.Rahmendienstanweisung
vom 15. Januar 2001
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Rahmendienstanweisung
für die Präsides
der Synodalverbände
vom 15. Januar 2001
zuletzt geändert durch Artikel 7
des Kirchengesetzes vom 5. März 2021
(GVBl. Bd. 21. S. 111)
Das Moderamen der Gesamtsynode hat die nachfolgende Rahmendienstanweisung für die Präsides der Synodalverbände beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
§ 1
Synode
(
1
)
Im Auftrag des Moderamens der Synode veranlasst der Präses/die Frau Präses das Zusammentreten der Synode und teilt den Synodalen die vom Moderamen der Synode beschlossene vorläufige Tagesordnung mit.
(
2
)
Der Präses/Die Frau Präses leitet in der Regel die Synode, sorgt für deren ordnungsgemäßen Verlauf und führt die erforderlichen Beschlüsse herbei.
#§ 2
Moderamen der Synode
(
1
)
1 Der Präses/Die Frau Präses ist Vorsitzender/Vorsitzende des Moderamens der Synode. 2 Der Präses/Die Frau Präses lädt das Moderamen der Synode in festzulegenden Abständen zu den Sitzungen ein.
(
2
)
Der Präses / Die Frau Präses leitet in der Regel die Moderamens-Sitzungen, in denen die in § 60 der Kirchenverfassung genannten Aufgaben zu erledigen sind.
#§ 3
Verwaltung und Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des Synodalverbandes
1 In Ausführung von § 60 der Kirchenverfassung untersteht dem Präses/der Frau Präses die Verwaltung des Synodalverbandes. 2 Er/Sie ist Dienstvorgesetzter/Dienstvorgesetzte der für den Synodalverband tätigen kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
#§ 4
Visitation
(
1
)
1 Der Präses/Die Frau Präses ist Vorsitzender/Vorsitzende der Visitationskommission. 2 Er/Sie teilt den Gemeinden des Synodalverbandes die anstehenden Visitationen mit und fordert die vom Kirchenrat/Presbyterium zu erstellenden Berichte an.
(
2
)
Der Präses/Die Frau Präses ist für die Ausarbeitung des Visitationsbescheides verantwortlich.
(
3
)
Der Präses/Die Frau Präses bemüht sich darum, dass von den Visitationen weiterführende und aufbauende Impulse für die Arbeit in den Gemeinden, im Synodalverband und in der Evangelisch-reformierten Kirche ausgehen.
#§ 5
Pfarrstelleninhaber/Pfarrstelleninhaberinnen
(
1
)
1 Der Präses/Die Frau Präses erteilt den Pastorinnen und den Pastoren, den Pastores coll. sowie den Vikarinnen und Vikaren gemäß den bestehenden Bestimmungen Urlaub. 2 Die Genehmigung des Urlaubs der Pastores coll. sowie der Vikarinnen und Vikare erfolgt im Auftrag und im Einvernehmen mit dem Kirchenpräsidenten/der Kirchenpräsidentin. 3 Für sich selbst hat der Präses / die Frau Präses den Urlaub bei dem Kirchenpräsidenten / der Kirchenpräsidentin zu beantragen.
(
2
)
Der Präses/Die Frau Präses nimmt im Synodalverband die Aufgabe der Beratung für alle kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wahr und kann im Fall von Konflikten als Vermittler / als Vermittlerin angerufen werden.
(
3
)
1 Der Präses/die Frau Präses sorgt in der Regel für die Durchführung der Pfarrkonferenzen. 2 Er/Sie achtet darauf, dass die Zusammenkünfte regelmäßig besucht und nur in begründeten Ausnahmen versäumt werden. 3 Die Konferenzen sollen die theologische Weiterbildung der Teilnehmer/Teilnehmerinnen fördern und dem Gemeindeaufbau dienen.
(
4
)
Der Präses/Die Frau Präses sorgt gemäß § 37 Pfarrdienstgesetz der EKD, soweit erforderlich, für die Vertretung der Pfarrerinnen und Pfarrer.
#§ 6
Kirchengemeinden
(1 a) Bei anstehenden Pfarrwahlen fungiert der Präses/die Frau Präses als Berater/Beraterin des Kirchenrats /Presbyteriums der betreffenden Kirchengemeinde.
(1 b) Der Präses/Die Frau Präses leitet die Pfarrwahl.
(2 a) 1 Nach Bestätigung der Wahl führt der Präses/die Frau Präses den Gewählten/die Gewählte in den Dienst ein. 2 Der Präses/die Frau Präses sorgt für eine ordnungsgemäße Übergabe der Geschäfte und des zum Pfarrdienst gehörenden Inventars.
(2 b) Falls erforderlich ordiniert der Präses/die Frau Präses den Einzuführenden/die Einzuführende.
(2 c) Der Präses/Die Frau Präses ordiniert die zu ordinierenden Pastoren im Ehrenamt/Pastorinnen im Ehrenamt, die Theologischen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen, die Prediger/Predigerinnen im Ehrenamt und führt sie in ihren Dienst ein.
(
3
)
Der Präses/Die Frau Präses regelt im Benehmen mit dem Kirchenpräsidenten/der Kirchenpräsidentin im Fall einer Vakanz die Vertretung.
(
4
)
1 Der Präses/Die Frau Präses kann vom Kirchenrat/Presbyterium und den Pfarrern/Pfarrerinnen im Fall von Konflikten als Vermittler/Vermittlerin angerufen werden. 2 Sofern eine Streitigkeit nicht behoben werden kann, legt der Präses/die Frau Präses sie dem Moderamen der Synode vor.
(
5
)
1 Der Präses/Die Frau Präses hat die jährlich aus den Kirchengemeinden eingesandten Nebenbücher in das Archiv des Synodalverbandes aufzunehmen und dem Kirchenamt hierüber zu berichten. 2 Nebenbücher dürfen nicht in demselben Gebäude mit den Kirchenbüchern aufbewahrt werden.
(
6
)
Der Präses/Die Frau Präses hat darauf zu achten, dass die ausgeschriebenen Pflichtkollekten des Synodalverbandes ordnungsgemäß gehalten werden.
(
7
)
Der Präses/Die Frau Präses setzt sich dafür ein, dass die gesamtkirchlich geordneten jährlichen Statistiken termingerecht an das Kirchenamt weitergeleitet werden.
#§ 7
Gesamtkirche
(
1
)
Im Rahmen der Verantwortung im Synodalverband nimmt der Präses/die Frau Präses gesamtkirchliche Aufgaben wahr.
(
2
)
Im Zusammenwirken mit dem Kirchenpräsidenten/der Kirchenpräsidentin und den Mentoren/Mentorinnen begleitet er/sie die Ausbildung der Vikarinnen und Vikare und wirkt an den Katechetik- und Homeletik-Prüfungen zur Zweiten Theologischen Prüfung mit.
(
3
)
1 Der Präses/Die Frau Präses leitet die Tätigkeitsberichte der Vikarinnen und Vikare an den Kirchenpräsidenten/die Kirchenpräsidentin weiter.
2 Der Präses/Die Frau Präses ist verpflichtet, einen Bericht zu schreiben. 3 Er/Sie versieht die Berichte mit einer eigenen Stellungnahme.
(
4
)
Bei Einführung eines Kandidaten/einer Kandidatin in das erste Pfarramt hat der Präses/die Frau Präses unter Verwendung der jeweils gültigen Agende die Ordination vorzunehmen.
(
5
)
Der Präses/Die Frau Präses nimmt an der Ephoralkonferenz teil und informiert nach Bedarf über die Lage im Synodalverband.
(
6
)
Der Präses/Die Frau Präses vertritt – unbeschadet der Gesamtverantwortung des Moderamens der Synode – den Synodalverband nach außen.