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Feststellungsbeschluss
zu § 53 Abs. 1 Nr. 4 der Kirchenverfassung

vom 22. April 1994

(GVBl. Bd. 16 S. 212)

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Die Gesamtsynode stellt fest, dass in Ausführung von § 53 Abs. 1 Nr. 4 der Kirchenverfassung für die Zuordnung zu der Synode eines Synodalverbandes der jeweilige Dienstsitz des Inhabers oder der Inhaberin einer Sonderpfarrstelle maßgebend ist. Die Rechte und Pflichten in der Kirchengemeinde des Wohnsitzes bleiben unberührt.