.

Bekanntmachung
über die Rechnungsprüfung
beim Synodalrat

in der Fassung vom 26. November 1999

(GVBl. Bd. 16 S. 227, Bd. 17 S. 208)

#

I.

( 1 ) Zur Erfüllung der sich aus § 80 Abs. 3 der Kirchenverfassung ergeben den Pflicht der Prüfung der Jahresrechnung bedient sich der Synodalvorstand dreier von der Gesamtsynode zu wählender Beauftragter (Rechnungsprüfungsausschuss), die nicht dem Moderamen der Gesamtsynode angehören oder dem Synodalrat unterstellt sind. Der Rechnungsprüfungsausschuss wählt einen Obmann.
( 2 ) Dem Rechnungsprüfungsausschuss obliegt die Durchführung der nach Abschnitt VIII der Haushaltsordnung vorzunehmenden Prüfung für alle unter der Verantwortung des Synodalrates geführten Kassen einschließlich aller Rechnungen, die aufgrund von Haushalten und Nebenhaushalten dieser Kassen geführt werden. Die Gesamtsynode und der Synodalvorstand können dem Rechnungsprüfungsausschuss weitere Prüfungsaufgaben erteilen. An den Prüfungen nehmen mindestens zwei Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses teil; die Mitglieder des Synodalvorstandes können sich beteiligen.
( 3 ) Nach Abschluss jeder Prüfung erstattet der Rechnungsprüfungsausschuss einen schriftlichen Bericht, der dem Synodalvorstand und dem Synodalrat vorzulegen ist.
( 4 ) Der Synodalrat ist verpflichtet, dem Rechnungsprüfungsausschuss alle für seine Prüfungstätigkeit erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen sowie einen geeigneten Raum, Hilfskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen.
( 5 ) Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf die Erstattung von Reisekosten nach den für die Abgeordneten der Gesamtsynode geltenden Bestimmungen.