.Einführungsgesetz
Einführungsgesetz
zur Kirchenverfassung der Evangelisch-reformierten Kirche
(Synode evangelisch-reformierter Kirchen
in Bayern und Nordwestdeutschland)
vom 9. Juni 1988
(GVBl. Bd. 16 S. 23)
Zur Einführung der Kirchenverfassung der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) haben die Synode der Evangelisch-Reformierten Kirche in Bayern und der Landeskirchentag der Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland das nachfolgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
####§ 1
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1
)
Die Kirchenverfassung der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) tritt für die bisher zur Evangelisch-Reformierten Kirche in Bayern und zur Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland gehörenden Kirchengemeinden mit dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes in Kraft.
(
2
)
Mit dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes und der Kirchenverfassung treten die Kirchenordnung der Evangelisch-Reformierten Kirche in Bayern vom 26. September 1972 und die Kirchenverfassung der Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland vom 24. September 1922 in der Fassung des 30. Änderungsgesetzes vom 17. Oktober 1980 sowie alle Rechtsvorschriften der Evangelisch-Reformierten Kirche in Bayern und der Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland außer Kraft, die den Bestimmungen der gemäß § 1 Absatz 1 in Kraft getretenen Kirchenverfassung und dieses Kirchengesetzes widersprechen.
#§ 2
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1
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Der Synodalverband XI (Evangelisch-Reformierte Kirche in Bayern) führt die Rechtsgestalt der bisherigen Evangelisch-Reformierten Kirche in Bayern mit deren sämtlichen Verpflichtungen und Rechten fort.
(
2
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Die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) führt die Rechtsgestalt der bisherigen Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland mit deren sämtlichen Verpflichtungen und Rechten fort.
#§ 3
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1
)
Mit dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes tritt das bisher in der Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland geltende Recht als Recht der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) auch im Bereich des Synodalverbandes XI (Evangelisch-Reformierte Kirche in Bayern) in Kraft, sofern nicht nachstehend Ausnahmen bestimmt sind.
(
2
)
1 Der Vertrag der Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen mit dem Land Niedersachsen vom 19. März 1955 und die dazu eingegangenen Zusatzvereinbarungen, Ergänzungs- und Gestellungsverträge bleiben für den bisherigen Bereich der Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland unberührt. 2 Sie gelten nicht für den Bereich der bisherigen Evangelisch-Reformierten Kirche in Bayern.
(
3
)
1 Das Abkommen zwischen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern r. d. Rh. und der Reformierten Kirche in Bayern r. d. Rh. vom 14. August 1922 bleibt gemäß § 64 Absatz 2 Satz 1 der Kirchenverfassung im Synodalverband XI (Evangelisch-Reformierte Kirche in Bayern) unberührt. 2 Daher gelten im Synodalverband XI (Evangelisch-Reformierte Kirche in Bayern) die für Pfarrer der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern erlassenen Regelungen anstelle folgender Bestimmungen der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland):
- Das Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Pfarrerbesoldung und -versorgung in seiner jeweils geltenden Fassung,
- das Kirchengesetz über die Versorgungsbezüge der Pfarrer und Kandidaten des Predigtamtes,
- die allgemeinen Verwaltungsanordnungen über die Regelungen des Unterhaltszuschusses für Kandidaten der Theologie (Vikare),
- das Kirchengesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur,
- die Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften),
- die Dienstwohnungsrichtlinien einschließlich der Dienstzimmerbestimmungen,
- die Vorschussrichtlinien.
(
4
)
Mit dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes treten in allen fortgeltenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen die Bezeichnungen der gemäß § 1 Absatz 1 in Kraft getretenen Kirchenverfassung an die Stelle der bisher geltenden Bezeichnungen.
#§ 4
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1
)
1 Die in den Kirchengemeinden der Evangelisch-Reformierten Kirche in Bayern im Jahre 1984 gewählten Presbyter und Presbyterinnen bleiben bis zu den ersten allgemeinen Kirchenwahlen (§ 13 Absatz 2 der Kirchenverfassung) nach Inkrafttreten der Kirchenverfassung der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) im Amt, die später Gewählten bis zu den zweiten allgemeinen Kirchenwahlen nach Inkrafttreten der Kirchenverfassung. 2 Vor Inkrafttreten der Kirchenverfassung der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) regelt die Synode der Evangelisch-Reformierten Kirche in Bayern die Bildung der Synode des Synodalverbandes XI (Evangelisch-Reformierte Kirche in Bayern) und die Wahl der ersten Mitglieder der Gesamtsynode der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierte Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland).
(
2
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Die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes im Amt befindlichen hauptberuflichen Mitglieder des bisherigen Landeskirchenrates der Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland übernehmen die Aufgaben der hauptberuflichen Mitglieder des Synodalrates; ihre dienstrechtliche Stellung richtet sich bis zum Ende ihrer laufenden Wahlzeit nach dem bisher für sie geltenden Recht.
#§ 5
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1
)
Dieses Kirchengesetz kann nur im Wege verfassungsändernder Kirchengesetzgebung gemäß § 88 der Kirchenverfassung geändert werden.
(
2
)
1 Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Februar 1989 in Kraft. 2 § 4 Absatz 1 dieses Kirchengesetzes tritt bereits mit der Beschlussfassung durch die Synode der Evangelisch-Reformierten Kirche in Bayern in Kraft.