.

Satzung
der Gemeindestiftung der
Evangelisch-reformierten Kirche

Vom 15. Dezember 2011
in der Fassung vom 22. Mai 2014

(GVBl. Bd. 20 S. 41)

####

§ 1
Name, Rechtsform

( 1 ) Die Stiftung führt den Namen „Gemeindestiftung der Evangelisch-reformierten Kirche“
( 2 ) Sie ist eine nicht rechtsfähige kirchliche Stiftung öffentlichen Rechts in der Trägerschaft der Evangelisch-reformierten Kirche und wird von dieser folglich im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
#

§ 2
Stiftungszweck

( 1 ) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Arbeit der Kirchengemeinden in der Evangelisch-reformierten Kirche.
( 2 ) Sofern das Kirchensteueraufkommen der Evangelisch-reformierten Kirche nicht mehr zur Deckung der Ausgaben für die Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer ausreicht, fördert die Stiftung auch diese Zwecke.
( 3 ) Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch Zuwendungen an die Kirchengemeinden und die Gesamtpfarrkasse.
#

§ 3
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche und/oder mildtätige und/oder gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
( 2 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
( 3 ) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#

§ 4
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Es wird als Sondervermögen der Evangelisch-reformierten Kirche durch die Kirchenpräsidentin oder den Kirchenpräsidenten verwaltet.
( 2 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich und sicher anzulegen. Es soll überwiegend in Grundbesitz angelegt werden. Vermögensumschichtungen sind zulässig, wobei der Grundsatz der Bestandserhaltung zu beachten ist. Gewinne aus Vermögensumschichtungen können ganz oder teilweise für den Stiftungszweck verwendet, in eine zweckbestimmte oder freie Rücklage eingestellt oder dauerhaft dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
( 3 ) Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).
#

§ 5
Verwendung der Vermögenserträge
und Zuwendungen

( 1 ) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
( 2 ) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.
( 3 ) Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
( 4 ) Soweit die Erträge des Stiftungsvermögens nicht zur Erfüllung des Stiftungszwecks nach § 2 Absatz 2 benötigt werden, sollen sie nach Maßgabe der Gemeindegliederzahlen zugeteilt werden.
( 5 ) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht auf Grund dieser Satzung nicht.
( 6 ) Der Verwaltungskostenanteil soll 5 vom Hundert der jährlichen Erträge nicht überschreiten.
#

§ 6
Stiftungsorgan, Kuratorium

( 1 ) Organ der Stiftung ist das Kuratorium.
( 2 ) Das Kuratorium besteht aus den Mitgliedern des Moderamens der Gesamtsynode der Evangelisch-reformierten Kirche.
#

§ 7
Aufgaben des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium beschließt insbesondere über die Verwendung der Stiftungsmittel sowie den An- und Verkauf von Grundstücken und Gebäuden.
( 2 ) Das Kuratorium legt der Gesamtsynode die Jahresrechnung zur Entlastung und Genehmigung vor. Es erstellt den Haushaltsplan und legt diesen der Gesamtsynode zur Beschlussfassung vor.
( 3 ) Beschlüsse des Kuratoriums werden in der Regel auf den Sitzungen des Moderamens der Gesamtsynode gefasst. Die gefassten Beschlüsse sind in das Sitzungsprotokoll des Moderamens der Gesamtsynode aufzunehmen.
( 4 ) Im Rahmen seiner Berichterstattung sorgt das Kuratorium für eine angemessene Information der Gesamtsynode der Evangelisch-reformierten Kirche über die Stiftungsaktivitäten und das Stiftungsvermögen.
( 5 ) Im Übrigen finden die Vorschriften der Kirchenverfassung der Evangelisch-reformierten Kirche für das Moderamen der Gesamtsynode auf das Kuratorium entsprechende Anwendung.
#

§ 8
Treuhandverwaltung

( 1 ) Die Evangelisch-reformierte Kirche verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von ihrem Vermögen. Sie vergibt die Stiftungsmittel und wickelt die Fördermaßnahmen ab.
( 2 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
( 3 ) Die Evangelisch-reformierte Kirche legt dem Kuratorium auf den 31.12. eines jeden Jahres einen mit dem Prüfungsvermerk des Oberrechnungsamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland versehenen Bericht vor, der die Vermögensanlage sowie die Mittelverwendung erläutert.
#

§ 9
Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse

( 1 ) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks vom Kuratorium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann die Gesamtsynode der Evangelisch-reformierten Kirche einen neuen Stiftungszweck beschließen.
( 2 ) Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein und muss dem bisherigen Stiftungszweck möglichst nahe kommen.
( 3 ) Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck nicht berühren, bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums sowie der Zustimmung der Gesamtsynode der Evangelisch-reformierten Kirche.
#

§ 10
Auflösung der Stiftung

Die Gesamtsynode der Evangelisch-reformierten Kirche kann die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen.
#

§ 11
Vermögensanfall

Im Falle der Auflösung, Aufhebung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke der Stiftung fällt das Vermögen an die Evangelisch-reformierte Kirche oder deren Rechtsnachfolgerin mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte kirchliche Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.
#

Anlage 1

Stiftungsgeschäft
zur Errichtung der
Gemeindestiftung der
Evangelisch-reformierten Kirche
vom 15. Dezember 2011

Hiermit errichten wir, die
Evangelisch-reformierte Kirche,
Saarstraße 6, 26789 Leer
gemäß des Beschlusses der Gesamtsynode vom 18. November 2011, als nicht rechtsfähige kirchliche Stiftung öffentlichen Rechts die
„Gemeindestiftung der Evangelisch-reformierten Kirche“
Zweck der Stiftung ist die Förderung der Arbeit der Kirchengemeinden in der Evangelisch-reformierten Kirche. Sofern das Kirchensteueraufkommen der Evangelisch-reformierten Kirche nicht mehr zur Deckung der Ausgaben für die Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer ausreicht, fördert die Stiftung auch diese Zwecke.
Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch Zuwendungen an die Kirchengemeinden und die Gesamtpfarrkasse.
Als Stiftungsvermögen widmen wir daher 100.000,00 € (einhunderttausend Euro) dem Stiftungszweck mit der Auflage, dieses Vermögen der Stiftung zu erhalten und die Erträge zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
Die Verwaltung der Stiftung richtet sich nach der beigefügten Satzung.
Dieses Stiftungsgeschäft tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

#
1 ↑ Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis