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Empfehlungen
der Grundstückskommission der
Evangelischen Kirche in Deutschland
für Umweltschutz auf kirchlichen
Grundstücken

vom 29. März 1990

(GVBl. Bd. 16 S.62)

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I.

Gottes Schöpfung ist uns Menschen anvertraut, dass wir sie bebauen und bewahren. Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland und die Deutsche Bischofskonferenz haben 1985 in der Gemeinsamen Erklärung „Verantwortung wahrnehmen für die Schöpfung“ in diesem Sinne die christliche Botschaft von der Schöpfung, der Erlösung und Vollendung der Welt ausgelegt und u. a. ausgeführt:
„Der Glaube an Gott den Schöpfer ist zugleich ein Glaube an Gott als den Erhalter und Lenker seiner Schöpfung. Viel zu oft ist das vergessen worden. Wenn die Menschen sich dieser Wahrheit entgegenstellen und durch ihr Verhalten die Erde zerstören, handeln sie dem Schöpfer und dem Sinn der Schöpfung zuwider. Gottes Verantwortung für sein Volk legt der Menschheit wiederum Verantwortung auf für das Leben der Schöpfung. Nur in dieser Fürsorge wird die Bestimmung der Gottebenbildlichkeit im Gegenüber zur Welt voll verwirklicht.“ (Gemeinsame Erklärung, Text-Nr. 62).
„Aus diesen theologischen Einsichten lassen sich nicht unmittelbar konkret anwendbare Folgerungen ableiten, z. B. für Wachstumsraten, für Sicherheitsprobleme der Kernenergie und für zulässige Quoten der Umweltbelastung. Es gilt, fundamentaler und grundsätzlicher anzusetzen. Aufgrund dieser Einsicht muss es zu einer Kehrtwendung, zu einem neuen Denken und Handeln und zu einer Horizonterweiterung kommen. Der Beitrag der Christen zur Bewältigung der ökologischen Probleme besteht vor allem darin, jenes neue Denken anzustoßen, das zu einem sensibleren Verhältnis zur Welt, Geschichte und Natur führt. Es kommt darauf an, die Natur so zu ‚regieren‘, dass sie nicht zerstört wird. Dafür müssen alte Fähigkeiten des schonenden Umgangs neu eingeübt werden…“ (Gemeinsame Erklärung, Text-Nr. 63).
Alle Christen sind aufgerufen, durch nüchterne, aufgeschlossene und sachliche Diskussion und durch tatkräftiges Engagement an der Bewältigung der Umweltprobleme als einer gemeinsamen Aufgabe mitzuwirken, die bei allen eine Veränderung des Denkens und des Verhaltens verlangt.
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II.

Die Grundstückskommission der EKD nimmt die gemeinsame Erklärung auf und gibt für den Umweltschutz auf kirchlichen Grundstücken folgende Empfehlungen und Hinweise:
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1. Allgemeines

Die Kirche (einschließlich der kirchlichen Stiftungen, Zweckverbände, freien Werke usw.) soll durch einen umweltbewussten Umgang mit ihrem Grundbesitz die Verantwortung des Menschen für die Schöpfung Gottes verdeutlichen. Mit ihrem beispielhaften Handeln kann die Kirche ebenso wie durch die Verkündigung des Wortes Gottes und durch ihre Öffentlichkeitsarbeit auf Veränderungen im Bewusstsein und Verhalten der Menschen hinwirken.
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2. Kirchliche Gebäude und sie umgebende Freiflächen

Bei Neubauten, Instandsetzungen und vor allem bei der Bewirtschaftung kirchlicher Gebäude soll der Umweltschutz insbesondere durch energiesparende Bauweise und Ausstattung sowie durch die Verwendung umweltfreundlicher Materialien und Energieträger beachtet werden.
Kirchliche Gebäude können auch dem Tier- und Pflanzenschutz dienen (siehe dazu die Anregungen unter Nr. 1 der Anlage).
Freiflächen um kirchliche Gebäude eignen sich wegen ihrer Öffentlichkeitswirkung ganz besonders für eine beispielhafte Gestaltung und Pflege unter Beachtung ökologischer Gesichtspunkte (siehe dazu die Anregungen unter Nr. 2 der Anlage). Allerdings müssen die personellen Möglichkeiten der Kirchengemeinden (neben- und ehrenamtliche Mitarbeiter) bei der Pflege der Anlagen und bei der Verkehrssicherungspflicht berücksichtigt werden.
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3. Kirchliche Friedhöfe

Auch Friedhöfe können einer Vielzahl bedrohter Pflanzen- und Tierarten den notwendigen Lebensraum bieten, wenn bei ihrer Anlage und Unterhaltung den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes in angemessener Weise Rechnung getragen wird. Die Anlage und Gestaltung der Friedhöfe sowie Auflagen bei der Gräberpflege durch die Friedhofsordnungen lassen eine nachhaltige positive ökologische Wirkung ohne eine zusätzliche Belastung kirchlicher Haushalte erwarten (siehe dazu Nr. 3 der Anlage in Verbindung mit den dort genannten Merkblättern usw.).
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4. Landwirtschaftlich genutzter kirchlicher Grundbesitz

Die mit der Verpachtung kirchlicher Grundstücke zusammenhängenden kirchlichen, ökonomischen und agrarsozialen Gesichtspunkte und die ökologischen Erfordernisse müssen in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden. Dabei ist besonderer Wert darauf zu legen, den kirchlichen Auftrag zur Bewahrung der Schöpfung gegenüber Pächtern und Nutzern kirchlicher Grundstücke verständlich und nachvollziehbar zu machen.
Im Interesse eines dauerhaft funktionsfähigen Naturhaushaltes (gesunder Boden, gesundes Wasser und gesunde Luft) wird das Verursacherprinzip durch das Gemeinlastprinzip ergänzt werden müssen, da den Landwirten und Verpächtern nicht alleine Einkommensverluste durch ökologisch unbedenkliche Produktionsverfahren aufgebürdet werden können (siehe Denkschrift der Kammer der EKD für soziale Ordnung „Landwirtschaft im Spannungsfeld zwischen Wachsen und Weichen, Ökologie und Ökonomie, Hunger und Überfluss“, 1984 Seite 106).
Staatliche Programme zum Umweltschutz auf landwirtschaftlichen Nutzflächen (z. B. Grünbrache, Flächenstilllegung, Extensivierung) sollen von der Kirche soweit als möglich unterstützt werden (siehe dazu die Aufstellung der z. Z. geltenden staatlichen Förderprogramme unter Nr. 7 der Anlage).
Im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren sind in die kirchlichen Pachtverträge Vereinbarungen über umweltschützende Bewirtschaftung und Pflege landwirtschaftlicher Flächen aufzunehmen (siehe die Anregungen unter Nr. 4 der Anlage und §§ 7 und 8 der EKD-Arbeitshilfe Landpachtvertrag – Arbeitshilfen für das kirchliche Grundstücks- und Friedhofswesen [AHGF] Abschnitt 7/1-2).
Wenn für kirchlichen Grundbesitz Umweltschutzauflagen erteilt werden, die über das Maß des wirtschaftlich Zumutbaren hinaus den Ertrag mindern, und wenn der Pächter anderweitig keine Entschädigung erhält, sollte ihm ein Nachlass auf den Pachtzins gewährt werden.
Ertragsschwache und schwer verpachtbare Flächen können am ehesten aus der landwirtschaftlichen Produktion herausgenommen werden, sofern deren umweltgerechte Pflege sichergestellt ist (siehe dazu die Anregungen unter Nr. 4.8 der Anlage).
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5. Kirchenwald

Aufforstungen und Unterhaltungsmaßnahmen in Waldungen sind wegen der langen Umtriebszeiten nur in engem Kontakt mit den Forstdienststellen des Landes bzw. der Landwirtschaftskammern, deren Aufgabenstellung die Beachtung der Belange des Umweltschutzes einschließt, zu planen und durchzuführen (siehe dazu Anregungen unter Nr. 5 der Anlage). Eigenständige und unkoordinierte Maßnahmen geraten leicht in Widerspruch zu der fachlich bewährten Waldbewirtschaftung.
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Anlage

Anlage
zu den Empfehlungen der Grundstückskommission der EKD für Umweltschutz auf kirchlichen Grundstücken

Die nachfolgend genannten Einzelmaßnahmen beinhalten keine abschließende Auflistung, sondern sind beispielhaft genannte Möglichkeiten. Sie wollen den für die Bewirtschaftung kirchlichen Grundvermögens Verantwortlichen als Anregung dienen. Sie sollen zugleich deutlich machen, dass damit nicht automatisch ein unvertretbarer Verwaltungsaufwand oder eine Kostenerhöhung verbunden ist.
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1. Tier- und Pflanzenschutz in und an kirchlichen Gebäuden

1.1
Beibehaltung und Schaffung von Zufluchtsstätten und Nistmöglichkeiten für selten gewordene Vogelarten und Fledermäuse in geeigneten Gebäuden und Gebäudeteilen (z. B. Eulen in Kirchtürmen).
1.2
Vor Anwendung chemischer Holzschutzmittel bei Dachstuhlsanierungen ist zu untersuchen, ob der Dachraum als Zufluchtsstätte und Nistmöglichkeit für Fledermäuse und geschützte Vogelarten benutzt wird oder künftig dazu dienen könnte, damit beim Sanierungsverfahren darauf Rücksicht genommen werden kann.
1.3
An Gebäuden wachsende Pflanzen sind nach Möglichkeit zu erhalten.
Kletterpflanzen an bisher nicht begrünten Gebäuden sind wegen der Untergrundbeschaffenheit und möglicher Folgeschäden nur nach Beratung durch das zuständige Baureferat der Landeskirche vorzusehen.
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2. Behandlung von Pflanz- und Freiflächen um kirchliche Gebäude

2.1
Nicht oder selten betretene und genutzte Gebäude sollen nach Möglichkeit nur extensiv bearbeitet werden, wobei auf chemische Düngemittel und Torf vollständig verzichtet werden soll. Gelegentliches Mähen – nicht vor Mitte Juni – reicht aus.
2.2
Wege sollten nicht mehr asphaltiert und nur so breit wie nötig angelegt werden.
2.3
Auf Streusalz und chemische Pflanzenschutzmittel ist zu verzichten.
2.4
Baum- und Strauchbewuchs, der geschützt und gepflegt werden muss, sollte immer standortgerecht und landschaftstypisch sein.
2.5
Feucht- und Trockenbiotope sind zu erhalten.
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3. Friedhöfe

Hingewiesen wird auf die Merkblätter bzw. Rundverfügungen der Gliedkirchen der EKD, z. B.- das Merkblatt der Nordeibischen Ev.-Luth. Kirche für den Umwelt- und Naturschutz auf kirchlichen Friedhöfen (Anlage 3 zu den Richtlinien für Friedhöfe in kirchlicher Trägerschaft in der Nordeibischen Ev.-Luth. Kirche vom 20. Februar 1987 – GVOBl. S. 51 –) das Merkblatt der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers für den Umwelt- und Naturschutz auf Friedhöfen vom 28. Juli 1987, versandt mit Mitteilung des Landeskirchenamtes Hannover G 13/1987. – AHGF Abschnitt 8/0 – 1 (d) -S. 18 ff. – die Broschüre „Umwelt- und Naturschutz auf kirchlichen Friedhöfen“, herausgegeben von dem Beauftragten für Fragen des Umweltschutzes der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers 1989.
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4. Landwirtschaftlich genutzter Grundbesitz

4.1
Bei der Bewirtschaftung ist dem Umweltschutz in angemessener Weise Rechnung zu tragen, insbesondere ist auf Bodengesundheit, Gewässer- und Artenschutz zu achten.
4.2
Humusboden darf nicht entfernt werden.
4.3
Dünge- und chemische Pflanzenbehandlungsmittel dürfen nur in umweltverträglichem Umfang verwendet werden. Fäkal- und Klärschlämme sowie Fäkalien und Abwässer dürfen nicht aufgebracht werden.
4.4
In geeigneten Fällen soll in Absprache mit den Pächtern die Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln bei 3-6 m breiten Ackerrandstreifen vermieden werden.
4.5
Bodenerosionen müssen soweit möglich vermieden werden.
4.6
Bei Anträgen von Pächtern auf Stilllegung von Ackerflächen sollte der Rotationsbrache der Vorzug vor einer Dauerbrache gegeben werden.
4.7
Bei Grünland ist in geeigneten Fällen eine Extensivierung der Nutzung zu prüfen.
a)
Auflagen, die in Betracht kommen:
keine Bearbeitung (Schleppen, Walzen, Düngen, Mähen etc.) in einem zweimonatigen Zeitraum (je nach Landesteil 5. April – 20. Juni)
geringe Beweidungsintensität im gleichen Zeitraum (3 Tiere/ha in Wiesenvogelbrutgebieten, ansonsten höchstens 2 Großvieheinheiten)
Standweide, keine Portionsweide
Mähen von innen nach außen, grundsätzlich mit Wildretter
keine Umwandlung in Ackerland
Verzicht auf Dränung
in Wiesenvogelbrutgebieten: keine Gülle vom 1. April-20. Juni.
b)
Grünlandextensivierung auf sehr ertragsschwachem, trockenem Magergrünland (sehr leichte Sandböden) mit folgenden Auflagen:
Verzicht auf jede Düngung im Interesse der Erhaltung typischer Pflanzengesellschaften (z. B. Kalktrockenrasen)
keine Zufütterung bei Weidevieh
Standweide, keine Portionsweide
Mähen von innen nach außen, grundsätzlich mit Wildretter
keine Umwandlung in Ackerland
c)
Maßnahmen für den Amphibienschutz (nur bei Amphibienvorkommen in erreichbarer Nähe):
Verzicht auf organische Dünger vom 1. April-20. Juni
Verzicht auf jegliche Dünge- und Pflanzenbehandlungsmittel 20 m um Gewässer
Standweide, keine Portionsweide
Mähen von innen nach außen, grundsätzlich mit Wildretter.
4.8
Geeignete Flächen oder Teilflächen (z. B. schwer verpachtbare, entlegene, ertragsschwache, ungünstig geschnittene Flächen, Uferstreifen an Seen und Fließgewässer, Streifen an Knicks und Waldrändern) sollten aus der landwirtschaftlichen Produktion herausgenommen werden, soweit- dies gilt nicht für Uferstreifen – landschaftsstrukturelle oder andere Gründe nicht entgegenstehen. Verzicht auf jegliche Bearbeitung. Beratung durch Fachleute, gegebenenfalls schonende Pflege der Flächen (z. B. durch kirchliche Jugendgruppen oder Naturschutzvereine – nach vorheriger fachkundiger Beratung und Erstellung eines Pflegeplanes – oder durch Gebietskörperschaften aufgrund vertraglicher Vereinbarungen).
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5. Waldflächen

5.1
Wald ist standortgerecht und artenreich mit heimischen Baumarten zu begrünen und fachgerecht zu pflegen. Kleinere Waldflächen können – wenn keine Bedenken aus Gründen der Waldhygiene bestehen – sich selbst überlassen werden.
5.2
Umwandlung von Monokulturen zu standortgerechtem Mischwald im Rahmen der fachlichen Waldwirtschaftsplanung.
5.3
Keine Kahlschläge durchführen. Mit Durchforstungsmaßnahmen rechtzeitig in Jungbeständen beginnen und dabei seltene Baumarten fördern.
5.4
Belassen von einzelnen absterbenden oder abgestorbenen Bäumen als wichtige Lebensräume für Höhlenbrüter, Fledermäuse, Insekten u. a.
5.5
Wegebau und Wasserregulierung auf das Notwendigste beschränken.
5.6
Erhaltung und Schaffung von Bruchwäldern (keine Nutzung).
5.7
Erhaltung von Niederwäldern durch entsprechende Nutzung.
5.8
Keine chemischen Pflanzen- bzw. Insektenbekämpfungsmittel verwenden.
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6. Moor-, Heide- und Wasserflächen, Knicks

6.1
Erhaltung und Pflege schutzbedürftiger Flächen wie Moor, Sümpfe, Brüche, Heiden, Dünen, Trockenrasen.
6.2
Schaffung von Heide- und Trockenrasenfluren. Sie können auf mageren Böden, besonders an und zwischen Wäldern sowie an Wegrändern, die problemlos einmal jährlich gemäht oder überweidet werden, angelegt werden.
6.3
Schaffung neuer Wasser-, Sumpf- und Bruchflächen. An vielen Stellen gibt es Senken, die schwer zu entwässern sind. Es bietet sich an, defekte Dränagen hier nicht wieder herzurichten, ggf. noch funktionierende Entwässerungseinrichtungen zu verstopfen und die Bewirtschaftung der dann vernässten Flächen aufzugeben. Es entwickeln sich Flachwasserbereiche, Niedermoore und Bruchgehölze. Bei Neuanlagen von Lebensräumen keine schutzwürdigen Biotope zerstören.
6.4
Anlage von Teichgräben, d. h. etwa 3 m breite, flach auslaufende Gräben mit sehr geringer Strömung. Die Verbreiterung der Gräben schafft Lebensraum für Wasserbewohner und Amphibien auf Kosten der landwirtschaftlichen Nutzfläche. Als Abgrenzung zu Ackerflächen ist ein mehrere Meter breiter ungenutzter Landstreifen notwendig.
6.5
Gräben sind so zu unterhalten, dass Röhrichte und Uferbepflanzungen erhalten bleiben. Bei maschinellen Grabenräumungen ist der Einsatz von Fräsen zu vermeiden.
6.6
Aufforstung mit einheimischen standortgerechten Baumarten im Einzelfall auf Ackerflächen, auf denen sich auch kurz- und mittelfristig natürlicherweise ein solcher Wald bilden würde. Auf besonders nassen oder trockenen Standorten ist die (eventuell sogar künstlich verlangsamte) Pflanzengesellschaftsentwicklung (Sukzession) ablaufen zu lassen. Unter Umständen ist von einer „Arrondierung“ von Waldflächen abzusehen, da vielfältig zergliederte und zerlappte Waldränder besonders wertvolle Lebensräume der Tier- und Pflanzenwelt darstellen.
6.7
Anlage von Waldsäumen, die stufenartig aufgebaut sind, dem Wald Windschutz geben und besonders reiche Lebensräume darstellen. Sie sollten mindestens 20 m breit sein und aus heimischen, standorttypischen Laubgehölzen bestehen.
6.8
Anlage von Knicks und Feldgehölzen. Oft ist die Neuanlage von Knicks insbesondere in flurbereinigten Gebieten auch aus landwirtschaftlichen Gründen sinnvoll (Verhinderung der Winderosion auf leichten Böden, Erhaltung der Feinde von Schadinsekten). Einem vernetzten System von Knicks und Feldgehölzen ist dabei aus allgemein ökologischen wie besonders aus wildbiologischen, aber auch landeskulturellen Gründen der Vorzug gegenüber der Anlage von isolierten Feldgehölzen zu geben. Feldgehölze sollten von vornherein so angelegt werden, dass sie sich zu lichten Buschgruppen mit nur eingestreuten Bäumen entwickeln. Zur Erhaltung dieses Zustandes sind gegebenenfalls auch pflegende Eingriffe (Herausnahme einzelner Bäume) nötig.
6.9
Sicherung der fachgerechten Pflege der Knicks durch entsprechende Vereinbarung mit den Pächtern der zugehörigen landwirtschaftlichen Nutzfläche ist anzustreben.
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7. Staatliche Förderungsprogramme

Pächter und Verpächter, die sich um Umwelt- und Naturschutz bemühen, erfüllen eine Aufgabe im Interesse der Allgemeinheit. Die staatlichen Förderungsprogramme sollen es den Landwirten finanziell ermöglichen, trotz ihrer zur Zeit nicht einfachen wirtschaftlichen Lage die Ziele des Umwelt- und Naturschutzes zu verwirklichen. Auskünfte erteilen die örtlichen Landwirtschaftsämter/Landwirtschaftskammern.