.Feststellungsbeschluss
Feststellungsbeschluss
zu § 53 Abs. 1 Nr. 4 der Kirchenverfassung
vom 22. April 1994
(GVBl. Bd. 16 S. 212)
# 1 Die Gesamtsynode stellt fest, dass in Ausführung von § 53 Abs. 1 Nr. 4 der Kirchenverfassung für die Zuordnung zu der Synode eines Synodalverbandes der jeweilige Dienstsitz des Inhabers oder der Inhaberin einer Sonderpfarrstelle maßgebend ist. 2 Die Rechte und Pflichten in der Kirchengemeinde des Wohnsitzes bleiben unberührt.