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Kirchengesetz
zur Optionserklärung gemäß
§ 27 Absatz 22 Umsatzsteuergesetz
(Optionserklärungsgesetz)

vom 18. November 2016

(GVBl. Bd. 20 S. 134)

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§ 1

( 1 ) Die Evangelisch-reformierte Kirche (Gesamtkirche) gibt für alle am 31. Dezember 2016 bestehenden und bis zum 31. Dezember 2020 noch aus diesen zu errichtenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften in ihrem Zuständigkeitsbereich die Optionserklärung gemäß § 27 Absatz 22 Satz 3 Umsatzsteuergesetz gegenüber der Oberfinanzdirektion Niedersachsen ab.
( 2 ) Kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts, die ihren Sitz außerhalb des Landes Niedersachsen haben, geben die Optionserklärung gemäß § 27 Absatz 22 Satz 3 Umsatzsteuergesetz selbst ab.
( 3 ) Körperschaften im Sinne von Absatz 1 können bis zum Ablauf des 15. Dezember 2016 bei der Kirchenpräsidentin oder dem Kirchenpräsidenten beantragen, dass die für sie geltende Optionserklärung nicht abgegeben wird.
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§ 2

( 1 ) Die Optionserklärung für eine kirchliche Körperschaft kann von der Kirchenpräsidentin oder dem Kirchenpräsidenten auf Antrag der jeweiligen kirchlichen Körperschaft widerrufen werden. Der Antrag kann bis zum 31. Mai eines jeden Kalenderjahres mit Wirkung für das folgende Kalenderjahr gestellt werden.
( 2 ) Den Anträgen nach § 1 Absatz 3 beziehungsweise § 2 Absatz 1 ist stattzugeben, wenn durch die kirchliche Körperschaft der Nachweis erbracht wird, dass sie die Anforderungen der steuerlichen Aufzeichnungs-, Buchführungs- und Erklärungspflichten erfüllt und mit der Ablehnung des Antrags für sie wirtschaftliche Nachteile verbunden wären.
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§ 3

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Dezember 2016 in Kraft.