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Kirchengesetz
über das Kollekten-, Sammlungs-
und Spendenwesen in der
Evangelisch-reformierten Kirche

vom 28. November 2013

(GVBl. Bd. 20 S. 22)

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Präambel

Das Teilen der Gaben und die Unterstützung der Bedürftigen (Apg 2,44f., 4,32ff.; Hebr 13,16) zählen seit ihren Anfängen zu den Wesensmerkmalen der Kirche. Aus diesem Grunde gibt sich die Evangelisch-reformierte Kirche das folgende Kirchengesetz.
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Abschnitt 1
Allgemein

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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Dieses Gesetz gilt für alle Kollekten, Sammlungen und Spenden, die im Bereich der Evangelisch-reformierten Kirche erhoben, gesammelt oder angenommen werden.
( 2 ) Kollekten im Sinne dieses Gesetzes sind Gaben, die während eines oder im direkten Anschluss an einen Gottesdienst zusammengelegt werden.
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§ 2
Kollektierung

( 1 ) In jedem Gottesdienst oder im direkten Anschluss an jeden Gottesdienst soll eine Kollekte nach Maßgabe der geltenden Gottesdienstordnung erhoben werden.
( 2 ) Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, in allen Gottesdiensten an Sonn- und Feiertagen eine Kollekte zu erheben.
( 3 ) In Gottesdiensten aus Anlass von Amtshandlungen kann von der Erhebung einer Kollekte abgesehen werden, wenn dies den äußeren Umständen nach unbillig wäre.
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§ 3
Verantwortlichkeit

Soweit nicht anders bestimmt, ist im Sinne dieses Gesetzes in den Kirchengemeinden der Kirchenrat/das Presbyterium, in den Synodalverbänden das Moderamen der Synode, in der Evangelisch-reformierten Kirche das Moderamen der Gesamtsynode und in Werken und Einrichtungen das für die Verwaltung zuständige Organ verantwortlich.
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§ 4
Kollektenzweck

( 1 ) Die nach § 3 verantwortlichen Gremien entscheiden vor deren Erhebung oder Sammlung über die Zweckbestimmung der Kollekte oder Sammlung, soweit hierüber kein Beschluss der Synode oder Gesamtsynode ergangen ist. Sofern ein Diakonieausschuss vorhanden ist, ist dieser zu beteiligen. Kirchengemeinden können je für ihren Bereich allgemeine Regelungen für die Festlegung von Kollektenzwecken bei Amtshandlungen beschließen.
( 2 ) Kollekten und Sammlungen dürfen nur für den festgelegten Zweck verwendet werden.
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§ 5
Erhebung, Sammlungen und Zählung

( 1 ) Der Zweck einer Kollekte oder Sammlung ist vor deren Erhebung bekanntzugeben.
( 2 ) Kollekten und Sammlungen sind so durchzuführen und bis zur Zählung zu verwahren, dass ein unberechtigter Zugriff auf die Kollekte oder Sammlung ausgeschlossen ist. Sie sind unverzüglich nach Beendigung des Gottesdienstes oder der Erhebung oder Sammlung durch zwei Personen gemeinsam zu zählen. Das Ergebnis ist zu dokumentieren und durch die Unterschriften der Zählenden zu bestätigen. § 10 Absatz 1 bleibt unberührt.
( 3 ) Die Dokumentation muss folgende Angaben enthalten:
  1. Erhebungstag,
  2. Kollekten- oder Sammlungszweck,
  3. Anlass der Kollekte oder Sammlung,
  4. Betrag,
  5. Unterschrift der Zählenden.
( 4 ) Die Dokumentation gemäß Absatz 3 erfolgt in den Kirchengemeinden durch Eintragung in ein Kollektenbuch.
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§ 6
Abkündigung

( 1 ) Das Ergebnis von Kollekten und Sammlungen, welche von Kirchengemeinden und den ihnen angeschlossenen Einrichtungen erhoben oder gesammelt wurden, ist im darauf folgenden Sonntagsgottesdienst abzukündigen. Darüber hinaus wird das Ergebnis auf ortsübliche Weise veröffentlicht.
( 2 ) Abweichend von Absatz 1 kann das Ergebnis von Sammlungen, welche sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, nach Abschluss der Sammlung abgekündigt und veröffentlicht werden. Bei Sammlungen, die sich über mehrere Kalenderjahre erstrecken, ist zusätzlich am Ende eines jeden Kalenderjahres ein Zwischenergebnis abzukündigen und zu veröffentlichen.
( 3 ) Das Kollektenergebnis anlässlich von Amtshandlungen ist den Anlassgebenden bzw. den Angehörigen mitzuteilen. Auf eine Abkündigung und Veröffentlichung gemäß Absatz 1 kann verzichtet werden.
( 4 ) Das Ergebnis von Kollekten und Sammlungen, welche von der Evangelisch-reformierten Kirche, den Synodalverbänden sowie den ihnen angeschlossenen Werken und Einrichtungen erhoben oder gesammelt wurden, ist in geeigneter Weise abzukündigen oder zu veröffentlichen.
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§ 7
Abführung der Erträge

( 1 ) Die Erträge aus Kollekten, Sammlungen und Spenden sind vollständig und unverzüglich ihrem Zweck zuzuführen.
( 2 ) Die Erträge aus Pflichtkollekten und fakultativen Kollekten gemäß § 8 Absatz 1 sind vollständig innerhalb von 10 Tagen nach der Erhebung durch Überweisung an die Gesamtdiakoniekasse weiterzuleiten. Dabei ist jede Kollekte gesondert auszuweisen.
( 3 ) Die Erträge aus Pflichtkollekten gemäß § 8 Absatz 2 sind vollständig innerhalb von 10 Tagen nach der Erhebung durch Überweisung an die Diakoniekasse des zuständigen Synodalverbandes weiterzuleiten.
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Abschnitt 2
Pflichtkollekten und fakultative Kollekten

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§ 8
Pflichtkollekten und fakultative Kollekten

( 1 ) Die Gesamtsynode beschließt für jedes Kalenderjahr Kollekten, die von den Kirchengemeinden zu erheben sind (Pflichtkollekten), und bestimmt den Tag der Erhebung. Darüber hinaus beschließt die Gesamtsynode für jedes Kalenderjahr fakultative Kollekten, deren Erhebung den Gemeinden empfohlen wird.
( 2 ) Die Synoden der Synodalverbände beschließen für jedes Kalenderjahr Kollekten, die von den ihnen angeschlossenen Kirchengemeinden zu erheben sind (Pflichtkollekten), und bestimmt den Tag der Erhebung. Kollekten nach Satz 1 dürfen nicht für Tage festgelegt werden, an denen eine Kollekte nach Absatz 1 Satz 1 zu erheben ist.
( 3 ) Bei der Festlegung von Pflichtkollekten ist das Kollektenrecht des Kirchenrates/Presbyteriums gemäß § 19 der Kirchenverfassung zu beachten.
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§ 9
Verschiebung von Pflichtkollekten

( 1 ) Findet an einem Tag, für welchen eine Pflichtkollekte beschlossen wurde, kein Gottesdienst statt, ist die Pflichtkollekte innerhalb des Kollektenjahres nachzuerheben. Hat der Kirchenrat/das Presbyterium keinen neuen Erhebungstag beschlossen, ist die Pflichtkollekte im nächsten Sonntagsgottesdienst, für welchen keine Pflichtkollekte beschlossen wurde, nachzuerheben. Die Erhebung einer Pflichtkollekte kann nicht auf einen Tag verschoben werden, für den bereits eine andere Pflichtkollekte beschlossen wurde.
( 2 ) In Kirchengemeinden, in denen nicht an jedem Sonn- und Feiertag Gottesdienst gefeiert wird, kann mit Genehmigung des Diakonischen Werks der Evangelisch-reformierten Kirche die Anzahl der zu erhebenden Pflichtkollekten im Verhältnis zu den stattfindenden Gottesdiensten reduziert werden.
( 3 ) Im Einzelfall kann der Kirchenrat/das Presbyterium bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Erhebung einer Pflichtkollekte auf einen anderen Erhebungstag verschieben. Für die Ersatzerhebung gilt Absatz 1 entsprechend.
( 4 ) Abweichend von Absatz 3 kann die Erhebung der
  1. in den Konfirmationsgottesdiensten zu erhebende Kollekte und
  2. die am Erntedank-Sonntag und am Heiligabend zu erhebende Kollekte
nicht verschoben werden. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Kirchengemeinden, die der Evangelisch-reformierten Kirche in Bayern angehören.
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§ 10
Kollektenplan

( 1 ) Die Ergebnisse der durch die Kirchengemeinden zu erhebenden Pflichtkollekten und fakultativen Kollekten sind in einem, vom Diakonischen Werk der Evangelisch-reformierten Kirche zu erstellenden, Kollektenplan zu dokumentieren. § 5 Absatz 3 bleibt unberührt.
( 2 ) Der Kollektenplan ist jeweils für ein Kalenderhalbjahr zu erstellen und muss folgende Angaben enthalten:
  1. Erhebungstag,
  2. Kollekten-/Sammlungszweck,
  3. Betrag,
  4. Unterschrift der Zählenden.
( 3 ) Der Kollektenplan ist dem Diakonischen Werk der Evangelisch-reformierten Kirche und dem zuständigen Synodalverband binnen 3 Wochen nach Schluss des jeweiligen Kalenderhalbjahres zur Prüfung zu übersenden.
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Abschnitt 3
Spenden

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§ 11
Spenden

( 1 ) Eingegangene Zuwendungen (Spenden) sind in geeigneter Form nachvollziehbar zu verwalten. Es gilt die Haushaltsordnung.
( 2 ) Die vollständigen Erträge aus einer Zuwendung sind unverzüglich dem entsprechenden Zuwendungszweck zuzuführen. Zuwendungen können dem Zuwendungszweck durch Überweisung an die Gesamtdiakoniekasse zugeführt werden.
( 3 ) Eine schriftliche Zuwendungsbestätigung ist auszustellen.
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Abschnitt 4
Schlussvorschriften

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§ 12
Verwaltungskosten

Der Abzug von Werbe- und Verwaltungskosten von Kollekten, Sammlungen oder Spenden, die im Bereich der Evangelisch-reformierten Kirche erhoben, gesammelt oder angenommen wurden, findet innerhalb der Evangelisch-reformierten Kirche nicht statt.
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§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
( 2 ) Mit dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes tritt
  1. die Bekanntmachung betr. das Kollektenwesen vom 15. Dezember 1933 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 13 S. 102),
  2. die Bekanntmachung betr. das Kollektenwesen vom 9. Juni 1939 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 13 S. 109),
  3. der Beschluss des Landeskirchenvorstandes über die Neuordnung der Einsendung von Kollekten vom 14. Dezember 1948 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 13 S. 118),
  4. die Bekanntmachung betr. das Kollektenbuch vom 8. März 1954 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 13 S. 133) und
  5. das Rundschreiben Nr. 6/68 des Landeskirchenrates betr. Kollektenabführung vom 9. Februar 1968
außer Kraft.

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1 ↑ Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis