekosten
Kirchliche Bauvorhaben
Projekte der Diakonie und Entwicklungsarbeit von kirchlichen Trägern, soweit gewährleistet ist, dass Anträge auf Weiterförderung nach Abschluss der Projektlaufzeit nicht gestellt werden
Nothilfemaßnahmen in Katastrophenfällen
VI.
Förderanträge sind an das Moderamen der Gesamtsynode zu richten, das über diese entscheidet. In geeigneten Fällen beteiligt das Moderamen der Gesamtsynode den Ausschuss für Partnerschaft und Mission vor einer Entscheidung über die Mittelbewilligung. In dem Förderantrag ist das Projekt zu benennen und zu beschreiben. Die Beschlussfassung eines vertretungsberechtigten Organs des Antragstellers über das Projekt ist vorzulegen. Der Antrag ist von Vertretungsberechtigten des Antragstellers zu unterschreiben. Der Antrag muss ferner eine Kostenaufstellung für das Projekt und einen Finanzierungsplan enthalten. Der Finanzierungsplan soll Auskunft darüber geben, ob und inwieweit auch andere Fördermittelgeber um einen Zuschuss zu dem Projekt gebeten werden.
VII.
Nach Abschluss eines Projektes ist ein Verwendungsnachweis vorzulegen. Aus diesem hat sich zu ergeben, dass das Projekt durchgeführt wurde, die Gesamtkosten des Projekts und deren Finanzierung. Bei der Förderung von Beschaffungsprojekten ist die Vorlage einer Rechnungsablichtung, die als Empfänger der Leistung den Projektträger ausweist, ausreichend.
Erneute Förderungen eines Projektträgers kommen erst in Betracht, wenn über abgeschlossene Projekte ein den Anforderungen entsprechender Verwendungsnachweis vorliegt.