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Entgeltgruppenplan
der Evangelischen Kirche in Deutschland
(Anlage zu § 8 Satz 1
der Dienstvertragsordnung der
Evangelischen Kirche in Deutschland)

vom 29. September 2014
in der Fassung vom 6. März 2020

(ABl. EKD 2020 S. 126)

Vorbemerkungen:
  1. Der Entgeltgruppenplan gilt für die Rechtsverhältnisse der privatrechtlich beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Evangelischen Kirche in Deutschland, des Evangelischen Werks für Diakonie und Entwicklung e.V. sowie der weiteren Einrichtungen und Werke, die die arbeitsrechtlichen Bestimmungen der EKD anwenden (§ 1 Absatz 1 DVO.EKD).
  2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach ihren Tätigkeiten mehreren Berufsgruppen des Gruppenplanes zuzurechnen sind, werden nach der Tätigkeit, die sie überwiegend ausüben, eingruppiert. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht in die Einzelgruppenpläne 11 ff. eingruppiert werden können, sind nach dem Einzelgruppenplan 01 einzugruppieren.
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01.
Allgemeine Eingruppierungsmerkmale

Entgeltgruppe 1
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einfachsten Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Entgeltgruppe 2
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einfachen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
Entgeltgruppe 3
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
Entgeltgruppe 4
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit schwierigen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
Entgeltgruppe 5
  1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit,
  2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die gründliche Fachkenntnisse erfordern.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)
Entgeltgruppe 6
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)
Entgeltgruppe 7
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und
  1. mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordern oder
  2. gegenüber der Entgeltgruppe 6 anspruchsvollere Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5 und 6)
Entgeltgruppe 8
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordern.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5 und 6)
Entgeltgruppe 9a
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und überwiegend selbständige Leistungen erfordern.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5 und 6)
Entgeltgruppe 9b
  1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und überwiegend selbständige Leistungen erfordern,
    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 6 und 7)
  2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit, sowie sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
Entgeltgruppe 10
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 9b, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie gegenüber dieser zu einem Drittel besonders verantwortungsvoll ist.
Entgeltgruppe 11
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 9b, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt.
Entgeltgruppe 12
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 11, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt.
Entgeltgruppe 13
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
Entgeltgruppe 14
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 13,
  1. deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt,
  2. deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt.
Entgeltgruppe 15
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1 heraushebt.
Anmerkung:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 15, deren Tätigkeit deutlich höher als die der Entgeltgruppe 15 zu bewerten ist, erhalten eine Zulage in Höhe von 750,00 EUR brutto. Die Zulage nimmt ab dem 1. September 2014 an allgemeinen Entgeltsteigerungen teil.
Protokollerklärungen:
Nr. 1
Einfachste Tätigkeiten üben z.B. aus
a) Beschäftigte, die Essen und Getränke ausgeben,
b) Garderobenpersonal
Nr. 2
Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.
Nr. 3
Schwierige Tätigkeiten sind solche, die mehr als eine eingehende Einarbeitung bzw. mehr als eine fachliche Anlernung i.S. der Entgeltgruppe 3 erfordern, z.B. durch einen höheren Aufwand an gedanklicher Arbeit.
Nr. 4
Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.
Nr. 5
Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung/des Betriebes, in der/dem die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter tätig ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis der/des Mitarbeiterin/Mitarbeiters muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.
Nr. 6
Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.
Nr. 7
Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6, 7, 8 und 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und Breite nach.
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10.
Beschäftigte in Gesundheitsberufen/Pflege

Für die Eingruppierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Gesundheitsberufen/Pflege im Sinne des § 1 Absatz 1 und 2 ARRÜ-DVO.EKD gilt bis zum Inkrafttreten neuer Eingruppierungsmerkmale in der Entgeltordnung des Bundes Folgendes:
  1. Geltungsbereich
    Diese Eingruppierungsregelung gilt für die Rechtsverhältnisse von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der in § 1 der Dienstverordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland genannten Dienstgeber, deren Arbeitsverhältnis ab dem 1. September 2020 eine entsprechende Tätigkeit im Gesundheitsberufen und Pflegedienst ausüben.
  2. Eingruppierung ab dem 1. September 2020 für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die als Beschäftigte im Gesundheitsberufen und Pflegedienst eingesetzt sind (Sonderregelung):
    Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ab dem 1. September 2020 als Beschäftigte in Gesundheitsberufen und Pflegedienst eingesetzt sind, gilt die DVO.EKD in der jeweils gültigen Fassung. Für die Eingruppierung, das Tabellenentgelt, die Stufen der Entgelttabelle, die allgemeine Regelung zu den Stufen, die Jahressonderzahlung, die Arbeitszeit/Sonderformen der Arbeit und den Überleitungsregelungen gilt abweichend von den sonstigen Regelungen Folgendes:
    1. Eingruppierung
      Abweichend von § 8 DVO.EKD richtet sich die Eingruppierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den Tätigkeitsmerkmalen des Teil B Abschnitt XI der Anlage 1 zum TVöD-B (VKA).
    2. Tabellenentgelt
      Abweichend von § 15 Absatz 2 TVöD in Verbindung mit § 3 DVO.EKD ist die Höhe der Tabellenentgelte in der jeweils gültigen Fassung der Anlage E zum TVöD-B (VKA) festgelegt.
    3. Stufen der Entgelttabelle
      Anstelle des § 9 Absatz 1 DVO.EKD und des § 16 Absatz 4 TVöD findet § 16 TVöD-B (VKA) Anwendung.
    4. Allgemeine Regelungen zu den Stufen
      Anstelle des § 17 Absatz 5 TVöD (Bund) finden § 17 Absatz 4 und 4a.2 TVöD-B (VKA) Anwendung.
    5. Jahressonderzahlung
      (1) Anstelle des § 20 TVöD (Bund) findet § 20 TVöD-B (VKA) Anwendung.
      (2) Abweichend von Absatz 1, wird die Jahressonderzahlung für das Jahr 2020 noch nach den Vorschriften des § 20 TVöD (Bund) gezahlt.
      (3) Bei der Anwendung des § 20 Absatz 4 TVöD-B (VKA) gelten Zeiten, die in einem unmittelbar vorhergehenden Arbeitsverhältnis im Geltungsbereich der DVO-EKD verbracht wurden, als Zeit des am 1. Dezember bestehenden Arbeitsverhältnisses (§ 20 Abs. 1 TVöD-B (VKA)). Mehrere Arbeitsverhältnisse im Sinne des Satzes 1 sind zusammenzurechnen, sofern sie jeweils ohne Unterbrechung vorhergegangen sind.
    6. Arbeitszeit/Sonderformen der Arbeit
      Anstelle der §§ 6 – 10 TVÖD i.V.m. § 7 DVO. EKD finden §§ 6 – 10 TVÖD-B (VKA) Anwendung.
    7. Überleitungsregelungen
      Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Dienstverhältnis über den 31. August 2020 hinaus fortbesteht, gilt Folgendes:
      (1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind ab dem 1. September 2020 nach Tätigkeitsmerkmalen des Teil B Abschnitt XI der Anlage 1 zum TVöD-V (VKA) eingruppiert.
      (2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden am 1. September 2020 entsprechend der Zuordnungstabelle nach § 29d Absatz 1 Satz 1 TVÜ-VKA wie folgt von der Kr-Anwendungstabelle in die Entgeltgruppen der neuen P-Tabelle übergeleitet:
      Kr 12a
      P 16
      Kr 11b
      P 15
      Kr 11a
      P 14
      Kr 10a
      P 13
      Kr 9d
      P 12
      Kr 9c
      P 11
      Kr 9b
      P 10
      Kr 9a
      P 9
      Kr 8a
      P 8
      Kr 7a
      P 7
      Kr 4a
      P 6
      Kr 3a
      P 5
      Aus der Stufe 1 der Entgeltgruppe Kr 7a und Kr 8a erfolgt die Überleitung in die Stufe 2 der Entgeltgruppe P 7 bzw. P 8 der Anlage E zum TVöD-B (VKA) unter Mitnahme der in der Stufe 1 zurückgelegten Stufenlaufzeit.
      Erfolgt die Überleitung aus der Stufe 2 der Entgeltgruppe Kr 7a oder Kr 8a, wird die Stufenlaufzeit der Stufe 1 auf die Stufenlaufzeit der Stufe 2 der Entgeltgruppe P 7 bzw. P 8 der Anlage E zum TVöD-B (VKA) angerechnet.
      Haben am 31. August 2020 einer der Entgeltgruppen Kr 9a bis Kr 11a der Kr-Anwendungstabelle DVO.EKD in der bis zum 31. August 2020 gültigen Fassung (Kr-Anwendungstabelle) zugeordneten Beschäftigte in der Stufe 5 ihrer Entgeltgruppe eine Stufenlaufzeit von mindestens fünf Jahren zurückgelegt, erfolgt die Zuordnung zu der Stufe 6 der Entgeltgruppe der Anlage E zum TVöD-B (VKA), in die sie gemäß Satz 1 übergeleitet werden.
      (3) Ist das ab dem 1. September 2020 gemäß Teil B Abschnitt XI der Anlage 1 zum TVöD-B (VKA) zustehende Tabellenentgelt allein infolge der Überleitung niedriger als das bisherige Entgelt so erhält die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit eine persönliche Besitzstandszulage gezahlt. Die persönliche Besitzstandszulage bemisst sich nach der Differenz zwischen dem auf Grund der neuen Eingruppierung maßgeblichen Tabellenentgelt und dem bisherigen Tabellenentgelt zuzüglich einer bisher zustehenden Entgeltgruppenzulage und/oder zuzüglich einer bisher zustehenden Besitzstandszulage. Bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gilt die entsprechende zeitanteilige Bemessung. Die persönliche Besitzstandszulage nach Satz 1 nimmt an den allgemeinen Entgeltanpassungen teil; sie verringert sich beim Erreichen einer höheren Entgeltstufe um den entsprechenden Erhöhungsbetrag. Ändert sich die auszuübende Tätigkeit und entspricht sie nicht mehr dem bisherigen Tätigkeitsmerkmal, entfällt die persönliche Besitzstandszulage.
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11.
Sozial- und Erziehungsdienst

Für die Eingruppierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst im Sinne des § 1 Absatz 1 und 2 ARRÜ-DVO.EKD gilt bis zum Inkrafttreten neuer Eingruppierungsmerkmale in der Entgeltordnung des Bundes Folgendes:
  1. Eingruppierung vom 1. September 2014 bis 31. Juli 2017
    1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis über den 31. August 2014 hinaus fortbesteht, und die am 1. September 2014 unter den Geltungsbereich der DVO.EKD fallen, bleiben für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert. § 20a Absatz 1 ARRÜ-DVO.EKD gilt entsprechend. §§ 7 und 9a ARRÜ-DVO.EKD bleiben unberührt.
    2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten für die Dauer der Ausübung ihrer Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 130 Euro monatlich. § 24 Absatz 2 TVöD1# gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die gemäß Nr. 2 als pädagogische Fachkräfte in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem 1. August 2017 eingesetzt sind.
  2. Eingruppierung ab 1. August 2017 für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die als pädagogische Fachkräfte in Tageseinrichtungen für Kinder eingesetzt sind (Sonderregelungen)
    Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ab dem 1. August 2017 als pädagogische Fachkräfte in Tageseinrichtungen für Kinder eingesetzt sind, gelten Nr. 1 und 2 der jeweils gültigen Fassung der Anlage 9 zu § 2 Absatz 9 Dienstvertragsordnung der Konföderation Evangelischer Kirchen in Niedersachsen (DienstVO 2009)2#. Für die Eingruppierung, das Tabellenentgelt, die Stufen der Entgelttabelle, die allgemeine Regelungen zu den Stufen, die Jahressonderzahlung und den Überleitungsregelungen gilt abweichend von den sonstigen Regelungen Folgendes:
    1. Eingruppierung
      Abweichend von § 8 DVO.EKD richtet sich die Eingruppierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den Tätigkeitsmerkmalen des Teils B Abschnitt XXIV der Anlage 1 zum TVöD-V (VKA)3#.
    2. Tabellenentgelt
      Abweichend von § 15 Absatz 2 TVöD4# i.V.m. § 3 DVO.EKD ist die Höhe der Tabellenentgelte in der jeweils gültigen Fassung der Anlage C zum TVöD-V (VKA)5# festgelegt.
    3. Stufen der Entgelttabelle
      (1) Anstelle des § 9 Absatz 1 DVO.EKD und des § 16 Absatz 4 TVöD6# findet Nr. 3 der Anlage D Abschnitt 12 zum TVöD-V (VKA) Anwendung.
      (2) Nr. 3 der Anlage D Abschnitt 12 zum TVöD-V (VKA)7# ist mit folgender Maßgabe anzuwenden:
      Ein Arbeitsverhältnis zu einem kirchlichen Dienstgeber, der die DVO.EKD, die ARRÜ-DVO.EKD, den Tarifvertrag Diakonie Niedersachsen (TV DN), einen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst oder eine vergleichbare Arbeitsrechtsregelung anwendet, steht dem Arbeitsverhältnis zu einem der in Nr. 3 Absatz 2 Satz 5 der Anlage D Abschnitt 12 zum TVöD-V (VKA)8# genannten Dienstgeber gleich.
      (3) Auf Dienstverhältnisse, die auf nicht mehr als sechs Wochen befristet sind, findet die Nummer 3 der Anlage D Abschnitt 12 zum TVöD-V (VKA)9# keine Anwendung. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten Entgelt nach der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.
    4. Allgemeine Regelungen zu den Stufen
      Anstelle des § 17 Absatz 5 TVöD (Bund)10# finden § 17 Absatz 4 und 4a 1 TVöD-V (VKA)11# Anwendung.
    5. Jahressonderzahlung
      (1) Anstelle des § 20 TVöD (Bund)12# findet § 20 TVöD-V (VKA)13# Anwendung.
      (2) Bei der Anwendung des § 20 Absatz 4 TVöD-V (VKA)14# gelten Zeiten, die in einem unmittelbar vorhergehenden Arbeitsverhältnis im Geltungsbereich der DVO.EKD verbracht wurden, als Zeit des am 1. Dezember bestehenden Arbeitsverhältnisses (§ 20 Absatz 1 TVöD-V (VKA)15#). Mehrere Arbeitsverhältnisse im Sinne des Satzes 1 sind zusammenzurechnen, sofern sie jeweils ohne Unterbrechung vorhergegangen sind.
    6. Überleitungsregelungen
      Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Dienstverhältnis über den 31. Juli 2017 hinaus fortbesteht, gilt Folgendes:
      (1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind ab dem 1. August 2017 nach den Tätigkeitsmerkmalen des Teils B Abschnitt XXIV der Anlage 1 zum TVöD-V (VKA)16# eingruppiert.
      (2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden am 1. August 2017 der Stufe der Entgeltgruppe gemäß dem Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 zum TVöD-V (VKA)17# zugeordnet, die ihrer am 31. Juli 2017 nach den Regelungen des TVöD18# erreichten Erfahrungsstufe entspricht (stufengleiche Zuordnung). Die am 31. Juli 2017 in dieser Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit wird auf die Stufenlaufzeit nach Nummer 3 Absatz 2 der Anlage D Abschnitt 12 zum TVöD-V (VKA)19# angerechnet.
      (3) Mit der Eingruppierung nach Absatz 1 entfallen bisherige Entgeltgruppenzulagen sowie alle als Besitzstand nach den Bestimmungen der ARRÜ-DVO.EKD gewährten Zulagen. Es entfällt ebenfalls die Tätigkeitszulage im Sozial- und Erziehungsdienst (gem. § 14 Abs. 10 ARRÜ-DVO.EKD i.V.m. Buchstabe c) des Einzelgruppenplan 11. zum Entgeltgruppenplan der EKD (Anlage zu § 8 Satz 1 DVO. EKD)).
      (4) Ist das ab dem 1. August 2017 gemäß Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 zum TVöD-V (VKA)20# zustehende Tabellenentgelt allein infolge der Überleitung niedriger als das bisherige Entgelt so erhält die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit eine persönliche Besitzstandszulage gezahlt. Die persönliche Besitzstandszulage bemisst sich nach der Differenz zwischen dem auf Grund der neuen Eingruppierung maßgeblichen Tabellenentgelt und dem bisherigen Tabellenentgelt zuzüglich einer bisher zustehenden Entgeltgruppenzulage, zuzüglich bisher gezahlter Besitzstandszulagen oder zuzüglich bisher gezahlter Tätigkeitszulage im Sozial- und Erziehungsdienst (gem. § 14 Abs. 10 ARRÜ-DVO. EKD und Buchstabe c) des Einzelgruppenplan 11. zum Entgeltgruppenplan der EKD (Anlage zu § 8 Satz 1 DVO.EKD). Bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gilt die entsprechende zeitanteilige Bemessung. Die persönliche Besitzstandszulage nach Satz 1 nimmt an den allgemeinen Entgeltanpassungen teil; sie verringert sich beim Erreichen einer höheren Entgeltstufe um den entsprechenden Erhöhungsbetrag. Ändert sich die auszuübende Tätigkeit und entspricht sie nicht mehr dem bisherigen Tätigkeitsmerkmal, entfällt die persönliche Besitzstandszulage.
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12.
Diakoninnen/Diakone,
Gemeindepädagoginnen/Gemeindepädagogen

Entgeltgruppe 9b
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit, sowie sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
Entgeltgruppe 10
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 9b, in Tätigkeitsbereichen mit besonderer Verantwortung.
Entgeltgruppe 11
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 9b deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt.
Entgeltgruppe 12
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 11, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt.
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13.
Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die als Kirchenmusikerinnen/ Kirchenmusiker tätig sind, werden nach der jeweils gültigen Fassung der Anlage 2 zu § 15a Dienstvertragsordnung (DienstVO 2009), Einzelgruppenplan A “Mitarbeiterinnen im kirchenmusikalischen Dienst“ der Konföderation Evangelischer Kirchen in Niedersachsen eingruppiert.
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16.
Küsterinnen/Küster, Hausverwalterinnen/Hausverwalter,
Hausmeisterinnen/Hausmeister

Entgeltgruppe 4
Küsterinnen/Küster, Hausverwalterinnen/Hausverwalter, Hausmeisterinnen/Hausmeister mit entsprechender Tätigkeit.
Entgeltgruppe 5
Küsterinnen/Küster, Hausverwalterinnen/Hausverwalter, Hausmeisterinnen/Hausmeister
  1. mit schwierigem Tätigkeitsbereich,
  2. mit Tätigkeiten, die in der Regel eine entsprechende handwerkliche Ausbildung erfordern oder mit einer ihrer Tätigkeit förderlichen Berufserfahrung.
Entgeltgruppe 6
Küsterinnen/Küster, Hausverwalterinnen/Hausverwalter, Hausmeisterinnen/Hausmeister der Entgeltgruppe 5 mit besonders schwierigem Tätigkeitsbereich.
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30.
Leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
im Wirtschafts- und Küchendienst

Entgeltgruppe 6
  1. Hauswirtschafterinnen und Hauswirtschafter, Köchinnen und Köche sowie sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, in Stellen mit besonderer Verantwortung,
  2. Staatlich geprüfte Wirtschafterinnen und Wirtschafter mit entsprechender Tätigkeit.
Entgeltgruppe 8
  1. Meisterinnen und Meister der Hauswirtschaft, Küchenmeisterinnen und Küchenmeister mit entsprechender Tätigkeit,
  2. Hauswirtschaftliche Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit,
  3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 6 mit schwieriger Tätigkeit und besonderer Verantwortung z.B. bei Leitungsfunktionen in mehreren oder größeren Bereichen.
Entgeltgruppe 9b
Diplom-Ökotrophologinnen und Diplom-Ökotrophologen mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit, sowie sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
Entgeltgruppe 10
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 9b, die sich durch eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit aus der Entgeltgruppe 9b herausheben, z.B. mit Tätigkeiten, die nach Art und Umfang von besonderer Bedeutung sind (Anm).
Anmerkung:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich durch die besondere Schwierigkeit ihres Aufgabengebietes oder durch das Maß ihrer Verantwortung aus der Entgeltgruppe 10 herausheben, sind in Einzelgruppenplan 01 eingruppiert.
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60.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verwaltungsdienst

Entgeltgruppe 2
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Verwaltung mit einfachen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Entgeltgruppe 3
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Verwaltung mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Entgeltgruppe 4
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Verwaltung mit schwierigen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
Entgeltgruppe 5
  1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Verwaltung, mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit,
  2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Verwaltung mit Tätigkeiten, die gründliche Fachkenntnisse erfordern.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
Entgeltgruppe 6
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Verwaltung mit Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)
Entgeltgruppe 7
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und
  1. mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordern oder
  2. gegenüber der Entgeltgruppe 6 anspruchsvollere Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4 und 5)
Entgeltgruppe 8
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordern.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4 und 5)
Entgeltgruppe 9a
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Verwaltung mit Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und überwiegend selbständige Leistungen erfordern.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4 und 5)
Entgeltgruppe 9b
  1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Verwaltung mit Tätigkeiten, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und überwiegend selbständige Leistungen erfordern,
    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5 und 6)
  2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Verwaltung mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit, sowie sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
Entgeltgruppe 10
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 9b, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie gegenüber dieser zu einem Drittel besonders verantwortungsvoll ist.
Entgeltgruppe 11
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 9b, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt.
Entgeltgruppe 12
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 11, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt.
Entgeltgruppe 13
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Verwaltung mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
Entgeltgruppe 14
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 13,
  1. deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt,
  2. deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt.
Entgeltgruppe 15
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 14, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1 heraushebt.
Anmerkung:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 15, deren Tätigkeit deutlich höher als die Entgeltgruppe 15 zu bewerten ist, erhalten eine Zulage in Höhe von 750,00 EUR brutto. Die Zulage nimmt ab dem 1. September 2014 an allgemeinen Entgeltsteigerungen teil.
Protokollerklärungen:
Nr. 1
Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.
Nr. 2
Schwierige Tätigkeiten sind solche, die mehr als eine eingehende Einarbeitung bzw. mehr als eine fachliche Anlernung i.S. der Entgeltgruppe 3 erfordern, z.B. durch einen höheren Aufwand an gedanklicher Arbeit.
Nr. 3
Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.
Nr. 4
Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung/des Betriebes, in der/dem die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter tätig ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis der/des Mitarbeiterin/Mitarbeiters muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.
Nr. 5
Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.
Nr. 6
Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6, 7, 8 und 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und Breite nach.
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61.
Sekretärinnen/Sekretäre

Entgeltgruppe 4
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Sekretariatstätigkeiten.
Entgeltgruppe 5
Sekretärinnen/Sekretäre mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
Entgeltgruppe 6
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 5 mit vielseitiger Tätigkeit.
Entgeltgruppe 7
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 6,
  1. die schwierigere oder anspruchsvollere Tätigkeiten ausüben,
  2. für deren Tätigkeit die Nutzung von mindestens einer Fremdsprache erforderlich ist.
Entgeltgruppe 8
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 6,
  1. die an Stellen von besonderer Bedeutung arbeiten.
  2. für deren Tätigkeit die Nutzung von mindestens drei Fremdsprachen erforderlich ist.
  3. Fremdsprachensekretärinnen/-sekretäre mit entsprechender Tätigkeit, die außer in Deutsch in mindestens einer Fremdsprache tätig sind, sowie sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben (siehe hierzu Protokollerklärung).
Entgeltgruppe 9a
  1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1, die an Stellen mit herausgehobener Bedeutung arbeiten.
  2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 3, die ihre Tätigkeit in mindestens zwei Fremdsprachen ausüben.
Entgeltgruppe 9b
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 3, die ihre Tätigkeit in mindestens drei Fremdsprachen ausüben.
Protokollerklärung:
Fremdsprachensekretärinnen/-sekretäre arbeiten mit besonderer Ausrichtung auf fremdsprachliche Aufgaben.
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62.
Büchereien, Bibliotheken, Archive,
Dokumentationsdienst, Registraturen

Entgeltgruppe 5
  1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Büchereien, Bibliotheken, Archiven, im Dokumentationsdienst und in Registraturen, mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit,
  2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert,
    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
  3. Registratorinnen und Registratoren, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.
    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
Entgeltgruppe 6
  1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 5 mit Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern,
  2. Registratorinnen und Registratoren in nach vielfältigen Sachgesichtspunkten gegliederten Registraturen.
    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 4)
Entgeltgruppe 7
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 mit schwierigeren Tätigkeiten.
Entgeltgruppe 8
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 6, mit schwieriger Tätigkeit und besonderer Verantwortung.
Entgeltgruppe 9a
Fachliche Leiterinnen/Leiter von Registraturen, die nach vielfältigen Sachgesichtspunkten gegliedert sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)
Entgeltgruppe 9b
  1. Diplombibliothekarinnen/Diplombibliothekare, Diplomarchivarinnen/Diplomarchivare, Diplomdokumentatorinnen/Diplomdokumentatoren mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
  2. Leiterinnen/Leiter von größeren Registraturen.
Entgeltgruppe 10
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 9b, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung heraushebt.
Entgeltgruppe 11
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 9b, deren Tätigkeit sich überwiegend durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung heraushebt.
Entgeltgruppe 12
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 11, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt.
Entgeltgruppe 13
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
Protokollerklärungen:
Nr. 1
Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.
Nr. 2
Erforderlich sind eingehende Kenntnisse im Geschäftsbereich, in der Weiterführung und im Ausbau einer Registratur.
Nr. 3
Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung/des Betriebes, in der/dem die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter tätig ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis der Mitarbeiterin/der Mitarbeiters muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.
Nr. 4
Eine nach Sachgesichtspunkten vielfach gegliederte Registratur liegt vor, wenn das Schriftgut auf der Grundlage eines eingehenden, systematisch nach Sachgebieten, Oberbegriffen, Untergruppen und Stichworten weit gefächerten Aktenplans unterzubringen ist; nur in alphabetischer oder numerischer Reihenfolge geordnetes Schriftgut erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
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63.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
in der Informationstechnik

Entgeltgruppe 6
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung und Tätigkeit im IT-Bereich sowie sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
Entgeltgruppe 7
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 6, die ohne Anleitung tätig sind.
Entgeltgruppe 8
  1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 7, deren Tätigkeit über die Standardfälle hinaus geht und eigene Gestaltung erfordert,
  2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Anwendungsberatung mit vielseitiger Tätigkeit.
Entgeltgruppe 9a
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 8, deren Tätigkeit zusätzliche Fachkenntnisse erfordert.
Entgeltgruppe 10
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit, sowie sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
Entgeltgruppe 11
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel aus Spezialaufgaben besteht.
Entgeltgruppe 12
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten der Entgeltgruppe 11 mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit überwiegend aus Aufgaben mit besonderen Anforderungen besteht.
Entgeltgruppe 13
  1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 10, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter oder Leiterin einer IT-Gruppe mit Unterstellten mindestens der Entgeltgruppe 10 bestellt sind,
  2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit abgeschlossener einschlägiger wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
Entgeltgruppe 14
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 13,
  1. deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt,
  2. deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt.
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64.
Fahrerinnen und Fahrer

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die als Fahrerinnen oder Fahrer tätig sind, richten sich Eingruppierung und Entgelt nach der jeweils gültigen Fassung des Tarifvertrages für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes (KraftfahrerTV Bund) vom 13. September 2005.

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1 ↑ sh. www.bmi.bund.de
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2 ↑ sh. www.kirchenrecht-evlka.de
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3 ↑ sh. www.vka.de
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4 ↑ sh. www.bmi.bund.de
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5 ↑ sh. www.vka.de
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6 ↑ sh. www.bmi.bund.de
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7 ↑ sh. www.vka.de
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8 ↑ sh. www.vka.de
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9 ↑ sh. www.vka.de
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10 ↑ sh. www.bmi.bund.de
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11 ↑ sh. www.vka.de
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12 ↑ sh. www.bmi.bund.de
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13 ↑ sh. www.vka.de
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14 ↑ sh. www.vka.de
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15 ↑ sh. www.vka.de
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16 ↑ sh. www.vka.de
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17 ↑ sh. www.vka.de
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18 ↑ sh. www.bmi.bund.de
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19 ↑ sh. www.vka.de
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20 ↑ sh. www.vka.de