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Der Dienst des Kirchenältesten in unseren Gemeinden1#

Von Präsident Dr. jur. Winfried Stolz

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1.1.
Ich bringe Ihnen die herzlichen Grüße unseres Landeskirchenvorstandes und Landeskirchenrats, des Kirchenpräsidenten und des Landessuperintendenten. Nach einer Tätigkeit als Mitglied des Gemeindebeirats in meiner Berliner Heimatgemeinde, später als Kirchenältester, stellvertretender Vorsitzender des Gemeindekirchenrats, Kreissynodaler und Mitglied des Kreiskirchenrats sowie in Leer als Synodaler und nach einer mehr als zehnjährigen Praxis als Kirchenjurist in zwei ganz verschieden strukturierten Landeskirchen hat mich das mir gestellte Thema sehr interessiert. Lassen Sie diese einleitenden Worte genügen und uns zur Sache kommen.
1.2.
Ich behandle unser Thema nicht als Theologe, spreche also nicht über die biblische Begründung oder die kirchengeschichtliche Entwicklung des Ältestenamtes in der Zeit vor Christus (z. B. im Synagogalvorstand), in der Urkirche, alten Kirche, in der katholischen Kirche, in der Reformation oder in den verschiedenen reformatorischen Kirchen der Ökumene. Innerhalb unserer reformierten Tradition wäre auch die Darstellung der Entwicklung von der Vier-Ämter-Lehre Calvins zu unserer heutigen Praxis eine reizvolle Aufgabe des Theologen. Ich beschränke mich als Kirchenjurist und als ehemaliger Kirchenältester auf die Darstellung der rechtlichen Gesichtspunkte und einiger Erfahrungen, denen man als Kirchenältester nicht entgeht. Bei der Erörterung der rechtlichen Gesichtspunkte kann ich nicht auf Einzelheiten der verschiedenen Bremer Gemeindeordnungen eingehen, aus Gründen der Zeit auch nicht auf alle Einzelregelungen unserer Kirchenverfassung; vielmehr muss ich mich darauf beschränken, die Grundlinien darzulegen, die für alle reformierten Kirchenordnungen gelten.
1.3.
Wer ist Kirchenältester? Kirchenälteste sind die gewählten, berufenen oder ernannten Mitglieder des kirchengemeindlichen Leitungsorgans (Presbyterium, Kirchenrat, Gemeindekirchenrat, Kirchengemeinderat, Kirchenvorstand), und zwar gewählt von Gemeinde oder Gemeindevertretung, berufen von Presbyterien oder Ersatzorganen oder ernannt von der Kirchenbehörde oder von Patronen. Mitglieder anderer Gemeindekörperschaften, z. B. Gemeindevertretungen, sind keine Kirchenältesten. Kirchenälteste sind nach reformierter Auffassung aber alle Mitglieder des kirchengemeindlichen Leitungsorgans, also nicht nur die ehrenamtlichen Mitglieder, sondern auch die hauptamtlichen Mitglieder, insbesondere die Pastoren. Hierin schlägt sich die reformierte Lehre nieder, dass das Predigtamt nicht von besonderen Amtsträgern gegenüber, sondern aus dem Presbyterium inmitten der Gemeinde ausgeübt wird, woraus folgt, dass aller geistliche Dienst keinem einzelnen, sondern dem Kirchenrat übertragen ist und eine Scheidung in geistliche oder nichtgeistliche Funktionen keinerlei erkennbare Grundlage hätte und deshalb nicht nur theoretisch unmöglich, sondern auch praktisch völlig undurchführbar wäre.
2.
In rechtlicher Hinsicht hat der Kirchenälteste die Gemeinde nach außen zu vertreten und nach innen zu leiten.
2.1.
Für die Darstellung ist es zweckmäßig, mit der Vertretung nach außen zu beginnen; denn an ihr können zwei Charakteristika des Dienstes des Kirchenältesten deutlich gemacht werden: der Dienst des Kirchenältesten wird regelmäßig nicht von einzelnen ausgeübt, sondern von mehreren gemeinsam; und der Dienst des Kirchenältesten ist stellvertretender Dienst, kein eigenes Geschäft.
2.1.1.
Der Dienst des Kirchenältesten wird regelmäßig nicht von einzelnen ausgeübt. Das zeigt sich äußerlich daran, dass, wo immer der Dienst des Kirchenältesten in Kirchenordnungen oder Verfassungen geregelt oder beschrieben wird, nie von den einzelnen Kirchenältesten die Rede ist, sondern stets vom Presbyterium. Das hat historisch seinen Grund in der Reformation, die in Emden 1571 den Abbau der Herrschaft in der Gemeinde Christi wenigstens gefordert hat. Herrschaftsstrukturen schleichen sich häufig und vor allem ein, wenn Ämter an einzelne vergeben werden, wie z. B. die Geschichte des Bischofsamts nach der Aufgabe des Kollegialepiskopats zeigt. Deshalb auch haben reformierte Kirchen zwar Presbyter, aber keine Archipresbyter. Zwar kennen auch wir die Funktionen des Vorsitzenden, des Kirchmeisters, des Kindergartenkurators, des Rechnungsprüfers usw.; aber hierbei handelt es sich um keine besonderen Ämter, sondern um zeitlich und sachlich begrenzte Beauftragungen innerhalb des Presbyteriums, die regelmäßig unter dem Vorbehalt jederzeitiger Überprüfung und Rücknahme durch das Presbyterium ausgeführt werden. Der Kirchenälteste vertritt also die Gemeinde, aber nur als Mitglied eines Presbyteriums.
2.1.2.
Der Kirchenälteste handelt als Vertreter der Gemeinde, er führt also kein eigenes Geschäft. Hätte er durch die Wahl zum Kirchenältesten ein „Amt“ erworben, also eine Berechtigung gegenüber der Gemeinde, könnte dies zweifelhaft sein; da ihm aber in einer reformierten Gemeinde kein „Amt“ übertragen werden konnte – sie hat ja keins –, ist er nur auf Zeit in einen Dienst gestellt worden. Mit Recht heißt das Thema des heutigen Tages deshalb „Der Dienst des Kirchenältesten in unseren Gemeinden“ und nicht etwa „Das Amt des Kirchenältesten in unseren Gemeinden“. Der Vertreter steht nicht für sich, sondern für einen anderen, ist also stets an dessen Weisung gebunden. Was heißt das für den Dienst des Kirchenältesten? Auftraggeber ist die Gemeinde; diese bildet ihren Willen aber nicht unmittelbar, sondern durch ihr Leitungsorgan, das Presbyterium. Daraus folgt, dass der Kirchenälteste bei der Vertretung der Gemeinde nach außen nicht nach eigenem Ermessen handeln kann, sondern einen gebundenen Auftrag, ein sogenanntes imperatives Mandat, auszuführen hat. Die Bindung besteht allerdings nicht an einen mehr oder weniger eindeutig erkennbaren „Gemeindewillen“ – was immer das sein mag –, sondern an die Beschlüsse des Presbyteriums.
2.1.3.
Was ist nun „außen“? Außen ist alles, was nicht „innen“ ist, d. h., außen ist alles, was nicht zur Gemeinde und ihren Gliedern gehört. Diese allgemeine Umschreibung umfasst also sowohl dritte Personen als auch den Staat und die Gesellschaft und endlich auch alle kirchlichen Einrichtungen, die nicht innerhalb dieser Gemeinde bestehen. Die kirchliche Vertretung nach außen mag uns später beschäftigen. Die Vertretung nach außen ist sowohl Repräsentanz als auch Vertretung im Rechtsverkehr; wobei die Repräsentanz nicht immer gleichzeitig Vertretung im Rechtsverkehr sein muss, aber alle Vertretung im Rechtsverkehr immer gleichzeitig Repräsentanz der Kirche als Gemeinde Jesu Christi ist, mindestens jedoch von jedem Dritten unter diesem Gesichtspunkt kritisch beobachtet wird. Bei dieser gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der Gemeinde ist der Kirchenälteste also an die kirchliche Ordnung, auf die er das Ältestengelübde abgelegt hat, und die Beschlüsse des Presbyteriums gebunden, soll er die Gemeinde Jesu Christi auf Erden glaubwürdig und eine Körperschaft des öffentlichen Rechts angemessen Vertreten und das ihm anvertraute Vermögen der Gemeinde verwalten, wie ein Vormund Mündelvermögen verwaltet. Das Aussendungswort Jesu an seine Jünger (Mt 10,16b) „Seid klug wie die Schlangen und ohne Falsch wie die Tauben!“ gilt gewiß für alle Jünger; angesichts der Vielzahl miteinander kollidierender Pflichten scheint es aber besonders für Kirchenälteste gesprochen zu sein.
2.1.4.
Der Kirchenälteste vertritt die Gemeinde aber nicht nur gegenüber weltlichen Dritten, sondern auch gegenüber anderen Gemeinden und in übergemeindlichen Organen, den Synoden. „Kirche“ im Vollsinn ist nach reformierter Ekklesiologie nur die einzelne Parochial- oder Personalgemeinde; der Zusammenschluss mehrerer Gemeinden ist qualitativ nicht mehr und nicht anders „Kirche“ als jede Ortsgemeinde. Es wäre aber wirklichkeitsfremd, verkennen zu wollen, dass die „Landeskirche“ im Bewusstsein der deutschen Öffentlichkeit einen besonderen Stellenwert hat. Die Bedeutung der Synode besteht darin, dass bei ihr die ausschließliche Leitung dieses Zusammenschlusses liegt. Da die volle Kirchenqualität bei den einzelnen Gemeinden liegt, kann die Synode nicht mehr und nicht weniger sein als die Vertretung der Gemeinden. Wenn die Synode Vertretung der Gemeinden ist, ist sie weder Vertretung der Gemeindeglieder noch eigenständiges Organ einer über die Gemeinden geordneten Kirche. Deshalb ist die Bildung der Synode ausschließlich Sache derer, die die Gemeinden zu vertreten haben, also der Presbyterien, und nicht Sache der Gemeindeglieder (etwa in Urwahlen) oder übergemeindlicher Organe (etwa durch Berufungen). Daraus folgt, dass der Dienst als Synodaler eine Auswirkung des Dienstes des Kirchenältesten ist. In der Synode als Vertretung der Gemeinden hat der Kirchenälteste aber unter dem vom Stifter der Kirche (Mt 23,8) angeordneten Grundsatz der Brüderlichkeit („Denn einer ist euer Meister, Christus; ihr aber seid alle Brüder“) nicht nur für das Wohl der entsendenden Gemeinde zu handeln, sondern in gleicher Weise an die Bedürfnisse aller Gemeinden zu denken. 10 Hierfür muss sich der Kirchenälteste als Synodaler freihalten, und deshalb gibt es das für die Außenvertretung sonst kennzeichnende imperative Mandat nicht für Synodale. 11 Beschlüsse des Presbyteriums vor Entscheidungen der Synode stellen deshalb für den Synodalen als Akte brüderlicher Kirchenleitung wichtige Ratschläge und Bindungen des Gewissens, aber keine rechtlichen Bindungen dar.
2.2.
Der Kirchenälteste hat die Gemeinde nicht nur nach außen zu vertreten, sondern auch nach innen zu leiten, er ist also im Vorstand des geistlichen und weltlichen Organismus Kirchengemeinde tätig, und besonders für diesen Dienst gilt die Feststellung, dass er nicht von einzelnen, sondern nur vom Presbyterium wahrgenommen werden kann und dass er stellvertretender Dienst ist, kein eigenes Geschäft. Auch in diesem Dienst der Kirchenleitung ist der Kirchenälteste an die kirchliche Ordnung und an die Beschlüsse des Presbyteriums gebunden, soll er die Gemeinde Jesu Christi auf Erden glaubwürdig und eine Körperschaft des öffentlichen Rechts angemessen leiten und das dem Presbyterium anvertraute Vermögen verwalten, wie ein Vormund Mündelvermögen verwaltet. Dieser Dienst der Leitung bezieht sich sowohl auf die Glieder als auch auf die Mitarbeiter und das Vermögen der Gemeinde.
2.2.1.
Der Dienst der Leitung gegenüber den Gemeindegliedern kann von den Kirchenältesten in dreierlei Weise getan werden: durch das Vorbild, durch das Gespräch mit den Gemeindegliedern und durch Beschlüsse des Presbyteriums. Schon diese Aufzählungen und ihre Reihenfolge zeigt, dass der Dienst des Kirchenältesten in einer reformierten Gemeinde kein Herrschaftsamt begründet. Der überzeugendste Leitungsdienst ist das vom Apostel Petrus (1 Petr 5,3) den Kirchenältesten empfohlene Vorbild. Kein Presbyterium kann von einer Gemeinde ernstlich ein Verhalten erwarten, das seine Mitglieder nicht ständig vorleben. Deshalb sehen alle Kirchenordnungen vor, dass als Bewerber für den Dienst des Kirchenältesten nur solche in Betracht kommen, die sich selbst ständig am Leben der Gemeinde bzw. am Gottesdienst und Abendmahl beteiligen und die weder durch ihre Äußerungen noch durch ihr Verhalten Anstoß erregen; wobei als „Anstoß erregen“ nur die Provokation berechtigter Kritik verstanden werden darf, also nicht einfach ein unbequemes oder auffälliges, sondern ein solches Verhalten, dass die Verkündigung des Evangeliums unglaubwürdig macht. Der Dienst der seelsorglichen Leitung bedarf jedoch oft auch des Gesprächs, beim Hausbesuch, auf der Straße und bei gemeindlichen Veranstaltungen. Leider gilt der Besuchsdienst des Kirchenältesten trotz aller Überforderung unserer Pastoren in vielen unserer volkskirchlichen Gemeinden noch immer nicht viel; dabei wird leicht übersehen, dass gerade das schwierige Gemeindeglied sich dem ehrenamtlichen Gegenüber „von Mensch zu Mensch“ leichter öffnet als dem durch akademische Ausbildung und gesellschaftliches Ansehen belasteten Pastoren. Sobald das seelsorgliche Gespräch mahnend zu werden verspricht, sollte der Kirchenälteste allerdings bedenken, dass er allein kein Amt hat, sondern einen Dienst tut, der gemeinschaftlich getan wird. Solche Gespräche sollten jeweils mehrere Kirchenälteste verabreden. 10 Und endlich steht dem Presbyterium je nach landeskirchlicher Ordnung und örtlichem Herkommen das schwere Geschütz der Kirchenzucht zur Verfügung, die in einer reformierten Kirche nicht von dem oder den Pastoren allein geübt werden darf. 11 Eine rechte Kirchenzucht setzt das bessere Beispiel der Mitglieder des Presbyteriums und das Gespräch mehrerer Kirchenältester (zu denen auch die Pastoren gehören!) mit den betroffenen Gemeindegliedern voraus und darf nur geübt werden, nachdem die sorgfältigste Beachtung aller geistlichen Gesichtspunkte und rechtlichen Bestimmungen im einzelnen zu Protokoll festgestellt worden ist.
2.2.2.
Die Leitung der Mitarbeiter der Gemeinde kann nie durch einen oder mehrere Kirchenälteste, sondern nur durch das gesamte Presbyterium erfolgen. Hierbei besteht ein grundsätzlicher Unterschied zwischen den Pastoren, die ja selbst Kirchenälteste und Mitglieder des Presbyteriums sind, und den anderen Mitarbeitern.
2.2.2.1.
Das Verhältnis zwischen Presbyterium und Pastoren ist ein eigentümliches Spannungsverhältnis; denn einerseits ist das Presbyterium für die rechte Verkündigung des Evangeliums und Ausrichtung des Dienstes verantwortlich, andererseits muss der Pastor im Rahmen seines Ordinationsgelübdes in der Führung des geistlichen Amtes, nämlich in Verkündigung, Lehre, Seelsorge und Verwaltung der Sakramente, um seines Auftrags und Dienstes willen unabhängig sein. Dieses Spannungsverhältnis ist kirchenrechtlich nicht restlos zu lösen. Die praktische Lösung liegt im ständigen Gespräch. Das ständige Gespräch ist aber nur möglich, wenn die Kirchenältesten sich ständig und nicht nur gelegentlich am Leben der Gemeinde und damit auch am Dienst des Pastoren beteiligen. Das ständige Gespräch beugt Konfliktsituationen vor und kann gegebenenfalls helfen, sie rational abzubauen – ein Allheilmittel ist es natürlich nicht. Ist das Gespräch im Presbyterium endgültig gescheitert, so suchen die Kirchenältesten außerhalb der Gemeinde Rat, und zwar nicht bei irgendwelchen Dritten oder Kirchenbehörden, sondern beim nächsten synodalen Gremium, das dann das Gespräch verantwortlich aufzunehmen hat.
2.2.2.2.
Das Verhältnis der Kirchenältesten zu den anderen Mitarbeitern (Organist, Gemeindehelferin, Diakon, Sozialarbeiter, Jugendwart, Gemeindeschwester, Kindergärtnerin, Rendant, Sekretärin, Lehrling, Küster, Hauswart, Raumpflegerin usw.) ist das des Dienstvorgesetzten zu Arbeitnehmern. Das Presbyterium kann einzelne Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse an einzelne Mitglieder (z. B. Pastoren, Kirchmeister oder Kuratoren) delegieren, Dienstvorgesetzter bleibt stets das Presbyterium. Ein Dienstvorgesetzter hat Anleitungs-, Aufsichts- und Fürsorgepflichten, verletzt er sie, macht er sich schadenersatzpflichtig, unter Umständen strafbar; das gilt auch dann, wenn eine Aufsichtspflicht nur aus Schwäche oder Gefälligkeit verletzt wird. Das Verhältnis des Vorgesetzten zum Arbeitnehmer muss daher verantwortungsvoll sein. Verantwortungsvoll heißt aber nicht autoritär, erst recht nicht in der Kirche und schon gar nicht in einer reformierten Gemeinde. Zum Dienst des Kirchenältesten gehört daher insbesondere auch, über dem nach kirchlicher Ordnung bestehenden Mitbestimmungsrecht zu wachen und es auszubauen; weil eine Gemeinde, die ihre eigenen Arbeitnehmer autoritär behandelt, jegliche Legitimation verliert, innerhalb der Predigt schriftgemäß zu verantwortungsvoller Partnerschaft in der Gesellschaft aufzurufen. Bereits an anderer Stelle habe ich das unsinnige Gerede widerlegt, eine partnerschaftliche Mitbestimmung innerhalb der Gemeinde verstoße gegen die presbyteriale Ordnung oder sei geistlichen Entscheidungen unangemessen; denn presbyterial oder geistlich sind nun wirklich keine anderen Ausdrücke für autoritär.
2.2.2.3.
Die Kirchenältesten haben endlich das Vermögen der Gemeinde mit der Sorgfalt zu verwalten, mit der ein Vormund Mündelvermögen verwaltet. Hierbei haften sie für Versäumnisse mit ihrem Privatvermögen. Das steht in allen Kirchenordnungen, ist allgemein bekannt und ganz sicher richtig. Angesichts der Begrenztheit kirchlichen Vermögens im Verhältnis zur Fülle kirchlicher Aufgaben darf dieser Satz auch nicht eingeschränkt oder bagatellisiert werden. Nur darf bei alledem nicht übersehen werden, dass die erste Aufgabe der Kirchengemeinde nicht die Kapitalvermehrung, sondern die Erfüllung ihres Stiftungszwecks ist. Kapitalvermehrung ist nie kirchlicher Selbstzweck, sondern nur legitim, wo das Vermögen zur Erfüllung konkreter kirchlicher Aufgaben angesammelt wird – wobei z. B. die Versorgung alter kirchlicher Mitarbeiter eine sehr wichtige kirchliche Aufgabe ist.
3.
Ein sehr wesentlicher Teil der Aufgaben, insbesondere des ehrenamtlichen Kirchenältesten, lässt sich jedoch aus keiner Kirchenordnung ablesen und bei keiner rechtlichen Betrachtung im einzelnen darstellen. Diese Aufgaben stellen sich in der Praxis, nachdem der Kirchenälteste die Wahl angenommen und das Gelübde abgelegt hat. Hierbei handelt es sich einmal um Aufgaben, die sich aus der besonderen Art der Zusammenarbeit im Presbyterium ergeben, zum anderen um Funktionen, die aus dem dem Presbyterium zugewiesenen Dienst der Leitung der Gemeinde folgen.
3.1.
Die Zusammenarbeit im Presbyterium ist, wie sich schon bei der rechtlichen Betrachtung ergab, durch ein eigenartiges Spannungsverhältnis gekennzeichnet, das dadurch entsteht, dass im Presbyterium hauptamtliche und ehrenamtliche Kirchenälteste zusammenarbeiten und das Presbyterium die Verantwortung für die rechte Ausrichtung des Dienstes seiner hauptamtlichen Mitglieder trägt, obgleich sie in diesem Dienst weithin unabhängig sein müssen. Hilfe für dieses Spannungsverhältnis ist das ständige Gespräch. Dieses Gespräch dient aber nicht nur der Erfüllung kirchenrechtlicher Pflichten der Kirchenältesten, sondern auch der Seelsorge der Kirchenältesten an den Pastoren. Die Pastoren sind eine Berufsgruppe, die heute aus zwei Gründen besonderer seelsorglicher Hilfe bedarf:
3.1.1.
Wir beobachten bereits seit vielen Jahrzehnten eine Entwicklung, in der der Stellenwert der Kirche innerhalb der Gesellschaft abnimmt. Diese Entwicklung verläuft gelegentlich schneller, scheint zu anderen Zeiten (z. B. während des Krieges und der Nachkriegszeit) zum Stillstand zu geraten, geht aber auf längere Sicht weiter. Es ist der Weg aus der Gesellschaft des christlichen Abendlandes in die pluralistische Gesellschaft, in der die Kirche eine neben anderen Weltanschauungsgemeinschaften ist. Mit dieser Wandlung geht ein entsprechender Rollenverlust des Pastoren als des bedeutendsten Exponenten der Kirche in der Gesellschaft einher. Diese mehr theoretische Betrachtung gewinnt sofort an Farbe, wenn man sich die gesellschaftliche Stellung des Pastoren einmal innerhalb der traditionellen christlichen Dorf- oder Kleinstadtgesellschaft im Verhältnis zur Stellung desselben Pastoren in der modernen Großstadt vor Augen hält. Es ist ganz selbstverständlich, dass ein solcher über Jahrzehnte laufender, langsamer Rollenverlust die Pastoren seelisch ebenso beeinträchtigt, wie er jeden anderen Berufsstand beeinträchtigen müsste, mag diese Beeinträchtigung auch von vielen Pastoren lebhaft bestritten werden.
3.1.2.
Dem Beruf des Pastoren ist es eigentümlich, dass ein berufliches Erfolgserlebnis gewöhnlich ausbleiben muss. Altlandessuperintendent Dr. Herrenbrück pflegt in diesem Zusammenhang den Theologen Schniewind zu zitieren, der unter Hinweis auf das Gleichnis vom viererlei Acker zu lehren pflegte, der normale Erfolg der Predigt sei der Misserfolg. Bei der Rückkehr der ausgesandten 70 Jünger widerspricht Jesus selbst (Lk 10,20) der freudigen Schilderung des Erfolgserlebnisses mit den Worten: „Doch darin freuet Euch nicht, dass Euch die Geister untertan sind. Freuet Euch aber, dass Eure Namen im Himmel geschrieben sind!“ Der Mangel des Erfolgserlebnisses liegt also in der Besonderheit des geistlichen Dienstes und ist auf die Dauer nicht behebbar. Dies alles dürfte auch nicht besonders neu sein. Relativ neu dagegen ist die Erkenntnis, dass wir miteinander in einer ausgesprochenen Leistungsgesellschaft leben. Daraus folgt, dass diese Besonderheit des geistlichen Dienstes den Pastoren heute stärker belasten muss, als dies in früheren Generationen der Fall gewesen sein mag. Auch dies wird oft bestritten, aber noch häufiger zugegeben und führt bis hin zu Erkrankungen. An anderer Stelle habe ich die verschiedenen Auswege gezeigt, die von Pastoren in dieser Situation gesucht werden.
3.1.3.
Mit diesen Ausführungen möchte ich nicht etwa den falschen Eindruck erwecken, als ob auch nur eine Mehrzahl unserer Pastoren ständiger Hilfe bedürfe, weil sie unter berufsbedingten Depressionen litten. Es wäre aber einfach falsch, die Augen davor zu verschließen, dass diese Probleme vorhanden und in absehbarer Zeit sicherlich nicht zu beheben sind. In einer reformierten Gemeinde können sich die Kirchenältesten nicht hinter dem Bild des von seinem Amt und Amtsbegriff geschützten ordinierten Vollakademikers verkriechen. Sie sitzen in der Bruderschaft des Presbyteriums gleichberechtigt neben ihm. Seine Probleme haben ebenso ihre Probleme zu sein, wie er sich als Seelsorger um ihre Nöte zu kümmern hat. Wenn im Presbyterium bei der Beratung irgendeines Punktes die durch diese Fragen angeschnittenen Problemkreise aufkommen, wird der neue Kirchenälteste sehr schnell merken, dass er an dieser Stelle mit Klischees, Phrasen oder fertigen Antworten nicht einen Schritt weiterkommt. Solche Klischees können sowohl verfügbare Bibelsprüche als auch die Produkte des berühmten „gesunden Menschenverstandes“ sein. In dieser Lage sind die Kirchenältesten ihren Brüdern im Pfarramt schuldig, dass sie ihnen zuhören und dass sie ihnen ihr Verständnis, ihren Respekt und ihre Solidarität bezeugen. Erst danach wird in aller Redlichkeit ein nicht persönlicher, sondern geistlicher Erfolg vielleicht darin aufgezeigt werden können, dass man einmal realistisch durchspielt, was noch wäre, wenn der jahrelange treue geistliche Dienst an dieser Stelle ersatzlos weggefallen wäre.
3.2.
Der Kirchenälteste hat aber auch in der Leitung der Gemeinde über alle rechtlichen Pflichten und Befugnisse hinaus ganz einfach die Aufgabe, Vertrauensperson zu sein. Hierzu gehört, dass er sich in Gesprächen mit Dritten mit dem Presbyterium und insbesondere mit den Pastoren auch an den Stellen solidarisiert, an denen er selbst anderer Meinung, aber überstimmt worden ist. Das gesprächsweise Distanzieren von anderen Mitgliedern des Presbyteriums ist der Anfang vom Ende des brüderlichen Vertrauens im Kollegium. In diesem Zusammenhang bekenne ich ganz offen, dass ich als Kirchenältester in Gesprächen mit Jugend- oder anderen Gemeindekreisen oder mit Mitarbeitern der Gemeinde solche Maßnahmen der Pastoren „gedeckt“ habe, mit denen ich nicht nur nicht einverstanden war, sondern von denen ich überhaupt noch nichts wusste. Allerdings habe ich mir dann auch in der nächsten Sitzung des Presbyteriums die Freiheit genommen, in aller brüderlichen Deutlichkeit und Offenheit solche Fragen mit den Pastoren durchzusprechen. Ich bin auch nachträglich der Auffassung, dass es weder der Gemeinde noch dem Gemeindekreis oder dem Dienst des Pastoren mehr gedient hätte, wenn ich den Pastoren im ersten Gespräch bloßgestellt hätte. Allerdings hatte unser damaliger Gemeindepastor auch die Kraft, sich gegenüber einem Kreis oder einem Mitarbeiter bei der nächsten Zusammenkunft selber zu revidieren, ohne das Gesicht zu verlieren. Der Kirchenälteste kann ferner nur dann Vertrauensperson werden und bleiben, wenn er verschwiegen ist. Die rechtliche Verschwiegenheitspflicht beschränkt sich auf die Beratungen des Presbyteriums und steht in allen Kirchenordnungen. 10 Darüber hinaus, und rechtlich nicht abgesichert, muss der Kirchenälteste jedoch hinsichtlich aller von ihm geführten Gespräche verschwiegen sein können, wenn er der Gemeinde Dienste als Vertrauensperson leisten will. 11 Solche Dienste sind aber dringend nötig. 12 Gerade die Mitarbeiter der Gemeinde haben gelegentlich das Gefühl, sich einem Kirchenältesten gegenüber, den sie nicht in der Weise als Vorgesetzten ansehen wie den Pastoren, frei aussprechen zu können. 13 Der Kirchenälteste kann ihnen dann unbegründete Wünsche ausreden und bei der richtigen Formulierung begründeter Wünsche behilflich sein. 14 Damit wird viel möglicher Konfliktstoff ausgeräumt; weil der Kirchenälteste als ehrenamtliches Mitglied des Presbyteriums unbeteiligter erscheint, nehmen die Mitarbeiter eine Ablehnung durch ihn auch eher hin. 15 Ebenso hat das Wort des ehrenamtlichen Kirchenältesten in Gemeindekreisen, vor allem bei der Jugend, häufig mehr Gewicht als das des Pastoren, der zu leicht als bezahlter Funktionär, der wegen seiner Existenz engagiert sei, abgestempelt wird. 16 Andererseits kann der Kirchenälteste nach einem solchen Gespräch die Anliegen der Gemeindekreise und der Mitarbeiter, soweit er dazu legitimiert wird, dem Pastoren leichter verständlich machen. 17 Da der Kirchenälteste in einem anderen Beruf tätig ist, hat er häufig auch mehr Vergleichsmöglichkeiten und Bezugspunkte als der Pastor, der nur mit der Arbeit anderer kirchlicher Stellen vergleichen kann.
4.1.
Die bisherigen Ausführungen zeigen, dass der Dienst des Kirchenältesten kein leichter Dienst ist. Insbesondere handelt es sich dabei nicht um ein Repräsentationsamt, das den „Honoratioren“ der Gemeinde automatisch zufallen sollte. Gerade solche „Honoratioren“ dürften für einen solchen Dienst, der einerseits viel Engagement und Arbeit, zum anderen aber viel Bescheidung und Zurückhaltung fordert, wenig geeignet sein. Dieser Dienst kann auch nicht als Routine verrichtet werden. Deswegen eignet sich der Dienst des Kirchenältesten wenig für „Platzhirsche“, vor deren Reaktion die ganze Gemeinde zittert, wenn nach zwei Amtsperioden die „Gefahr“ einer Abwahl besteht. So sehr die Gewinnung von Kirchenältesten wünschenswert ist, die sich im Beruf außergewöhnlich profiliert haben, so selten können solche fleißigen und erfolgreichen Menschen erfahrungsgemäß gerade wegen ihres beruflichen Engagements den Dienst des Kirchenältesten mit der erforderlichen Stetigkeit und Ausdauer wahrnehmen.
4.2.
Nachdem ich die ganzen Schwierigkeiten des Dienstes des Kirchenältesten aufzuzählen versucht habe und außerdem zusammengestellt habe, welche häufig als Kirchenälteste vorgeschlagenen Persönlichkeiten für diesen Dienst eigentlich nicht in Betracht kommen sollten, könnte vielleicht der Eindruck entstehen, als seien die Anforderungen dieses Dienstes von niemandem zu erfüllen und eigne sich auch niemand dazu. Das wäre ein völlig falscher Eindruck. Die Schwierigkeit der Aufgaben führt ein Presbyterium zu einer brüderlichen Gemeinschaft zusammen, der angehören zu dürfen ein besonderer Gewinn ist. Schon diese Erfahrung gibt mehr an Kraft, als der Dienst des Kirchenältesten fordert. Dieser Dienst führt weiter zu einem vertieften Verständnis für die Aufgaben und Sorgen der Kirchengemeinde in unserer Zeit, wie es eigentlich jedes Gemeindeglied haben sollte. Bei aller Größe und Schwierigkeit der Aufgaben wird der Kirchenälteste es immer wieder trostreich empfinden, dass er keine dieser Aufgaben allein anpacken oder gar lösen soll oder auch nur darf und dass die synodale Zusammenarbeit dann hilfreich eintritt, wenn die Kräfte des einzelnen Presbyteriums nicht mehr ausreichen. Es besteht also kein Grund, unter Verletzung der von der Kirchenordnung festgelegten Pflichten aller Gemeindeglieder die Benennung als Kirchenältester zu verweigern oder vor der Annahme des Amtes zurückzuschrecken. Im Gegenteil, man brächte sich dadurch um ein beglückendes Erlebnis brüderlicher Gemeinschaft, das durchaus auch zum Erfolgserlebnis im Sinne eines Erfolges für die Gemeinde führen kann.
4.3.
Ich bin bereits auf die Entwicklung eingegangen, durch welche die Kirche immer mehr ihre einst in unserer Gesellschaft vorherrschende Stellung verliert. Parallel hierzu ist zu beachten, dass diese Kirche, insbesondere ihre reformierten Gemeinden, immer mehr von einer Volkskirche zu einer Bekenntniskirche wird. Interessanterweise lässt sich beobachten, dass das langsame Schwinden des Charakters der Volkskirche auch den Eindruck der Pastorenkirche immer mehr schwinden lässt. Der Pastor ist nicht mehr der einzige Maßstab und Funktionsträger der Kirche. Wäre das Presbyterium nicht schon von unserer reformierten Tradition und Bekenntnisbindung her vorgegeben, müsste es heute erfunden werden. Diesen Erfindungsprozess haben wir glücklicherweise nicht mehr nötig. Wir sollten uns aber nicht auf den Lorbeeren einer 400jährigen Tradition ausruhen, sondern angesichts des Schrumpfungsprozesses der Pastorenkirche die Frage vorlegen, ob nicht auch bei uns ein Wiederbelebungs- und Erneuerungsprozess hinsichtlich der Presbyterien erforderlich ist. Es wäre gut, wenn das, was hinsichtlich der Leitung der Gemeinde durch das Presbyterium in den Kirchenordnungen steht, lebendige Praxis aller unserer Gemeinden würde.

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1 ↑ Referat, gehalten am 8. März 1972 vor dem Reformierten Konvent Bremen, am 4. November 1972 vor dem Bezirkskirchentag IX in Bovenden und am 4. Februar 1977 vor der Ältestenkonferenz VI in Brandlecht.