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Kirchengesetz
über die Zustimmung zum und Ausführung des
Kirchengesetzes über die Grundsätze zur Regelung
der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter in der Evangelischen Kirche
in Deutschland und ihrer Diakonie
(Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz – ARGG-EKD)
(Arbeitsrechtsregelungsausführungsgesetz)

vom 13. November 2014

(GVBl. Bd. 20 S. 53)

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Abschnitt 1

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§ 1
Zustimmung zum Kirchengesetz über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie

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Abschnitt 2

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§ 2
Evangelisch-reformierte Kirche

Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Evangelisch-reformierten Kirche, ihrer Synodalverbände und ihrer Kirchengemeinden gilt das Kirchengesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Evangelisch-reformierten Kirche vom 23. April 1976 in der jeweils geltenden Fassung. 
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§ 3
Zugeordnete privatrechtliche Träger
der Diakonie

( 1 ) Rechtsträger der Diakonie im Sinne dieses Kirchengesetzes sind die rechtlich selbstständigen, der Evangelisch-reformierten Kirche zugeordneten juristischen Personen des Privatrechts mit ihren Einrichtungen und Diensten.
( 2 ) Rechtsträger der Diakonie haben in allen ihren Einrichtungen und Diensten entsprechend § 2 und § 3 des Kirchengesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Evangelisch-reformierten Kirche die Dienstvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland (DVO.EKD) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
( 3 ) Rechtsträger der Diakonie, die am 18. September 2014 die Arbeitsvertragsrichtlinien der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen (AVR-K) angewendet haben, sind verpflichtet, entsprechend §§ 2 bis 4 des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen zur Regelung der Arbeitsbedingungen in Einrichtungen der Diakonie (ARRG-D) die kirchengemäßen Tarifverträge anzuwenden. Diese Rechtsträger der Diakonie sind dann nach Maßgabe der Satzung des Diakonischen Werks in Niedersachsen e.V. zugleich Mitglieder im Diakonischen Dienstgeberverband Niedersachsen e.V.
( 4 ) Rechtsträger der Diakonie, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einheitlich die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland (AVR-DD) angewendet haben, sind verpflichtet, diese weiterhin in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
( 5 ) Rechtsträger der Diakonie dürfen auf dem Gebiet der Kirchen der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachen ein anderes kirchliches Arbeitsrecht als das nach Absatz 2 bis Absatz 4 bestimmte nur anwenden, wenn die schriftliche Zustimmung der zuständigen Arbeitsrechtlichen Kommission und/oder der nach § 3 ARRG-D zuständigen Tarifparteien vorliegt/vorliegen. Die Rechtsträger müssen dann dieses kirchliche Arbeitsrecht auf dem Gebiet der Kirchen der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen anwenden.
Außerhalb dieses Gebiets erfolgt ein Wechsel des kirchlichen Arbeitsrechts entsprechend dem Kirchengesetz über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie (Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz - ARGG-EKD).
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Abschnitt 3

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§ 4
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten tritt das Kirchengesetz zur Anwendung des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen zur Regelung des Arbeitsrechts für Einrichtungen der Diakonie (Arbeitsrechtsregelungsgesetz Diakonie – ARRG-D) vom 12. November 2009 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 19 S. 121) außer Kraft.

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1 ↑ Gemäß der vierten Verordnung über das Inkrafttreten des Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 27. Februar 2015 (ABl. EKD 2015 S. 46) ist das Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland für die Evangelisch-reformierte Kirche am 1. Januar 2015 in Kraft getreten.