.Vereinbarung
Vereinbarung
über Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft
vom 17./19. Februar 1969
(GVBl. Bd. 13 S. 271)
Der Landeskirchentag ist durch Beschluss vom 17./19. Februar 1969 folgender von der Arnoldshainer Konferenz vorgeschlagenen Vereinbarung über Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft beigetreten:
#I.
(
1
)
1 Die Gemeinschaft zwischen den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland, die schon in den verschiedenen Grundordnungen und Grundartikeln zum Ausdruck kommt, ist nicht nur in der praktischen Zusammenarbeit enger geworden, sie hat sich auch geistlich und theologisch vertieft. 2 Die Lehrgespräche der letzten Jahrzehnte, vom Arnoldshainer Abendmahlsgespräch bis zu den lutherisch-reformierten Schauenburger Gesprächen, haben uns deutlich gemacht, dass überkommene konfessionelle Lehrdifferenzen sich in entscheidenden Punkten gewandelt haben, so dass gewiss von Unterschieden, aber nicht mehr von kirchentrennenden Gegensätzen gesprochen werden kann. 3 Dem haben die Gliedkirchen dadurch Rechnung getragen, dass sie Glieder der anderen Kirchen zu ihren Abendmahlsfeiern zulassen. 4 Dies ist ein erster Schritt.
(
2
)
1 Die von der Pfälzischen Landeskirche, der Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland und der Bremischen Evangelischen Kirche allen Gliedkirchen angebotene volle Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft kann uns als Ausdruck für die tatsächlich gegebene Gemeinsamkeit weiterführen.
2 Zu ihr haben sich in den letzten Jahren schon zahlreiche andere Gliedkirchen bekannt. 3 Neuestens haben die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau, die Evangelische Landeskirche Anhalts und die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen sie aufgenommen.
4 Auch die Evangelische Kirche in Kurhessen-Waldeck weiß sich nach ihrer neuen Grundordnung zu ihr verpflichtet.
5 Der damit gegebene Anstoß gilt allen Gliedkirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland.
#II.
1 In dieser Erwägung haben wir uns entschlossen, in Anwendung des Artikels 4 Absatz 1 Satz 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland hiermit die volle Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft miteinander zu vereinbaren. 2 Dazu erklären wir:
(
1
)
1 In der Erkenntnis, dass eine Trennung am Tisch des Herrn nicht länger verantwortet werden kann, laden wir die Glieder aller Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland zu unseren Abendmahlsfeiern ein und ermutigen unsere Gemeindeglieder, der Einladung zum Tisch des Herrn auch in anderen Gliedkirchen zu folgen. 2 Es erscheint folgerichtig, dass Gemeindeglieder, die nach dem von allen Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland angewendeten Mitgliedschaftsrecht bei Wohnungswechsel zu vollberechtigten Gliedern der Kirche des neuen Wohnsitzes werden, dort auch bei vorübergehendem Aufenthalt ebenso wie die Glieder dieser Kirche am Gottesdienst und an der Feier des Abendmahls teilnehmen können.
(
2
)
1 Entsprechendes gilt für die Teilnahme von Pfarrern und anderen ordinierten Predigern an Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung in einer anderen Gliedkirche.
2 Die Ordination wird zwischen allen Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland anerkannt und bei Übernahme eines Dieners am Wort aus einer anderen Gliedkirche in keinem Fall wiederholt.
3 Damit ist die Gültigkeit der Bevollmächtigung zum Dienst an Wort und Sakrament in jeder Gliedkirche grundsätzlich unbestritten. 4 Ein Kolloquium vor der Übernahme eines Dieners am Wort aus einer anderen Gliedkirche dient lediglich der Vorstellung des Betreffenden und der Vergewisserung, dass er bereit ist, die Bekenntnisgrundlage der aufnehmenden Kirche zu achten und die Ordnung des für ihn vorgesehenen Dienstes einzuhalten. 5 Unter der Voraussetzung dieser selbstverständlichen Bereitschaft bedarf der gelegentliche Dienst am Wort und Sakrament eines Pfarrers oder eines anderen ordinierten Predigers aus einer anderen Gliedkirche in einer unserer Kirchen entsprechend der in der Gemeinde geltenden Ordnung keiner besonderen Genehmigung kirchenleitender Stellen. 5 Wir ermutigen vielmehr die Pfarrer und Gemeinden unserer Kirchen, Amtsbrüder aus anderen Gliedkirchen zu solchem Dienst einzuladen.
#III.
1 Diese Vereinbarung ist nicht nur für unsere Beziehungen zueinander verbindlich, sondern stellt zugleich unsere Haltung gegenüber allen anderen Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland fest. 2 Wir laden die anderen Gliedkirchen ein, dies durch Beitritt zu der Vereinbarung auch ihrerseits zu bestätigen. 3 Es steht jeder Gliedkirche frei, der Vereinbarung nur in dem Umfang beizutreten, in welchem sie ihr zur Zeit zu folgen vermag.