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Kirchengesetz
zur Zustimmung und Ausführung
des Kirchengesetzes zur Regelung der
Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer
in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Pfarrdienstgesetz der EKD – PfDG.EKD) (Pfarrdienstausführungsgesetz)1#

vom 17. November 2011
zuletzt geändert durch Artikel 3
des Kirchengesetzes vom 5. März 2021

(GVBl. Bd. 21 S. 12, 111)

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§ 1

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§ 2
(zu § 1 Abs. 3 PfDG.EKD)

Das Amt der Pfarrerin oder des Pfarrers bleibt nach den Grundsätzen reformierter Kirchenordnung den Kirchengemeinden zugeordnet. Soweit das Pfarrdienstgesetz der EKD die Aufgaben des Dienstherrn, Arbeitgebers und Anstellungsträgers für die Pfarrerinnen und Pfarrer mit einem gemeindlichen Auftrag den Gliedkirchen zuweist, nimmt die Gesamtkirche diese Aufgaben stellvertretend für die Kirchengemeinden wahr.
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§ 3
(zu § 4 PfDG.EKD)

( 1 ) Das Ordinationsgespräch führt die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident vor Aufnahme auf einen Wahlaufsatz.
( 2 ) Die Verpflichtung ist Teil des Ordinationsgespräches nach Absatz 1. Die Verpflichtungserklärung ist nach vorgenommener Verpflichtung von der Verpflichteten oder dem Verpflichteten eigenhändig zu unterschreiben.
( 3 ) Die Ordination wird vom Kirchenrat/Presbyterium und der Frau Präses oder dem Präses der Synode oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter vollzogen. Die Ordinationsurkunde wird von der Kirchenpräsidentin oder dem Kirchenpräsidenten ausgestellt.
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§ 4
(zu § 7 Abs. 3 PfDG.EKD)

Vor Anerkennung einer Ordination nach § 7 Absatz 3 PfDG.EKD führt der Theologische Prüfungsausschuss ein Kolloquium zur Feststellung des Bekenntnisstandes durch. Über die Anerkennung der Ordination entscheidet anschließend das Moderamen der Gesamtsynode.
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§ 5
(zu § 9 Abs. 2 PfDG.EKD)

In anderen besonders begründeten Fällen kann das Moderamen der Gesamtsynode, abweichend von § 9 Absatz 1 PfDG.EKD, im Einzelfall Personen ins Pfarrdienstverhältnis auf Probe berufen, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
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§ 6
(zu § 10 Abs. 1 PfDG.EKD)

Die Amtsbezeichnung lautet „Pastorin collaborans“ (Pastorin coll.) oder „Pastor collaborans“ (Pastor coll.).
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§ 7
(zu § 11 Abs. 3 PfDG.EKD)

Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe haben zu Beginn des Probedienstes folgende Verpflichtungserklärung abzugeben:
„Nachdem ich in das Pfarrdienstverhältnis auf Probe in der Evangelisch-reformierten Kirche berufen bin, erkläre ich hiermit:
  1. Ich werde das Bekenntnis der Evangelisch-reformierten Kirche wahren. Ich weiß mich den bestehenden Kirchengesetzen und Ordnungen der Evangelisch-reformierten Kirche verpflichtet und erkläre, sie gewissenhaft einzuhalten und meine daraus sich ergebenden Obliegenheiten zu erfüllen.
  2. Ich bin bereit, im Rahmen meines Probedienstes und unter Anleitung und Verantwortung der zuständigen Pfarrerin oder des zuständigen Pfarrers im Einvernehmen mit dem zuständigen Kirchenrat/Presbyterium zu predigen, bei Taufe und Abendmahl mitzuwirken, zu unterrichten, Amtshandlungen vorzunehmen und Seelsorge zu üben. Dabei werde ich die in der jeweiligen Gemeinde geltenden gottesdienstlichen Formulare verwenden. Ich werde mich theologisch weiterbilden.
  3. Ich bin bereit, meinen Probedienst nach Maßgabe des Kirchengesetzes zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Pfarrdienstgesetz der EKD – PfDG.EKD) in der jeweils geltenden Fassung nach bestem Wissen und Gewissen durchzuführen und die in § 30 und § 31 Pfarrdienstgesetz der EKD festgelegte Pflicht zum Beichtgeheimnis, der seelsorgerlichen Schweigepflicht und der Amtsverschwiegenheit – auch nach dem Ausscheiden – zu erfüllen.“
Die Verpflichtungserklärung ist nach vorgenommener Verpflichtung von der Pfarrerin oder dem Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe eigenhändig zu unterschreiben.
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§ 8
(zu § 12 Abs. 4 PfDG.EKD)

Das Moderamen der Gesamtsynode kann den Probedienst im Einzelfall auf ein Jahr verkürzen.
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§ 9
(zu § 16 Abs. 1 PfDG.EKD)

( 1 ) Die Anstellungsfähigkeit wird nach einem Jahr im Probedienst bei Bewährung durch die Kirchenpräsidentin oder den Kirchenpräsidenten zuerkannt. Über eine spätere Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit entscheidet das Moderamen der Gesamtsynode.
( 2 ) Über die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit wird der Pfarrerin oder dem Pfarrer im Probedienst eine Urkunde ausgestellt.
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§ 10
(zu § 17 Abs. 2 PfDG.EKD)

Vor Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit nach § 16 Absätze 2 bis 6 PfDG.EKD führt der Theologische Prüfungsausschuss ein Kolloquium zur Feststellung des Bekenntnisstandes durch. Über die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit entscheidet das Moderamen der Gesamtsynode auf Grundlage des Votums des Theologischen Prüfungsausschusses. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.
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§ 11
(zu § 18 Abs. 2 PfDG.EKD)

Das Kolloquium ist vor dem Theologischen Prüfungsausschuss abzulegen. Das Moderamen der Gesamtsynode entscheidet über das Fortbestehen der Anstellungsfähigkeit auf Grundlage des Votums des Theologischen Prüfungsausschusses. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.
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§ 12
(zu § 19 Abs. 1 PfDG.EKD)

In anderen besonders begründeten Fällen kann das Moderamen der Gesamtsynode, abweichend von § 19 Absatz 1 PfDG.EKD, im Einzelfall Personen ins Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit berufen, die das 40. Lebensjahr schon vollendet haben.
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§ 13
(zu § 25 Abs. 4 PfDG.EKD)

( 1 ) Die Pfarrerinnen und Pfarrer sind innerhalb eines Synodalverbandes zu gegenseitiger Vertretung verpflichtet. Die Frau Präses oder der Präses der Synode kann in Vertretung des Moderamens der Synode eine Pfarrerin oder einen Pfarrer im Synodalverband mit einem Vertretungsdienst beauftragen. Ist eine Vertretungsregelung innerhalb eines Synodalverbandes in einem besonderen Fall unmöglich, kann im Einvernehmen der Präsides der beteiligten Moderamina der Synoden die Pfarrerin oder der Pfarrer der benachbarten Gemeinde eines anderen Synodalverbandes mit der Vertretung beauftragt werden.
( 2 ) Gegen Beauftragungen durch die Frau Präses oder den Präses der Synode kann das Moderamen der Synode angerufen werden. Die Anrufung des Moderamens der Synode hat keine aufschiebende Wirkung.
( 3 ) Die infolge der Vertretung entstehenden Sachausgaben trägt die Kirchengemeinde, deren Pfarrerin oder Pfarrer vertreten werden muss; über Ausnahmen entscheidet das Moderamen der Gesamtsynode.
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§ 14
(zu § 27 Abs. 4 PfDG.EKD)

Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer sind grundsätzlich zur unentgeltlichen Erteilung von Religionsunterricht verpflichtet. Die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident weist den Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern einen konkreten Unterrichtsauftrag zu.
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§ 15
(zu § 28 PfDG.EKD)

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§ 16
(zu § 32 Abs. 3 PfDG.EKD)

Die Genehmigung zur Annahme von Zuwendungen erteilt die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident.
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§ 17
(zu § 35 Abs. 1 PfDG.EKD)

Die beabsichtigte Kandidatur ist mit dem Kirchenrat/Presbyterium zu erörtern und dem Moderamen der Synode sowie dem Moderamen der Gesamtsynode anzuzeigen.
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§ 18
(zu § 36 PfDG.EKD)

Die bei einem Gottesdienst amtierende Pfarrerin oder der amtierende Pfarrer trägt als Amtstracht den in der Evangelisch-reformierten Kirche üblichen oder in der Kirchengemeinde herkömmlichen Talar. Änderungen bedürfen der Beschlussfassung des Kirchenrates/Presbyteriums und des Benehmens mit dem Moderamen der Synode.
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§ 19
(zu § 37 PfDG.EKD)

( 1 ) Eine Abwesenheit vom Dienstsitz von mehr als 24 Stunden teilt die Pfarrerin oder der Pfarrer der oder dem Vorsitzenden des Kirchenrates/Presbyteriums oder deren oder dessen Stellvertretung und der Frau Präses oder dem Präses der Synode unter Angabe der Abwesenheitsanschrift, gegebenenfalls auch der Vertretungsregelung, mit.
( 2 ) Ist eine Pfarrerin oder ein Pfarrer infolge Krankheit dienstunfähig, hat sie oder er dies unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Kirchenrates/Presbyteriums oder deren oder dessen Stellvertretung und der Frau Präses oder dem Präses der Synode mitzuteilen oder mitteilen zu lassen. Dauert die Dienstunfähigkeit länger als drei Tage, ist der Frau Präses oder dem Präses der Synode eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Dauer der Dienstunfähigkeit zur Weiterleitung an das Kirchenamt einzureichen.
( 3 ) Die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident kann zur Feststellung des Gesundheitszustandes der Pfarrerin oder des Pfarrers oder wenn Zweifel an der baldigen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit bestehen, eine amtsärztliche Untersuchung auf Kosten der Gesamtsynodalkasse veranlassen.
( 4 ) Die Pfarrerin oder der Pfarrer hat unbeschadet der Verantwortlichkeit des Kirchenrates/Presbyteriums im Falle ihrer oder seiner Abwesenheit vom Dienstsitz für ihre oder seine Vertretung zu sorgen. Sie oder er kann dabei die Vermittlung der Frau Präses oder des Präses der Synode in Anspruch nehmen.
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§ 20
(zu § 38 PfDG.EKD)

( 1 ) Die Genehmigung gemäß § 38 Absatz 1 Satz 3 PfDG.EKD erteilt das Moderamen der Gesamtsynode nach Anhörung des Moderamens der Synode. Dem schriftlichen Antrag ist ein gemeinsames Konzept der Pfarrerin oder des Pfarrers und des Kirchenrates/Presbyteriums beizufügen, welches insbesondere die Präsenz und Erreichbarkeit der Pfarrerin oder des Pfarrers in der Kirchengemeinde sicherstellt. Das Konzept gemäß Satz 2 ist verbindlich, für Änderungen gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.3#
(1a) Pfarrerinnen und Pfarrer in einem Teildienstverhältnis (§ 68 Absatz 2 und § 71 Absatz 2 PfDG.EKD) ist die Genehmigung auch zu erteilen, wenn die Pflicht zum Beziehen der Dienstwohnung eine besondere Härte darstellen würde. Absatz 1 bleibt unberührt.
( 2 ) Die Genehmigung gem. § 38 Absatz 3 Satz 1 PfDG.EKD erteilt der Kirchenrat/das Presbyterium.
( 3 ) Die Genehmigung gem. § 38 Absatz 3 Satz 2 PfDG.EKD erteilt das Moderamen der Gesamtsynode im Einvernehmen mit dem Kirchenrat.
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§ 21
(zu § 41 PfDG.EKD)

Die Herausgabe erfolgt in Anwesenheit der Frau Präses oder des Präses des Synodalverbandes oder eines anderen Mitgliedes des Moderamens des Synodalverbandes an den Kirchenrat/das Presbyterium oder die Nachfolgerin oder den Nachfolger.
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§ 22
(zu § 53 Abs. 3 PfDG.EKD)

Die Anzeige erfolgt gegenüber der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Kirchenrates/Presbyteriums oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihres oder seines Stellvertreters.
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§ 23
(zu § 55 Abs. 3 PfDG.EKD)

Das Nähere regelt das Moderamen der Gesamtsynode durch Rechtsverordnung.
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§ 24
(zu § 58 Abs. 1 PfDG.EKD)

Der Kirchenrat/das Presbyterium und das Moderamen der Synode führen die Mitaufsicht über die Pfarrerinnen und Pfarrer; die oberste Dienstaufsicht führt das Moderamen der Gesamtsynode.
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§ 25
(zu § 61 Abs. 1 PfDG.EKD)

( 1 ) Die Personalakten werden im Kirchenamt geführt. Präsides können Nebenakten führen; dies ist dem Kirchenamt mitzuteilen.
( 2 ) Das Nähere regelt das Moderamen der Gesamtsynode durch Rechtsverordnung.
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§ 26
(zu § 62 Abs. 2 PfDG.EKD)

Für die Einsichtnahme in Ausbildungs- und Prüfungsakten finden die Regelungen zur Einsichtnahme in die Personalakten entsprechende Anwendung.
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§ 27
(zu § 64 Abs. 1 PfDG.EKD)

Der Kirchenrat/das Presbyterium kann in besonders begründeten Fällen der Übertragung einer Nebentätigkeit im kirchlichen Interesse widersprechen, sofern es sich nicht um eine Wahl durch eine Synode handelt.
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§ 28
(zu § 65 Abs. 1 PfDG.EKD)

Die Genehmigung gem. § 65 Absatz 1 PfDG.EKD erteilt das Moderamen der Gesamtsynode nach Anhörung des Kirchenrates/Presbyteriums.
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§ 29
(zu § 66 Abs. 2 PfDG.EKD)

Die Anzeige gem. § 66 Absatz 2 PfDG.EKD ist beim Kirchenrat/Presbyterium und dem Moderamen der Synode einzureichen.
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§ 30
(zu § 67 PfDG.EKD)

Die Verordnung über die Nebentätigkeit der Kirchenbeamten der Evangelischen Kirche in Deutschland (NebentätigkeitsV.EKD) vom 11. September 1992 (ABl. EKD 1992 S. 425) findet in der jeweils geltenden Fassung für Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelisch-reformierten Kirche entsprechende Anwendung.
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§ 31
(zu § 68 Abs. 2 und § 71 Abs. 2 PfDG.EKD)

( 1 ) Teildienst kann im Umfang von 50 vom Hundert, 66,6 vom Hundert oder 75 vom Hundert eines vollen Dienstauftrages begründet werden. Art und Umfang des Teildienstes werden in einer von der Kirchenpräsidentin oder dem Kirchenpräsidenten im Einvernehmen mit dem Kirchenrat/Presbyterium und dem Moderamen der Synode zu erlassenden Dienstanweisung festgelegt.
( 2 ) Der Dienstumfang einer Pfarrerin oder eines Pfarrers kann auf Antrag oder mit ihrer oder seiner Zustimmung eingeschränkt werden, sofern eine entsprechende teildienstfähige Stelle vorhanden ist. Die Bewerbung auf eine Stelle mit eingeschränktem Dienstauftrag gilt als Zustimmung zum Teildienst. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die erstmalige Übertragung eines Dienstauftrages.
( 3 ) Der Umfang des Dienstauftrages kann auf Antrag oder mit Zustimmung der Pfarrerin oder des Pfarrers angehoben werden, wenn dies dem Umfang der Stelle entspricht. Die Anhebung des Umfangs des Dienstauftrages kann ganz oder anteilig befristet werden.
( 4 ) Bei der Heranziehung zu Vertretungsdiensten und zu anderen zusätzlichen Aufgaben ist zu berücksichtigen, dass die Pfarrerin oder der Pfarrer in einem Teildienstverhältnis steht.
( 5 ) Pfarrerinnen und Pfarrer mit eingeschränktem Dienstumfang sind berechtigt, sich auf eine Pfarrstelle mit vollem Dienstumfang zu bewerben.
( 6 ) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst entsprechend.
( 7 ) Über die Veränderung des Dienstumfanges entscheidet das Moderamen der Gesamtsynode auf Antrag nach Anhörung des Kirchenrates/Presbyteriums und des Moderamens der Synode mit Zustimmung der betroffenen Pfarrerin oder des betroffenen Pfarrers, sofern dessen oder deren Zustimmung erforderlich ist.
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§ 31a
(zu § 69 PfDG.EKD)

Vor Bewilligung oder Veränderung von Beurlaubung oder Teildienst gem. § 69 Absatz 1 oder 3 PfDG.EKD ist der Kirchenrat/das Presbyterium anzuhören.
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§ 31b
(zu § 69a PfDG.EKD)

Vor Bewilligung oder Veränderung von Teildienst gem. § 69a PfDG.EKD ist der Kirchenrat/das Presbyterium anzuhören.
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§ 32
(zu § 70 Abs. 2 PfDG.EKD)

( 1 ) Das Moderamen der Gesamtsynode entscheidet im Einzelfall über die Anrechnung der Beurlaubung als ruhegehaltfähige Dienstzeit.
( 2 ) Das Moderamen der Gesamtsynode entscheidet im Einzelfall vor Beginn der Beurlaubung über die Belassung der Besoldung.
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§ 33
(zu § 71 PfDG.EKD)

Vor Bewilligung oder Veränderung von Beurlaubung oder Teildienst gem. § 71 Absatz 2 oder 3 PfDG.EKD ist der Kirchenrat/das Presbyterium anzuhören.
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§ 34
(zu § 77 Abs. 1 PfDG.EKD)

Vor der Abordnung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers gem. § 77 Absatz 1 PfDG.EKD ist der Kirchenrat/das Presbyterium anzuhören.
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§ 35
(zu § 78 Abs. 2 PfDG.EKD)

Die Zuweisung erfolgt durch das Moderamen der Gesamtsynode im Einvernehmen mit dem Kirchenrat/Presbyterium nach Anhörung des Moderamens der Synode.
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§ 36
(zu § 79 Abs. 2 PfDG.EKD)

( 1 ) Erfolgt die Versetzung mit Zustimmung der Pfarrerin oder des Pfarrers, versetzt das Moderamen der Gesamtsynode nach Anhörung des Kirchenrates/Presbyteriums der abgebenden Kirchengemeinde sowie des Moderamens der Synode die Pfarrerin oder den Pfarrer.
( 2 ) Erfolgt die Versetzung ohne Zustimmung der Pfarrerin oder des Pfarrers aufgrund eines besonderen kirchlichen Interesses, versetzt das Moderamen der Gesamtsynode nach Anhörung des Moderamens der Synode die Pfarrerin oder den Pfarrer, sofern der Kirchenrat/das Presbyterium der abgebenden Kirchengemeinde nicht widerspricht.
( 3 ) Bei der Versetzung sind die persönlichen Verhältnisse der Pfarrerin oder des Pfarrers und der mit ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen, soweit dies der kirchliche Auftrag zulässt. Die Pfarrerin oder der Pfarrer hat im Falle der Versetzung Anspruch auf Ersatz der Umzugskosten.
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§ 37
(zu § 81 PfDG.EKD)

Die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident führt in regelmäßigen Abständen von zehn Jahren mit den Pfarrerinnen und Pfarrern, die das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein persönliches Gespräch über die Perspektiven einer beruflichen Veränderung.
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§ 38
(zu § 83 Abs. 2 PfDG.EKD)

Die Versetzung in den Wartestand ist nur zulässig, wenn weder eine Stelle noch ein Auftrag im Sinne des § 25 Absatz 2 PfDG.EKD übertragen werden kann.
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§ 39
(zu § 104 PfDG.EKD)

Beschwerden und Anträge sind je nach Sachzusammenhang entsprechend der Kirchenverfassung beziehungsweise der einschlägigen Kirchengesetze an den Kirchenrat/das Presbyterium, das Moderamen der Synode oder an das Moderamen der Gesamtsynode zu richten.
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§ 40
(zu § 113 Abs. 1 PfDG.EKD)

( 1 ) Im Falle des § 113 Absatz 1 PfDG.EKD endet die durch die Beauftragung begründete Mitgliedschaft der Pfarrerin im Ehrenamt oder des Pfarrers im Ehrenamt sowie der Predigerin im Ehrenamt oder des Predigers im Ehrenamt im Kirchenrat/Presbyterium.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Ehrenamt und Predigerinnen und Prediger im Ehrenamt behalten auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung. Im kirchlichen Interesse können ihnen Beschränkungen in der Ausübung von Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung, insbesondere bei der Vornahme von Amtshandlungen, auferlegt werden. Sie unterstehen weiterhin der Lehr- und Disziplinaraufsicht und sind weiterhin zu einer amtsangemessenen Lebensführung verpflichtet. Sie haben insbesondere alles zu vermeiden, was den Zusammenhalt einer Gemeinde oder den Dienst anderer Ordinierter erschweren kann.
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§ 41
(zu § 114 Abs. 4 PfDG.EKD)

Die Pfarrerin oder der Pfarrer im Ehrenamt gehört mit beratender Stimme dem Kirchenrat/Presbyterium der Gemeinde an, in welcher sie oder er Dienst tut, sofern sie oder er nicht zur Kirchenältesten/Presbyterin oder zum Kirchenältesten/Presbyter gewählt oder berufen worden ist. § 26 Absatz 3 PfDG.EKD gilt entsprechend. Hierbei ist auf die Ehrenamtlichkeit des Dienstes Rücksicht zu nehmen.
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§ 42
(zu § 115 PfDG.EKD)

( 1 ) Das Moderamen der Gesamtsynode ist für alle Entscheidungen nach dem Kirchengesetz zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Pfarrdienstgesetz der EKD – PfDG.EKD) zuständig, soweit nicht etwas anderes geregelt ist.
( 2 ) Das Moderamen der Gesamtsynode kann die Entscheidungszuständigkeit in bestimmten Einzelfällen oder Gruppen von Fällen auf Andere übertragen.
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§ 43
(zu § 117 Abs. 1 PfDG.EKD)

Das Moderamen der Gesamtsynode kann zur Ausgestaltung der Regelungen des Kirchengesetzes zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Pfarrdienstgesetz der EKD – PfDG.EKD) und dieses Kirchengesetzes Rechtsverordnungen erlassen.
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§ 44
(zu § 118 Abs. 2 PfDG.EKD)

Die Ordination erfolgt bei der Berufung in ein Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit. Über Ausnahmen entscheidet das Moderamen der Gesamtsynode im Einzelfall.

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1 ↑ Gemäß Artikel 7 des Kirchengesetz zur Zustimmung und Ausführung des Kirchengesetzes zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Pfarrdienstgesetz der EKD – PfDG.EKD) sowie zur Änderung weiterer pfarrdienstrechtlicher Regelungen vom 17. November 2011 ist diese Kirchengesetz am 1. Januar 2012 in Kraft getreten.
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2 ↑ Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
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3 ↑ Vor dem 1. Januar 2019 bestehende Befreiungen gemäß § 38 Absatz 1 Satz 3 PfDG.EKD bleiben von der Regelung des § 20 Absatz 1 unberührt (Artikel 2 Satz 2 des Kirchengesetz vom 23. November 2018 zur Änderung des Kirchengesetzes zur Zustimmung und Ausführung des Kirchengesetzes zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Pfarrdienstgesetz der EKD – PfDG.EKD) (Pfarrdienstausführungsgesetz) vom 17. November 2011 in der Fassung vom 23. November 2017 (GVBl. Bd. 21 S. 13)).