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Geltungszeitraum von: 01.01.2006

Geltungszeitraum bis: 31.12.2015

Kirchengesetz
über das Pfarrvermögen
in der Evangelisch-reformierten Kirche

vom 17. November 2005
in der Fassung vom 13. November 2014

(GVBl. Bd. 20 S. 60)

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§ 1

Das Pfarrvermögen wird nach den Vorschriften der Kirchenverfassung und aufgrund von § 74 Abs. 1 Nr. 8 der Kirchenverfassung erlassenen Anordnungen des Moderamens der Gesamtsynode von der Kirchengemeinde verwaltet. Die Kirchengemeinde kann die Verwaltung auf andere vom Moderamen der Gesamtsynode als geeignet anerkannte Stellen übertragen.
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§ 2

Die Erträge des Pfarrvermögens sind in der Pfarrkasse einzunehmen. Zu den Erträgen gehören auch Lastenbeiträge, nicht jedoch die Pachthebegebühren. Pfarrhäuser gehören grundsätzlich zum Pfarrvermögen.
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§ 2a

( 1 ) Die Kirchengemeinde als Dienstwohnungsgeberin erhält in monatlichen Abständen die von den Dienstbezügen der Pfarrer und Pfarrerinnen einbehaltene Schönheitsreparaturpauschale (§ 16 Absatz 2 der Dienstwohnungsvorschriften). Diese wird durch das Moderamen der Gesamtsynode festgesetzt.
( 2 ) Einkünfte aus der Schönheitsreparaturpauschale sind von der Kirchengemeinde in der Kirchenkasse (Baukasse) zweckgebunden zu vereinnahmen. Die Zweckbindung ist durch Haushaltsvermerk auszuweisen.
( 3 ) Überschüsse (§ 80 Nr. 38 der Haushaltsordnung) aus der Schönheitsreparaturpauschale, die nicht auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden, sind einer Sonderrücklage (§ 72 Absatz 3 der Haushaltsordnung) zuzuführen.
( 4 ) Die Absätze 1 bis 3 gelten für andere kirchliche Körperschaften entsprechend.
( 5 ) § 5 gilt nicht für Einkünfte aus der Schönheitsreparaturpauschale.
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§ 2b

Unbeschadet von § 2 sind folgende Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Verwendung der Erträge aus dem Pfarrvermögen zulässig.
  1. Beim Verkauf von Immobilien und Grundstücken, die der Pfarrkasse zuzurechnen sind, darf die antragstellende Kirchengemeinde 10% des Verkaufspreises der Haushaltsrücklage der Kirchenkasse zur freien Verfügung zuführen, sofern mindestens der im Wertgutachten des Kirchenamtes ermittelte Wert erzielt wird. Beim Verkauf unter Wert wird der Differenzbetrag von dem 10%igen Anteil der Kirchengemeinde in Abzug gebracht.
  2. Von den Erträgen des Pfarrvermögens, die nicht unter Buchstabe a) fallen, stehen 20 % der allgemeinen Kirchenkasse zur freien Verwendung zur Verfügung.
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§ 3

Die Kosten der Verwaltung des Pfarrvermögens trägt die Kirchenkasse der Gemeinde. Die Kirchenkasse (Baukasse) trägt auch die Kosten für die bauliche Unterhaltung von Gebäuden.
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§ 4

Lasten und Abgaben, die auf dem Pfarrvermögen ruhen, etwaige Zinsen sowie die Kosten für die Unterhaltung von Konten, sind aus der Pfarrkasse zu zahlen. Soweit diese Lasten und Abgaben sowie erforderliche Kosten, z. B. Wassergeld, für besetzte Pfarrhäuser zu leisten sind, sind sie aus der Kirchenkasse zu zahlen.
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§ 5

Alle verfügbaren Einkünfte aus dem Pfarrvermögen sind spätestens bis zum 31. Januar des auf das Einnahmejahr folgenden Jahres an die Gesamtpfarrkasse abzuführen.
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§ 6

Reise- und Fuhrkosten sowie sonstige Ausgaben dürfen aus der Pfarrkasse nicht gezahlt werden.
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§ 7

Das Kirchengesetz über das Pfarrvermögen in der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 25. April 1997 (Gesetz- und Verordnungsblatt Bd. 17 S. 98) wird hiermit aufgehoben.
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§ 8

Dieses Kirchengesetz tritt zum 1. Januar 2006 in Kraft.