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Tarifvertrag
zur Überleitung der Beschäftigten
des Bundes in den TVöD
und zur Regelung des Übergangsrechts
(TVÜ - Bund)
(Auszug)

vom 13. September 2005
zuletzt geändert durch
Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 29. April 2016

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Abschnitte 1 bis 3 der Nr. 10 der Anlage 5
zu § 23 TVÜ-Bund

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Abschnitt 1:
Leiter von Kindertagesstätten

Vorbemerkungen:
  1. Kindertagesstätten im Sinne der Tätigkeitsmerkmale dieses Unterabschnitts sind Krippen, Kindergärten, Horte, Kinderbetreuungsstuben und Kinderhäuser.
  2. Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen.
Entgelt-
gruppe
Fall-
gruppe
Tätigkeitsmerkmal
11
Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen.
10
1
Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen.
10
2
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen bestellt sind.
10
3
Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen.
10
4
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen bestellt sind.
9b
1
Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen.
9b
2
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen bestellt sind.
9b
3
Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen.
9b
4
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind.
8
1
Leiter von Kindertagesstätten.
8
2
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind.
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Abschnitt 2:
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen, Heilpädagogen

Entgelt-
gruppe
Fall-
gruppe
Tätigkeitsmerkmal
12
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt.
11
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 heraushebt.
10
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 heraushebt.
9b
1
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärung)
9b
2
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
8
Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit.
8
Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozialarbeitern/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung.
Protokollerklärung:
Schwierige Tätigkeiten sind z. B. die
  1. Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,
  2. Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen,
  3. Koordinierung der Arbeiten mehrerer Beschäftigter mindestens der Entgeltgruppe 9a.
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Abschnitt 3:
Erzieherinnen, Kinderpflegerinnen

Entgelt-
gruppe
Fall-
gruppe
Tätigkeitsmerkmal
9a
Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
8
1
Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3)
8
2
Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, in Schulkindergärten, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen für nicht schulpflichtige Kinder.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 4)
6
Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
5
1
Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)
5
2
Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
3
Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
2
Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung.
Protokollerklärungen:
Nr. 1
Als entsprechende Tätigkeit von Erzieherinnen gilt auch die Betreuung von über 18-jährigen Personen (z. B. in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder für Obdachlose).
Nr. 2
Nach diesem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert sind auch
  1. Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung,
  2. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, die in Kinderkrippen tätig sind.
Nr. 3
Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z. B. die
  1. Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Kindern im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
  2. Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder von Kindern und/oder Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,
  3. Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der offenen Tür,
  4. Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen,
  5. fachlichen Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 6,
  6. Tätigkeiten einer Facherzieherin mit einrichtungsübergreifenden Aufgaben.
Nr. 4
Die Tätigkeit setzt voraus, dass überwiegend Kinder, die im nächsten Schuljahr schulpflichtig werden, nach einem speziellen pädagogischen Konzept gezielt auf die Schule vorbereitet werden.
Nr. 5
Schwierige fachliche Tätigkeiten sind z. B.
  1. Tätigkeiten in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX und in psychiatrischen Kliniken,
  2. allein verantwortliche Betreuung von Gruppen z. B. in Randzeiten,
  3. Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Kindern im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
  4. Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder in Gruppen von Kindern und/oder Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,
  5. Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen.