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Austritt aus Religionsgemeinschaften
des öffentlichen Rechts
- RdErl. d. MI v. 15. 3. 2015 – 34.21-120 204/59 -

vom 15. März 2015

(Nds. MBl. 2015 S. 407)

Zur Durchführung des KiAustrG vom 4. 7. 1973 (Nds. GVBl. S. 221), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. 12. 2014 (Nds. GVBl. S. 436), wird Folgendes bestimmt:
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  1. Allgemeines
    Das KiAustrG regelt den Austritt aus Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, die die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (im Folgenden: Religionsgemeinschaften) besitzen. Des Weiteren regelt dieses Gesetz den Übertritt in eine andere derartige Religionsgemeinschaft.
    Die Religionsgemeinschaften oder deren Gliederungen, die in Niedersachsen tätig sind und die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen, ergeben sich aus der Anlage 11#.
  2. Austritt aus Religionsgemeinschaften
    2.1
    Der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Standesamt. Die Erklärung kann mündlich zur Niederschrift der Standesbeamtin oder des Standesbeamten oder schriftlich in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden. Der Austritt kann nur höchstpersönlich erklärt werden; eine Austrittserklärung durch eine bevollmächtigte Vertreterin oder einen bevollmächtigten Vertreter ist nicht zulässig.
    2.2
    Den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat; die Einwilligung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters ist nicht erforderlich.
    2.3
    Für eine geschäftsunfähige Person (§ 104 Nr. 2 BGB) kann die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter, der oder dem das Personensorgerecht zusteht, den Austritt erklären. Hierzu bedarf es der Genehmigung des Betreuungs- bzw. des Familiengerichts. Die Genehmigung ist vor Abgabe der Erklärung herbeizuführen.
    2.4
    Für eine Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann deren gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter, der oder dem das Personensorgerecht zusteht, den Austritt erklären. Ist die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter des Kindes ein Vormund, eine Pflegerin oder ein Pfleger, bedarf sie oder er dazu der Genehmigung des Familiengerichts, die vor Abgabe der Erklärung herbeizuführen ist.
    Hat das Kind das 12. Lebensjahr vollendet, ist auch dessen Einwilligung zum Austritt aus der Religionsgemeinschaft erforderlich. Die Einwilligung, die das Kind nur selbst erteilen kann, ist weder empfangs- noch formbedürftig. Sie muss der Austrittserklärung vorausgehen.
  3. Zuständigkeit für die Entgegennahme der Austrittserklärung
    Für die Entgegennahme der Erklärung über den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft ist das Standesamt des Bezirks zuständig, in dem die erklärende Person ihren Wohnsitz (Hauptwohnung i. S. des § 8 Abs. 2 NMG), beim Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  4. Austrittserklärung
    4.1
    Die Austrittserklärung darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten. Ein Nachweis über die Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft, aus der die erklärende Person austreten will, ist nicht erforderlich.
    4.2
    Über die mündliche Austrittserklärung ist eine Niederschrift aufzunehmen, nachdem die Identität und die Erklärungsberechtigung (Nummern 2.2 bis 2.4) der erschienenen Person geprüft worden sind. Für die Niederschrift ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 22# zu verwenden.
    Die Niederschrift ist der erklärenden Person vorzulesen, von dieser zu genehmigen und eigenhändig zu unterschreiben. In der Niederschrift ist festzustellen, dass dies geschehen ist. Sie ist von der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen.
    Bei Erklärenden, die verheiratet oder verpartnert sind oder waren, ist der Tag der Eheschließung oder der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft mit Angabe des Standesamtes und der Registernummer des Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftseintrags aufzunehmen, sofern die erklärende Person eine Mitteilung an das Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag führt, wünscht (Nummer 7.1).
    Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte soll die erklärende Person bei der Aufnahme der Niederschrift nach ihrem Taufort befragen. Die Angabe ist freiwillig. Wird die Auskunft erteilt, ist die Angabe ohne Nachprüfung mit Einverständnis der erklärenden Person nur in die für die Religionsgemeinschaft bestimmte Abschrift der Austrittserklärung (Nummer 6) aufzunehmen.
    4.3
    Die schriftliche Austrittserklärung muss öffentlich beglaubigt sein (§ 129 BGB).
    Geht beim Standesamt eine öffentlich beglaubigte Austrittserklärung ein, so ist hierauf der Eingangstag zu vermerken. Das Standesamt prüft die Vollständigkeit der Austrittserklärung sowie die Gesetzmäßigkeit der öffentlichen Beglaubigung und veranlasst etwa notwendige Ergänzungen.
    4.4
    Die mündlich abgegebene Austrittserklärung (Nummer 4.2) wird mit der Unterzeichnung der Niederschrift durch die erklärende Person wirksam. Die öffentlich beglaubigte Austrittserklärung (Nummer 4.3) wird mit Zugang beim Standesamt wirksam, wenn sie den in den Nummern 2 und 4.1 genannten Anforderungen entspricht.
  5. Bescheinigung über den Austritt
    Über den Austritt aus der Religionsgemeinschaft hat das Standesamt der erklärenden Person eine Bescheinigung zu erteilen. Hierfür ist bei mündlicher Erklärung (Nummer 4.2) ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 33# und bei schriftlicher Erklärung (Nummer 4.3) ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 74# zu verwenden. Die Bescheinigung ist von der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten zu unterschreiben und zu siegeln.
  6. Unterrichtung der Religionsgemeinschaft
    Das Standesamt hat die Religionsgemeinschaft, der die erklärende Person angehört hat, durch Übersendung einer beglaubigten Abschrift der Austrittserklärung unverzüglich über den Austritt zu unterrichten; bei mündlicher Erklärung (Nummer 4.2) ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 45# zu verwenden. Die beglaubigte Abschrift der schriftlichen Austrittserklärung muss den Zugangsvermerk nach Nummer 4.3 enthalten. Die Mitteilung ist grundsätzlich an das für die Hauptwohnung der erklärenden Person zuständige Pfarramt oder die entsprechende Stelle zu richten. Auf Wunsch der Religionsgemeinschaft kann mit dem Standesamt vereinbart werden, dass die Mitteilung an eine andere von der Religionsgemeinschaft benannte Stelle übersandt wird. Die Unterrichtung der Religionsgemeinschaft über die Austrittserklärung ist aktenkundig zu machen.
  7. Weitere Aufgaben des Standesamtes
    7.1
    Auf Wunsch der erklärenden Person ist der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft dem Standesamt, das den Geburtseintrag der erklärenden Person führt, mitzuteilen. Sofern die erklärende Person verheiratet oder verpartnert ist oder war, ist auch dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag führt, eine Mitteilung zu übersenden, wenn die erklärende Person dies wünscht.
    7.2
    Der Austritt aus der Religionsgemeinschaft ist der für die Hauptwohnung der ausgetretenen Person zuständigen Meldebehörde mitzuteilen.
    7.3
    Für die Mitteilungen nach den Nummern 7.1 und 7.2 sind bei mündlicher Erklärung die Vordrucke nach den Mustern der Anlagen 56# und 67# zu verwenden; bei schriftlicher Erklärung können Durchschriften der Bescheinigung (Anlage 78#) verwendet werden. Die Mitteilungen müssen von der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten unterschrieben und gesiegelt sein.
  8. Übertritt aus einer Religionsgemeinschaft in eine andere
    8.1
    Wer aus einer Religionsgemeinschaft in eine andere übertreten will, kann anstelle des Austritts bei der aufnehmenden Religionsgemeinschaft den Übertritt erklären, wenn die beteiligten Religionsgemeinschaften den Übertritt durch Vereinbarung zugelassen haben. Die Vereinbarung muss der LReg angezeigt und von ihr im Nds. MBl. veröffentlicht worden sein.
    Derzeit bestehen Übertrittsvereinbarungen
    8.1.1
    zwischen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers und der Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland (Nds. MBl. 1978 S. 738),
    8.1.2
    zwischen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schaumburg-Lippe und den Evangelisch-Reformierten Kirchen in Bückeburg und Stadthagen (Nds. MBl. 1978 S. 1851),
    8.1.3
    zwischen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig und der Evangelisch-reformierten Gemeinde in Braunschweig (Nds. MBl. 1980 S. 32),
    8.1.4
    zwischen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers und der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche (Nds. MBl. 1981 S. 269),
    8.1.5
    zwischen der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen und der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode ev.-ref. Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) (Nds. MBl. 1991 S. 116) und
    8.1.6
    zwischen der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig und der Selbständigen Ev.-Luth. Kirche (SELK) (Nds. MBl. 1999 S. 251).
    8.2
    Die in der Vereinbarung bestimmte Stelle der aufnehmenden Religionsgemeinschaft hat dem nach Nummer 3 zuständigen Standesamt unverzüglich eine beglaubigte Abschrift der Übertrittserklärung zu übersenden. Mit Zugang beim Standesamt wird der Übertritt wirksam. Der Eingang der Übertrittserklärung ist unter Angabe des Datums auf der Erklärung zu vermerken. Die Übertrittserklärung muss den Erfordernissen der Austrittserklärung entsprechen.
    8.3
    Der Übertritt in eine andere Religionsgemeinschaft hat für die verlassene Religionsgemeinschaft die Wirkung eines Austritts. Sobald die Übertrittserklärung dem Standesamt zugegangen ist, ist der übertretenen Person eine Bescheinigung über die Wirkung des Kirchenübertritts zu erteilen. Hierfür ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 89# zu verwenden. Die Bescheinigung ist von der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten zu unterschreiben und zu siegeln.
    8.4
    Für die weiteren Angaben nach der Erteilung der Bescheinigung über die Wirkung des Kirchenübertritts gilt Nummer 7 mit der Maßgabe, dass für die Mitteilungen der Vordruck nach Nummer 8.3 zu verwenden ist.
    8.5
    Durch die Vereinbarung, die den Übertritt aus einer Religionsgemeinschaft in eine andere zulässt, wird das Recht der betroffenen Person, den Austritt aus der Religionsgemeinschaft auch nach den allgemeinen Vorschriften des KiAustrG zu erklären, nicht beeinträchtigt.
  9. Muster
    Andere Muster dürfen verwendet werden, sofern sie den inhaltlichen Anforderungen der Anlagen 2 bis 810# entsprechen.
  10. Aufbewahrung der Aus- und Übertrittserklärungen
    Die Aus- und Übertrittserklärungen mit den dazugehörigen Unterlagen sind nach den allgemein geltenden Vorschriften über die Behandlung von Akten aufzubewahren.
    Auskünfte, Abschriften oder weitere Bescheinigungen von Aus- oder Übertrittserklärungen dürfen nur der betroffenen Person oder der Religionsgemeinschaft, der diese angehört oder angehört hat, erteilt werden.
  11. Kosten
    Für das standesamtliche Verfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem NVwKostG erhoben.
    11.1
    Die Gebühr für die Aufnahme der Niederschrift nach Nummer 4.2 einschließlich der erstmaligen Bescheinigung über den Austritt nach Nummer 5 richtet sich nach Tarif-Nr. 47 des Kostentarifs zur AllGO.
    11.2
    Die Gebühr für die Erteilung einer Bescheinigung bei schriftlicher Austrittserklärung nach Nummer 5, einer Bescheinigung über die Wirkung des Kirchenübertritts nach Nummer 8.3 oder jeder weiteren Ausfertigung der Bescheinigung über den Aus- oder Übertritt (Nummern 5 und 8.3) richtet sich nach Tarif-Nr. 13.2.1.3 des Kostentarifs zur AllGO. Sie soll die in Tarif-Nr. 47 des Kostentarifs zur AllGO genannte Gebühr nicht überschreiten.
  12. Schlussbestimmungen
    Dieser RdErl. tritt am 15. 3. 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2020 außer Kraft.

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