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Kirchenverordnung
zur Ausführung von
§ 61 Pfarrdienstgesetz der EKD
und Anwendung der
Personalaktenordnung der Konföderation
evangelischer Kirchen in Niedersachsen
(Personalakten-Ausführungsverordnung ERK)

vom 23. Januar 2012

(GVBl. Bd. 19 S. 308)

Das Moderamen der Gesamtsynode erlässt gemäß § 25 des Pfarrdienstausführungsgesetzes folgende Rechtsverordnung zur Ausführung von § 61 des Pfarrdienstgesetzes der EKD:
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§ 1

Die Verwaltungsgrundsätze des Rates der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über Personalakten der kirchlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Personalaktenordnung – PersAO) vom 11. Oktober 2000 (Kirchl. Amtsbl. Hannovers 2000 S. 197) gelten in der Evangelisch-reformierten Kirche in der jeweiligen Fassung. Die Aktenführung der Personalakten der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen wird von dieser Kirchenverordnung nicht umfasst.
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§ 2

( 1 ) Die nach § 4 Absatz 1 der Verwaltungsgrundsätze zuständige kirchliche Stelle ist das Kirchenamt.
( 2 ) Teilakten nach § 6 Absatz 4 der Verwaltungsgrundsätze werden angelegt für Vorgänge über Urlaub, Reise- und Umzugskostenvergütung sowie Trennungsgeld.
( 3 ) Als Person im Sinne des § 10 Absatz 1 Nr. 2 der Verwaltungsgrundsätze gilt auch das Moderamen der Synode im Hinblick auf seine Aufgabe nach § 60 Absatz 1 Nr. 9 der Kirchenverfassung.
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§ 3

Diese Kirchenverordnung tritt am 15. März 2012 in Kraft. Vorhandene Personalakten müssen fünf Monate nach Inkrafttreten den Anforderungen dieser Kirchenverordnung genügen.