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Kirchengesetz
zur Strukturentwicklung von Gemeinden

vom 27. November 2015

(GVBl. Bd. 20 S. 105)

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Präambel

Die Beratung und Unterstützung von Kirchengemeinden durch die Gesamtkirche erfolgt in vielfältiger Art und Weise. Sie ist vom Gedanken getragen, dass Kirche und die ihr zugehörigen Körperschaften sich in ihrer Gestalt stets verändern, um ihren Auftrag wahrnehmen zu können.
Es gibt vielfältige Beratungs- und Unterstützungsangebote. Diese Angebote haben das Ziel, Kirchengemeinden und andere kirchliche Körperschaften bei Entwicklungs- und Veränderungsprozessen zu unterstützen.
Um die bestehenden Angebote durch eine gezielte Strukturentwicklung zu ergänzen, erlässt die Evangelisch-reformierte Kirche dieses Kirchengesetz zur Strukturentwicklung von Gemeinden:
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§ 1

( 1 ) Die Evangelisch-reformierte Kirche richtet im Landeskirchenamt eine Koordinierungsstelle zur Gemeindestrukturentwicklung ein. Zweck der Koordinierungsstelle ist es, Kirchengemeinden und andere kirchliche Körperschaften zu Strukturentwicklungsprozessen zu motivieren und sie bei solchen Prozessen zu begleiten.
( 2 ) Der Zweck wird insbesondere erfüllt durch
  1. Unterstützung der Gemeinde oder Körperschaft bei der Klärung ihrer Wünsche und Ziele,
  2. Information über und Vermittlung von passenden Beratungs- und Unterstützungsangeboten sowie
  3. Information über rechtliche, finanzielle und strukturelle Entwicklungsmöglichkeiten.
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§ 2

( 1 ) Eine Beratung zur strukturellen Gemeindeentwicklung erfolgt grundsätzlich auf Anfrage von Kirchengemeinden und anderen kirchlichen Körperschaften. Sie ist freiwillig. Ist seitens des Landeskirchenamtes in Gemeinden oder anderen kirchlichen Körperschaften erkennbar, dass erhebliche strukturelle Probleme oder Konflikte bestehen, kann von Seiten des Synodalverbands oder des Moderamens der Gesamtsynode ein Prozess der Gemeinde- und Entwicklungsberatung angeregt werden.
( 2 ) Beantragt eine Kirchengemeinde eine Bedarfszuweisung, hat sie darüber das Moderamen des Synodalverbandes zu unterrichten. Die Bewilligung dieser Zuweisung soll mit der Durchführung eines Beratungs- und Entwicklungsprozesses verknüpft werden. Dies erfolgt in Form einer Zielvereinbarung zwischen der Kirchengemeinde und dem Moderamen der Gesamtsynode, zu der vorab das Benehmen mit dem Moderamen des jeweiligen Synodalverbandes herzustellen ist. Diese Vereinbarung soll auch Regelungen zur Überprüfung der Zielerreichung enthalten.
( 3 ) Kann eine Zielvereinbarung nicht abgeschlossen oder das Benehmen mit dem Moderamen der Synode nicht hergestellt werden, kann das Moderamen der Gesamtsynode die Bewilligung einer Bedarfszuweisung mit Auflagen verknüpfen.
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§ 3

Die Kosten, die der jeweiligen kirchlichen Körperschaft durch die Gemeinde- und Entwicklungsberatung entstehen, können auf Antrag von der Evangelisch-reformierten Kirche ganz oder teilweise getragen werden. Näheres regelt das Moderamen der Gesamtsynode durch Rechtsverordnung.
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Artikel 3

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.