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Beschluss der Gesamtsynode
über die Festlegung der Entgeltgrenzen
in § 60 Abs. 1 Nr. 14 und § 74 Abs. 1 Nr. 8i
der Kirchenverfassung

vom 29. April 2010

(GVBl. Bd. 19 S. 145)

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Die Gesamtsynode hat beschlossen:
Die zuständigkeitsrelevante Entgeltgrenze nach § 60 Abs. 1 Nr. 14 und § 74 Abs. 1 Nr. 8i der Kirchenverfassung wird wie folgt neu beschrieben und festgesetzt:
  • alle Entgelte in Arbeitsverträgen mit ABM-Bediensteten,
  • alle Entgelte in Arbeitsverhältnissen bis zur sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze,
  • Arbeitsverhältnisse mit einem Entgelt bis einschließlich Entgeltgruppe 3 TVöD,
sofern die Anstellungsträger die vom Moderamen der Gesamtsynode herausgegebenen Formularverträge verwenden.
Der Beschluss der Gesamtsynode betr. Festlegung der Entgeltgrenzen in § 60 Abs. 1 Nr. 14 und § 81 Abs. 1 Nr. 12 der Kirchenverfassung vom 24. April 1997 (Gesetz- und Ver-ordnungsbl. Bd. 17 S. 101) wird aufgehoben.