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Kirchengesetz
zur Errichtung einer
Pfarrstelle für Diakonie und Ökumene

vom 27. November 2015

(GVBl. Bd. 20 S. 109)

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§ 1

Es wird eine Pfarrstelle für Diakonie und Ökumene errichtet.
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§ 2

Dienstort der Pfarrstelle ist der Sitz des Landeskirchenamtes. Ein Anspruch auf eine Dienstwohnung besteht nicht.
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§ 3

Die Pfarrstelle wird durch Beschluss des Moderamens der Gesamtsynode im Einvernehmen mit dem Diakonieausschuss und dem Ausschuss für Partnerschaft und Mission besetzt.
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§ 4

Das Moderamen der Gesamtsynode erlässt im Einvernehmen mit dem Diakonieausschuss und dem Ausschuss für Partnerschaft und Mission eine Dienstanweisung.
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§ 5

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Die erstmalige Besetzung der Pfarrstelle erfolgt abweichend von § 3 mit dem Inhaber der bisherigen Verfügungspfarrstelle für Diakonie und Ökumene.