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Rechtsverordnung
zur Supervision in der
Evangelisch-reformierten Kirche
(Supervisionsordnung)

vom 3. November 2015
in der Fassung vom 8. Dezember 2020

(GVBl. Bd. 21 S. 91)

Das Moderamen der Gesamtsynode erlässt gemäß § 43 Pfarrdienstausführungsgesetz folgende Rechtsverordnung zur Ausführung des § 26 Absatz 5 Pfarrdienstgesetz der EKD:
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Präambel

Supervision ist eine berufsbezogene Beratungsmethode, die zur Sicherung und Verbesserung der Qualität beruflicher Arbeit eingesetzt wird. Sie bezieht sich auf psychische, soziale und institutionelle Faktoren. Supervision in der Evangelisch-reformierten Kirche hat das Ziel, berufliches Handeln in seinen Beziehungen zu den Gegebenheiten einer Gemeinde, zum Auftrag der Kirche, zur Organisation Kirche und zu den persönlichen Möglichkeiten der Supervisanden und Supervisandinnen wahrzunehmen und gegebenenfalls zu verbessern.
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§ 1
Inanspruchnahme

( 1 ) Pfarrer, Pfarrerinnen, Pastores coll. und Theologische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sollen für ihre berufliche Arbeit im Rahmen dieser Ordnung Supervision in ihrer Dienstzeit in Anspruch nehmen.
( 2 ) Für Personen nach Absatz 1, die in besonderen, vom Moderamen der Gesamtsynode zu bestimmenden Arbeitsfeldern der
  1. Seelsorge,
  2. Beratung,
  3. Leitung oder
  4. Ausbildung
tätig sind sowie für Pfarrer und Pfarrerinnen in den ersten Amtsjahren, ist die Inanspruchnahme von Supervision verbindlich.
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§ 2
Supervisoren und Supervisorinnen

Supervision im Sinne des § 1 kann nur bei Supervisoren und Supervisorinnen in Anspruch genommen werden, die das kirchliche Arbeitsfeld aus eigner Erfahrung kennen und Mitglied der
  1. Deutschen Gesellschaft für Supervision e.V. oder der
  2. Deutschen Gesellschaft für Pastoralpsychologie
sind. Die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident stehen bei der Auswahl beratend zur Verfügung.
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§ 3
Formen der Supervision

Supervision kann als Einzel-, Team- oder Gruppensupervision in Anspruch genommen werden; die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident steht bei der Auswahl beratend zur Verfügung.
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§ 4
Kontrakt

Supervision im Sinne des § 1 liegt nur vor, sofern ein schriftlicher Vertrag nach Anlage 1 abgeschlossen wird. Der Vertrag ist vor Abschluss der Kirchenpräsidentin oder dem Kirchenpräsidenten zur Genehmigung vorzulegen.
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§ 5
Finanzierung

( 1 ) Die Kosten einer Supervision nach § 1 Absatz 1 sind von den Supervisanden zu tragen. Die Evangelisch-reformierte Kirche erstattet ihnen
  1. 75 % der für die Supervision entstandenen Kosten, maximal jedoch
    1. 67,50 €/Std. bei Einzelsupervision,
    2. 20,00 €/Std. pro Person bei Gruppensupervision und
    3. 60,00 €/Std. für das gesamte Team bei Teamsupervision
    zuzüglich Mehrwertsteuer,
  2. die tatsächlich angefallenen Reisekosten des Supervisors, maximal jedoch 30,00 € je Tag.
( 2 ) Die Kosten einer Supervision nach § 1 Absatz 2 werden durch die Evangelisch-reformierte Kirche bis zu
  1. 90,00 €/Std. bei Einzelsupervision,
  2. 27,00 €/Std. pro Person bei Gruppensupervision und
  3. 80,00 €/Std. für das gesamte Team bei Teamsupervision,
zuzüglich Mehrwertsteuer sowie der anfallenden Reisekosten des Supervisors nach dem Kirchengesetz über die Reisekosten getragen. Darüber hinausgehende Kosten sind durch den Supervisanden zu erstatten.
( 3 ) Eine Kostenerstattung nach Absatz 1 und Kostenübernahme nach Absatz 2 ist nach vorheriger Genehmigung durch die Kirchenpräsidentin oder den Kirchenpräsidenten gemäß § 4 innerhalb von 2 Jahren für insgesamt 48 Zeitstunden möglich. Das Moderamen der Gesamtsynode kann im Einzelfall die Kostenerstattung oder Kostenübernahme für zusätzliche Zeitstunden Supervision beschließen.
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§ 6
Inkrafttreten

( 1 ) Die Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
( 2 ) Mit dem Inkrafttreten tritt die Ordnung der Supervision in der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) vom 11. Juni 2002 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 18 S. 65) außer Kraft.
( 3 ) Erstattungen für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Supervisionsverträge erfolgen nach § 5 Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 dieser Verordnung. Die Erstattung der Reisekosten erfolgt nach der im Supervisionsvertrag vereinbarten Regelung.
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Anlage 1

nichtzutreffendes bitte streichen
Supervisionsvertrag
Herr/Frau ____________________
(Name, Anschrift)
als Supervisor/in
und
Herr/Frau ____________________
(Name/Anschrift)
als Supervisand/in
vereinbaren eine Supervision im Rahmen ihrer/seiner beruflichen Tätigkeit auf Grundlage der Rechtsverordnung zur Supervision in der Evangelisch-reformierten Kirche (Supervisionsordnung) vom 3. November 2015.
Die Supervisorin/der Supervisor ist Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Supervision e.V./Deutschen Gesellschaft für Pastoralpsychologie.
Vereinbart werden1, 2:
  1. ___ Einheiten Einzelsupervision zu je ________ Minuten verteilt auf ____ Sitzungen.
  2. ___ Einheiten Teamsupervision zu je _________ Minuten verteilt auf ____ Sitzungen.
  3. ___ Einheiten Gruppensupervision zu je ______ Minuten verteilt auf ____ Sitzungen.
Die Sitzungen finden wöchentlich/14tägig/monatlich/____________ statt.
Ort der Sitzungen ist ____________________
Erste Sitzung am ____________________
Voraussichtlich letzte Sitzung am ____________
Als Honorar werden
  1. ______ € pro Einheiten Einzelsupervision
  2. ______ € pro Einheiten Teamsupervision
  3. ______ € pro Einheiten Gruppensupervision
zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart.
Die Supervisorin oder der Supervisor erhält eine Fahrtkostenerstattung nach Maßgabe des Reisekostenrechts der Evangelisch-reformierten Kirche, maximal jedoch 30,00 € pro Tag3.
Die Supervisorin/der Supervisor verpflichtet sich zur Verschwiegenheit.
Besondere Vereinbarungen: ____________________
______________________
(Ort/Datum)
______________________
______________________
(Supervisor/in)
(Supervisand/in/en/innen)
Genehmigt4:
______________________
______________________
(Ort/Datum)
(Unterschrift)
Hinweise:
  1. Die Evangelisch-reformierte Kirche erstattet/trägt die Kosten für maximal 48 Einheiten in zwei Kalenderjahren. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch das Moderamen der Gesamtsynode.
  2. Eine Erstattung/Kostenübernahme erfolgt nur, wenn die Einheiten mindestens eine Dauer von 60 Minuten bei Einzelsupervision oder 90 Minuten bei Gruppen- oder Teamsupervision haben.
  3. Bei Supervision gemäß § 1 Absatz 2 der Supervisionsordnung findet eine Übernahme der Fahrtkosten nach Maßgabe des Kirchengesetzes über die Reisekosten durch die Evangelisch-reformierte Kirche statt.
  4. Der Vertrag ist vor Unterzeichnung der Kirchenpräsidentin oder dem Kirchenpräsidenten zur Genehmigung vorzulegen.
  5. Je eine Ausfertigung des Vertrages erhalten die Supervisorin/der Supervisor, die Supervisandin/der Supervisand und die genehmigende Stelle.