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Rahmendienstanweisung
für die Präsides
der Synodalverbände

vom 15. Januar 2001
zuletzt geändert durch Artikel 7
des Kirchengesetzes vom 5. März 2021

(GVBl. Bd. 21. S. 111)

Das Moderamen der Gesamtsynode hat die nachfolgende Rahmendienstanweisung für die Präsides der Synodalverbände beschlossen:
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§ 1
Synode

( 1 ) Im Auftrag des Moderamens der Synode veranlasst der Präses/die Frau Präses das Zusammentreten der Synode und teilt den Synodalen die vom Moderamen der Synode beschlossene vorläufige Tagesordnung mit.
( 2 ) Der Präses/Die Frau Präses leitet in der Regel die Synode, sorgt für deren ordnungsgemäßen Verlauf und führt die erforderlichen Beschlüsse herbei.
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§ 2
Moderamen der Synode

( 1 ) Der Präses/Die Frau Präses ist Vorsitzender/Vorsitzende des Moderamens der Synode. Der Präses/Die Frau Präses lädt das Moderamen der Synode in festzulegenden Abständen zu den Sitzungen ein.
( 2 ) Der Präses / Die Frau Präses leitet in der Regel die Moderamens-Sitzungen, in denen die in § 60 der Kirchenverfassung genannten Aufgaben zu erledigen sind.
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§ 3
Verwaltung und Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des Synodalverbandes

In Ausführung von § 60 der Kirchenverfassung untersteht dem Präses/der Frau Präses die Verwaltung des Synodalverbandes. Er/Sie ist Dienstvorgesetzter/Dienstvorgesetzte der für den Synodalverband tätigen kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
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§ 4
Visitation

( 1 ) Der Präses/Die Frau Präses ist Vorsitzender/Vorsitzende der Visitationskommission. Er/Sie teilt den Gemeinden des Synodalverbandes die anstehenden Visitationen mit und fordert die vom Kirchenrat/Presbyterium zu erstellenden Berichte an.
( 2 ) Der Präses/Die Frau Präses ist für die Ausarbeitung des Visitationsbescheides verantwortlich.
( 3 ) Der Präses/Die Frau Präses bemüht sich darum, dass von den Visitationen weiterführende und aufbauende Impulse für die Arbeit in den Gemeinden, im Synodalverband und in der Evangelisch-reformierten Kirche ausgehen.
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§ 5
Pfarrstelleninhaber/Pfarrstelleninhaberinnen

( 1 ) Der Präses/Die Frau Präses erteilt den Pastorinnen und den Pastoren, den Pastores coll. sowie den Vikarinnen und Vikaren gemäß den bestehenden Bestimmungen Urlaub. Die Genehmigung des Urlaubs der Pastores coll. sowie der Vikarinnen und Vikare erfolgt im Auftrag und im Einvernehmen mit dem Kirchenpräsidenten/der Kirchenpräsidentin. Für sich selbst hat der Präses / die Frau Präses den Urlaub bei dem Kirchenpräsidenten / der Kirchenpräsidentin zu beantragen.
( 2 ) Der Präses/Die Frau Präses nimmt im Synodalverband die Aufgabe der Beratung für alle kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wahr und kann im Fall von Konflikten als Vermittler / als Vermittlerin angerufen werden.
( 3 ) Der Präses/die Frau Präses sorgt in der Regel für die Durchführung der Pfarrkonferenzen. Er/Sie achtet darauf, dass die Zusammenkünfte regelmäßig besucht und nur in begründeten Ausnahmen versäumt werden. Die Konferenzen sollen die theologische Weiterbildung der Teilnehmer/Teilnehmerinnen fördern und dem Gemeindeaufbau dienen.
( 4 ) Der Präses/Die Frau Präses sorgt gemäß § 37 Pfarrdienstgesetz der EKD, soweit erforderlich, für die Vertretung der Pfarrerinnen und Pfarrer.
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§ 6
Kirchengemeinden

(1 a) Bei anstehenden Pfarrwahlen fungiert der Präses/die Frau Präses als Berater/Beraterin des Kirchenrats /Presbyteriums der betreffenden Kirchengemeinde.
(1 b) Der Präses/Die Frau Präses leitet die Pfarrwahl.
(2 a) Nach Bestätigung der Wahl führt der Präses/die Frau Präses den Gewählten/die Gewählte in den Dienst ein. Der Präses/die Frau Präses sorgt für eine ordnungsgemäße Übergabe der Geschäfte und des zum Pfarrdienst gehörenden Inventars.
(2 b) Falls erforderlich ordiniert der Präses/die Frau Präses den Einzuführenden/die Einzuführende.
(2 c) Der Präses/Die Frau Präses ordiniert die zu ordinierenden Pastoren im Ehrenamt/Pastorinnen im Ehrenamt, die Theologischen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen, die Prediger/Predigerinnen im Ehrenamt und führt sie in ihren Dienst ein.
( 3 ) Der Präses/Die Frau Präses regelt im Benehmen mit dem Kirchenpräsidenten/der Kirchenpräsidentin im Fall einer Vakanz die Vertretung.
( 4 ) Der Präses/Die Frau Präses kann vom Kirchenrat/Presbyterium und den Pfarrern/Pfarrerinnen im Fall von Konflikten als Vermittler/Vermittlerin angerufen werden. Sofern eine Streitigkeit nicht behoben werden kann, legt der Präses/die Frau Präses sie dem Moderamen der Synode vor.
( 5 ) Der Präses/Die Frau Präses hat die jährlich aus den Kirchengemeinden eingesandten Nebenbücher in das Archiv des Synodalverbandes aufzunehmen und dem Kirchenamt hierüber zu berichten. Nebenbücher dürfen nicht in demselben Gebäude mit den Kirchenbüchern aufbewahrt werden.
( 6 ) Der Präses/Die Frau Präses hat darauf zu achten, dass die ausgeschriebenen Pflichtkollekten des Synodalverbandes ordnungsgemäß gehalten werden.
( 7 ) Der Präses/Die Frau Präses setzt sich dafür ein, dass die gesamtkirchlich geordneten jährlichen Statistiken termingerecht an das Kirchenamt weitergeleitet werden.
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§ 7
Gesamtkirche

( 1 ) Im Rahmen der Verantwortung im Synodalverband nimmt der Präses/die Frau Präses gesamtkirchliche Aufgaben wahr.
( 2 ) Im Zusammenwirken mit dem Kirchenpräsidenten/der Kirchenpräsidentin und den Mentoren/Mentorinnen begleitet er/sie die Ausbildung der Vikarinnen und Vikare und wirkt an den Katechetik- und Homeletik-Prüfungen zur Zweiten Theologischen Prüfung mit.
( 3 ) Der Präses/Die Frau Präses leitet die Tätigkeitsberichte der Vikarinnen und Vikare an den Kirchenpräsidenten/die Kirchenpräsidentin weiter.
Der Präses/Die Frau Präses ist verpflichtet, einen Bericht zu schreiben. Er/Sie versieht die Berichte mit einer eigenen Stellungnahme.
( 4 ) Bei Einführung eines Kandidaten/einer Kandidatin in das erste Pfarramt hat der Präses/die Frau Präses unter Verwendung der jeweils gültigen Agende die Ordination vorzunehmen.
( 5 ) Der Präses/Die Frau Präses nimmt an der Ephoralkonferenz teil und informiert nach Bedarf über die Lage im Synodalverband.
( 6 ) Der Präses/Die Frau Präses vertritt – unbeschadet der Gesamtverantwortung des Moderamens der Synode – den Synodalverband nach außen.