.

Rundschreiben Nr. 8/99
des Synodalrates
betr. Verfahren bei Orgelbauvorhaben

vom 1. April 1999

Die Orgelbauvorhaben sollen gemäß Rundschreiben vom 25. August 1971 künftig genau wie die von den Gemeinden geplanten Bauaufgaben behandelt werden. Die Anträge können deshalb dem Synodalrat erst vorgelegt werden, wenn über jedes Orgelprojekt der entsprechende Beschluss
  1. des Kirchenrates,
  2. des Moderamens der Synode,
  3. des Ausschusses für Kirchenmusik
vorliegt.
Den Anträgen müssen verbindliche Kostenanschläge und Finanzierungspläne für das gesamte Projekt beigefügt werden. Erst nach Eingang dieser Unterlagen kann durch den Synodalrat nach Anhörung des Landeskirchenmusikwartes über
  1. die Genehmigung des Orgelbauvorhabens insgesamt, der im einzelnen beabsichtigten Ausgestaltung der Orgel, der Auswahl der Orgelbaufirma und der Einzelheiten des Orgelbauvertrages,
  2. die Finanzierung des gesamten Orgelbauvorhabens
beraten und beschlossen werden.
Mit der Gewährung von Zuschüssen aus Landeskirchensteuermitteln für Orgeln oder Orgelreparaturen, die vor der Entscheidung des Synodalrates über Genehmigung und Finanzierung in Auftrag gegeben worden sind, kann künftig in keinem Falle mehr gerechnet werden.
Ergänzend hat das Moderamen der Gesamtsynode in seiner Sitzung am 10. März 1999 unter der Nr. II/1677 beschlossen:
#

Beratung

( 1 ) Der Landeskirchenmusikwart als Orgelsachverständiger berät die Gemeinden und Einrichtungen bei jedem Orgelbauvorhaben, bei Ankauf oder Verkauf einer Orgel und Ankauf oder Verkauf eines elektronischen Intrumentes, sofern dieses für die Verwendung in gottesdienstlichen Räumen vorgesehen ist.
( 2 ) Orgelbauvorhaben sind der Neu- und Umbau, die Restaurierung und Instandsetzung sowie der Abbruch von Orgeln und Orgelteilen.
  1. Orgelneubau ist die Neuerstellung einer Pfeifenorgel, entweder als Erstaufstellung oder als Ersatz für ein vorhandenes Instrument.
  2. Orgelumbau ist jede Veränderung der Orgelgröße (Registeranzahl oder Registerart), jede Veränderung an der Aufstellung der Orgel oder von Orgelteilen und jede Veränderung an der Traktur.
  3. Restaurierung ist die Wiederherstellung historisch wertvoller Orgeln hinsichtlich des Klanges, der Technik und des äußeren Erscheinungsbilds.
  4. Instandsetzung ist die Reparatur von nicht mehr funktionsfähigen Orgeln oder Orgelteilen, soweit sie über die laufende fachkundige Pflege hinausgeht.
  5. Abbruch ist die Beseitigung von Orgeln und Orgelteilen.
#

Verfahrensweise

( 1 ) Der Kirchenrat einer Gemeinde, der ein Orgelbauvorhaben gemäß § 1 Abs. 2 oder den An- und Verkauf einer Orgel oder eines elektronischen Instrumentes plant, beantragt beim Synodalrat die Genehmigung gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 18 KV und wendet sich zugleich an den Landeskirchenmusikwart mit der Bitte um Beratung.
( 2 ) Die Genehmigung eines Orgelbauvorhabens gemäß § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 durch den Synoldalrat gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 18 KV kann erst erfolgen, wenn der Ausschuss für Kirchenmusik zu jedem einzelnen Vorhaben einen Beschluss über die Notwendigkeit gegenüber dem Synodalrat abgegeben hat. Im Bedarfsfalle können einzelne Mitglieder des Ausschusses für Kirchenmusik an den vorbereitenden Beratungen beteiligt werden. Der Landeskirchenmusikwart erstellt ein schriftliches Fachgutachten. Aufgrund des Beschlusses des Ausschusses für Kirchenmusik und des Fachgutachtens berät und beschließt der Synodalrat über jedes einzelne Orgelbauvorhaben. Im übrigen bleiben die Bestimmungen des Rundschreibens vom 25. August 1971 unberührt.
#

Beteiligung

( 1 ) Wenn der Landeskirchenmusikwart als Orgelsachverständiger und der Ausschuss für Kirchenmusik ein Orgelbauvorhaben für notwendig erachten, haben sie das Recht und die Pflicht, den zuständigen Kirchenrat und das zuständige Moderamen der Synode auf die Notwendigkeit des Orgelbauvorhabens hinzuweisen und ggf. dessen Berücksichtigung bei der Vergabe landeskirchlicher Baumittel anzuregen. Die Vorschläge des Ausschusses für Kirchenmusik und des Landeskirchenmusikwarts werden dem Synodalrat schriftlich mitgeteilt. Der Ausschuss für Kirchenmusik und der Landeskirchenmusikwart sind berechtigt, bei dem zuständigen Kirchenrat bzw. dem zuständigen Moderamen der Synode anzufragen, zu welchem Zeitpunkt die Durchführung des Orgelbauvorhabens und die Bereitstellung der notwendigen Mittel vorgesehen ist. Bei Zurückstellung eines angeregten Orgelbauvorhabens über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren hinaus ist dem Ausschuss für Kirchenmusik und dem Landeskirchenmusikwart durch den zuständigen Kirchenrat und das zuständige Moderamen der Synode Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
( 2 ) Der Landeskirchenmusikwart erstellt ein Abnahmegutachten, aufgrund dessen der Kirchenrat die Abnahme ausspricht. Die vereinbarte Restsumme darf erst nach Abnahme gezahlt werden.