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Verwaltungsvorschrift zum Kirchengesetz
über die kirchengemeindlichen Pfarrwahlen
in der Evangelisch-reformierten Kirche
(Synode evangelisch-reformierter Kirchen
in Bayern und Nordwestdeutschland)
(Pfarrwahlgesetz)
vom 12. Oktober 1990 in der Fassung vom 4. Mai 2000

vom 11. März 1991
in der Fassung vom 25. Januar 1994

(GVBl. Bd. 16 S. 114, 197)

Der Synodalrat erlässt gemäß § 18 Abs. 2 des Pfarrwahlgesetzes vom 12. Oktober 1990 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 16 S. 99) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 4. Mai 2000 (Gesetz- u. Verordnungsbl. Bd. 17 S. 259) unter Beachtung der Bestimmungen nach § 82 Abs. 4der Kirchenverfassung zum Pfarrwahlgesetz die folgende Verwaltungsvorschrift:
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§ 1

Für die Niederschriften nach § 10 Abs. 4 des Pfarrwahlgesetzes sind die anliegenden Muster zu verwenden.
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§ 2

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Mai 1991 in Kraft.
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Anlage 1

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Formular A

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Anlage zu § 10 Abs. 4 des Pfarrwahlgesetzes (Pfarrwahl gemäß § 5 Abs. 1 des Pfarrwahlgesetzes)

Niederschrift über die Pfarrwahl in der
Kirchengemeinde
Am hat unter Beachtung der entsprechenden Bestimmungen der Kirchenverfassung und des Pfarrwahlgesetzes eine Pfarrwahl stattgefunden.
Der Kirchenrat/Das Presbyterium hatte nach § 5 Abs. 1 des Pfarrwahlgesetzes den folgenden Wahlaufsatz beschlossen:
Die Auslegung der Wählerliste erfolgte in der nach § 7 des Pfarrwahlgesetzes vorgesehenen Frist, nämlich vom bis zum in
Gemäß § 8 des Pfarrwahlgesetzes umfasste der für die Leitung der Wahlhandlung zuständige Wahlvorstand die folgenden Mitglieder:
Zu Beginn der Wahlhandlung wurde festgestellt, dass die Wahlurne leer war. Sie wurde bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet.
Der Name eines/einer jeden Wahlberechtigten wurde in der Wählerliste (Gemeindegliederkartei) festgestellt und seine/ihre Wahlbeteiligung vermerkt. Er/Sie erhielt einen amtlichen Stimmzettel und legte diesen, nachdem er/sie ihn unbeobachtet hatte ausfüllen können, verdeckt in die Wahlurne.
Die Wahlbriefe, die dem Wahlvorstand übergeben worden sind, wurden bis zum Schluss der Wahlhandlung ungeöffnet gesondert aufbewahrt.
Nachdem die festgesetzte Wahlzeit abgelaufen war und alle anwesenden Wahlberechtigten die Stimmzettel in die Wahlurne gelegt hatten, erklärte der/die Vorsitzende des Wahlvorstandes die Wahl für geschlossen.
Danach öffnete der/die Vorsitzende des Wahlvorstandes die vorliegenden Wahlbriefe, entnahm ihnen die Wahlscheine und prüfte, ob der/die im Wahlschein Genannte in der Wählerliste (Gemeindegliederkartei) eingetragen ist und die Versicherung über die persönliche Ausfüllung des Stimmzettels abgegeben hat. Nachdem die Stimmabgabe der Briefwähler/Briefwählerinnen, deren Wahlbriefe in Ordnung befunden wurden, in der Wählerliste (Gemeindegliederkartei) vermerkt war, wurden ihre Stimmzettel-Umschläge ungeöffnet in die Wahlurne gelegt.
Danach wurden alle Stimmzettel und Stimmzettel-Umschläge der Wahlurne entnommen. Die Stimmzettel-Umschläge wurden geöffnet und die darin enthaltenen Stimmzettel ungelesen unter die übrigen Stimmzettel gemischt. Durch Zählung wurde festgestellt, dass sich Stimmzettel in der Wahlurne befunden haben. Diese Zahl stimmt mit der Zahl der Stimmabgabevermerke in der Wählerliste überein.1#
Hierauf wurden die Stimmzettel auf ihre Gültigkeit geprüft.
Stimmzettel wurden vom Wahlvorstand für ungültig erklärt, weil sie unzulässige Zusätze enthielten oder weil auf ihnen kein Name oder mehr Namen angekreuzt waren, als Pfarrer oder Pfarrerinnen zu wählen sind.
Der Wahlvorstand stellt das Wahlergebnis gemäß § 10 des Pfarrwahlgesetzes wie folgt fest:
abgegebene Stimmen
ungültige Stimmen
gültige Stimmen
Die absolute Mehrheit beträgt
Stimmen.
Von den gültigen Stimmen entfallen auf die Bewerber/Bewerberinnen
Name
Stimmen
Aufgrund dieses Ergebnisses hat
die absolute Mehrheit erreicht und ist damit gewählt.2#
Der Wahlvorstand stellte fest, dass kein Bewerber oder keine Bewerberin die absolute Mehrheit erreicht hat. Gemäß § 11 des Pfarrwahlgesetzes hat nunmehr eine Stichwahl stattzufinden zwischen3#
und
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben
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Anlage 2

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Formular B

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Anlage zu § 10 Abs. 4 des Pfarrwahlgesetzes (Pfarrwahl gemäß § 5 Abs. 2 des Pfarrwahlgesetzes)

Niederschrift über die Pfarrwahl in den Kirchengemeinden
die gemeinsam eine Pfarrstelle haben.
Am hat unter Beachtung der entsprechenden Bestimmungen der Kirchenverfassung und des Pfarrwahlgesetzes eine Pfarrwahl stattgefunden.
Die Kirchenräte/Die Presbyterien hatten nach § 5 Abs. 2 des Pfarrwahlgesetzes den folgenden Wahlaufsatz beschlossen:
Die Auslegung der Wählerlisten erfolgt in der nach § 7 des Pfarrwahlgesetzes vorgesehenen Frist, nämlich vom bis zum in .
Gemäß § 8 des Pfarrwahlgesetzes umfasste der für die Leitung der Wahlhandlung zuständige Wahlvorstand die folgenden Mitglieder:
Zu Beginn der Wahlhandlung wurde festgestellt, dass die Wahlurne leer war. Sie wurde bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet.
Der Name eines/einer jeden Wahlberechtigten wurde in der Wählerliste (Gemeindegliederkartei) festgestellt und seine/ihre Wahlbeteiligung vermerkt. Er/Sie erhielt einen amtlichen Stimmzettel und legte diesen, nachdem er/sie ihn unbeobachtet hatte ausfüllen können, verdeckt in die Wahlurne.
Die Wahlbriefe, die dem Wahlvorstand übergeben worden sind, wurden bis zum Schluss der Wahlhandlung ungeöffnet gesondert aufbewahrt.
Nachdem die festgesetzte Wahlzeit abgelaufen war und alle anwesenden Wahlberechtigten die Stimmzettel in die Wahlurne gelegt hatten, erklärte der/die Vorsitzende des Wahlvorstandes die Wahl für geschlossen.
Danach öffnete der/die Vorsitzende des Wahlvorstandes die vorliegenden Wahlbriefe, entnahm ihnen die Wahlscheine und prüfte, ob der/die im Wahlschein Genannte in der Wählerliste (Gemeindegliederkartei) eingetragen ist und die Versicherung über die persönliche Ausfüllung des Stimmzettels abgegeben hat. Nachdem die Stimmabgabe der Briefwähler/Briefwählerinnen, deren Wahlbriefe in Ordnung befunden wurden, in der Wählerliste (Gemeindegliederkartei) vermerkt war, wurden ihre Stimmzettel-Umschläge ungeöffnet in die Wahlurne gelegt.
Danach wurden alle Stimmzettel und Stimmzettel-Umschläge der Wahlurne entnommen. Die Stimmzettel-Umschläge wurden geöffnet und die darin enthaltenen Stimmzettel ungelesen unter die übrigen Stimmzettel gemischt. Durch Zählung wurde festgestellt, dass sich Stimmzettel in der Wahlurne befunden haben. Diese Zahl stimmt mit der Zahl der Stimmabgabevermerke in der Wählerliste überein.4#
Hierauf wurden die Stimmzettel auf ihre Gültigkeit geprüft.
Stimmzettel wurden vom Wahlvorstand für ungültig erklärt, weil sie unzulässige Zusätze enthielten oder weil auf ihnen kein Name oder mehr Namen angekreuzt waren, als Pfarrer oder Pfarrerinnen zu wählen sind.
Der Wahlvorstand stellt das Wahlergebnis gemäß § 10 des Pfarrwahlgesetzes wie folgt fest:
Abgegeben wurden in allen Kirchengemeinden
Stimmen
Ungültig waren in allen Kirchengemeinden
Stimmen
Gültig waren in allen Kirchengemeinden
Stimmen
Die absolute Mehrheit beträgt
Stimmen
Von den gültigen Stimmen entfallen auf die Bewerber/Bewerberinnen:
Name
Stimmen
Aufgrund dieses Ergebnisses hat
die absolute Mehrheit erreicht und ist damit gewählt.5#
Der Wahlvorstand stellte fest, dass kein Bewerber oder keine Bewerberin die absolute Mehrheit erreicht hat. Gemäß § 11 des Pfarrwahlgesetzes hat nunmehr eine Stichwahl stattzufinden zwischen6#
und
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben
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Anlage 3

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Formular C

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Anlage zu § 10 Abs. 4 des Pfarrwahlgesetzes (Stichwahl gemäß § 11 des Pfarrwahlgesetzes)

Niederschrift über die Pfarrwahl in der
Kirchengemeinde
Am hat unter Beachtung der entsprechenden Bestimmungen der Kirchenverfassung und des Pfarrwahlgesetzes eine Stichwahl stattgefunden.
Aufgrund des Pfarrwahlergebnisses vom hatte eine Stichwahl stattzufinden zwischen:
Für die Stichwahl war die Wählerliste der ersten Wahlhandlung verbindlich.
Gemäß § 8 des Pfarrwahlgesetzes umfasste der für die Leitung der Wahlhandlung zuständige Wahlvorstand die folgenden Mitglieder:
Zu Beginn der Wahlhandlung wurde festgestellt, dass die Wahlurne leer war. Sie wurde bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet.
Der Name eines/einer jeden Wahlberechtigten wurde in der Wählerliste (Gemeindegliederkartei) festgestellt und seine/ihre Wahlbeteiligung vermerkt. Er/Sie erhielt einen amtlichen Stimmzettel und legte diesen, nachdem er/sie ihn unbeobachtet hatte ausfüllen können, verdeckt in die Wahlurne.
Die Wahlbriefe, die dem Wahlvorstand übergeben worden sind, wurden bis zum Schluss der Wahlhandlung ungeöffnet gesondert aufbewahrt.
Nachdem die festgesetzte Wahlzeit abgelaufen war und alle anwesenden Wahlberechtigten die Stimmzettel in die Wahlurne gelegt hatten, erklärte der/die Vorsitzende des Wahlvorstandes die Wahl für geschlossen.
Danach öffnete der/die Vorsitzende des Wahlvorstandes die vorliegenden Wahlbriefe, entnahm ihnen die Wahlscheine und prüfte, ob der/die im Wahlschein Genannte in der Wählerliste (Gemeindegliederkartei) eingetragenen ist und die Versicherung über die persönliche Ausfüllung des Stimmzettels abgegeben hat. Nachdem die Stimmabgabe der Briefwähler/Briefwählerinnen, deren Wahlbriefe in Ordnung befunden wurden, in der Wählerliste (Gemeindegliederkartei) vermerkt war, wurden ihre Stimmzettel-Umschläge ungeöffnet in die Wahlurne gelegt.
Danach wurden alle Stimmzettel und Stimmzettel-Umschläge der Wahlurne entnommen. Die Stimmzettel-Umschläge wurden geöffnet und die darin enthaltenen Stimmzettel ungelesen unter die übrigen Stimmzettel gemischt. Durch Zählung wurde festgestellt, dass sich Stimmzettel in der Wahlurne befunden haben. Diese Zahl stimmt mit der Zahl der Stimmabgabevermerke in der Wählerliste überein.7#
Hierauf wurden die Stimmzettel auf ihre Gültigkeit geprüft.
Stimmzettel wurden vom Wahlvorstand für ungültig erklärt, weil sie unzulässige Zusätze enthielten oder weil auf ihnen kein Name oder mehr Namen angekreuzt waren, als Pfarrer oder Pfarrerinnen zu wählen sind.
Der Wahlvorstand stellt das Stichwahlergebnis gemäß § 11 des Pfarrwahlgesetzes wie folgt fest:
abgegebene Stimmen
ungültige Stimmen
gültige Stimmen
Die einfache Mehrheit beträgt
Stimmen.
Von den gültigen Stimmen entfallen auf die Bewerber/Bewerberinnen:
Name
Stimmen
Aufgrund dieses Ergebnisses hat
die erforderliche Mehrheit erreicht und ist damit gewählt.8#
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben
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Anlage 4

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Formular D

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Anlage zu § 10 Abs. 4 des Pfarrwahlgesetzes (Stichwahl gemäß § 11 des Pfarrwahlgesetzes)

Niederschrift über die Pfarrwahl in den Kirchengemeinden
die gemeinsam eine Pfarrstelle haben.
Am hat unter Beachtung der entsprechenden Bestimmungen der Kirchenverfassung und des Pfarrwahlgesetzes eine Stichwahl stattgefunden.
Aufgrund des Pfarrwahlergebnisses vom hatte eine Stichwahl stattzufinden zwischen:
Für die Stichwahl waren die Wählerlisten der ersten Wahlhandlung verbindlich.
Gemäß § 8 des Pfarrwahlgesetzes umfasste der für die Leitung der Wahlhandlung zuständige Wahlvorstand die folgenden Mitglieder:
Zu Beginn der Wahlhandlung wurde festgestellt, dass die Wahlurne leer war. Sie wurde bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet.
Der Name eines/einer jeden Wahlberechtigten wurde in der Wählerliste (Gemeindegliederkartei) festgestellt und seine/ihre Wahlbeteiligung vermerkt. Er/Sie erhielt einen amtlichen Stimmzettel und legte diesen, nachdem er/sie ihn unbeobachtet hatte ausfüllen können, verdeckt in die Wahlurne.
Die Wahlbriefe, die dem Wahlvorstand übergeben worden sind, wurden bis zum Schluss der Wahlhandlung ungeöffnet gesondert aufbewahrt.
Nachdem die festgesetzte Wahlzeit abgelaufen war und alle anwesenden Wahlberechtigten die Stimmzettel in die Wahlurne gelegt hatten, erklärte der/die Vorsitzende des Wahlvorstandes die Wahl für geschlossen.
Danach öffnete der/die Vorsitzende des Wahlvorstandes die vorliegenden Wahlbriefe, entnahm ihnen die Wahlscheine und prüfte, ob der/die im Wahlschein Genannte in der Wählerliste (Gemeindegliederkartei) eingetragen ist und die Versicherung über die persönliche Ausfüllung des Stimmzettels abgegeben hat. Nachdem die Stimmabgabe der Briefwähler/Briefwählerinnen, deren Wahlbriefe in Ordnung befunden wurden, in der Wählerliste (Gemeindegliederkartei) vermerkt war, wurden ihre Stimmzettel-Umschläge ungeöffnet in die Wahlurne gelegt.
Danach wurden alle Stimmzettel und Stimmzettel-Umschläge der Wahlurne entnommen. Die Stimmzettel-Umschläge wurden geöffnet und die darin enthaltenen Stimmzettel ungelesen unter die übrigen Stimmzettel gemischt. Durch Zählung wurde festgestellt, dass sich Stimmzettel in der Wahlurne befunden haben. Diese Zahl stimmt mit der Zahl der Stimmabgabevermerke in der Wählerliste überein.9#
Hierauf wurden die Stimmzettel auf ihre Gültigkeit geprüft.
Stimmzettel wurden vom Wahlvorstand für ungültig erklärt, weil sie unzulässige Zusätze enthielten oder weil auf ihnen kein Name oder mehr Namen angekreuzt waren, als Pfarrer oder Pfarrerinnen zu wählen sind.
Der Wahlvorstand stellt das Stichwahlergebnis gemäß § 11 des Pfarrwahlgesetzes wie folgt fest:
Abgegeben wurden in allen Kirchengemeinden
Stimmen
Ungültig waren in allen Kirchengemeinden
Stimmen
Gültig waren in allen Kirchengemeinden
Stimmen
Die einfache Mehrheit beträgt
Stimmen
Von den gültigen Stimmen entfallen auf die Bewerber/Bewerberinnen:
Name
Stimmen
Aufgrund dieses Ergebnisses hat
die erforderliche Mehrheit erreicht und ist damit gewählt.
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben
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Anlage 5

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Formular E

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Anlage zu § 10 Abs. 4 des Pfarrwahlgesetzes (Pfarrwahl gemäß § 12 Abs. 1 bis 3 des Pfarrwahlgesetzes)

Niederschrift
über die Pfarrwahl in der Kirchengemeinde
Am hat unter Beachtung der entsprechenden Bestimmungen der Kirchenverfassung und des Pfarrwahlgesetzes eine Pfarrwahl stattgefunden.
Der Kirchenrat/Das Presbyterium hatte nach § 12 Abs. 1 des Pfarrwahlgesetzes eine Beschränkung des Wahlaufsatzes auf den Bewerber/die Bewerberin
beschlossen.
Die Auslegung der Wählerliste erfolgte in der nach § 7 des Pfarrwahlgesetzes vorgesehenen Frist, nämlich vom bis zum in
Gemäß § 8 des Pfarrwahlgesetzes umfasste der für die Leitung der Wahlhandlung zuständige Wahlvorstand die folgenden Mitglieder:
Zu Beginn der Wahlhandlung wurde festgestellt, dass die Wahlurne leer war. Sie wurde bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet.
Der Name eines/einer jeden Wahlberechtigten wurde in der Wählerliste (Gemeindegliederkartei) festgestellt und seine/ihre Wahlbeteiligung vermerkt. Er/Sie erhielt einen amtlichen Stimmzettel und legte diesen, nachdem er/sie ihn unbeobachtet hatte ausfüllen können, verdeckt in die Wahlurne.
Die Wahlbriefe, die dem Wahlvorstand übergeben worden sind, wurden bis zum Schluss der Wahlhandlung ungeöffnet gesondert aufbewahrt.
Nachdem die festgesetzte Wahlzeit abgelaufen war und alle anwesenden Wahlberechtigten die Stimmzettel in die Wahlurne gelegt hatten, erklärte der/die Vorsitzende des Wahlvorstandes die Wahl für geschlossen.
Danach öffnete der/die Vorsitzende des Wahlvorstandes die vorliegenden Wahlbriefe, entnahm ihnen die Wahlscheine und prüfte, ob der/die im Wahlschein Genannte in der Wählerliste (Gemeindegliederkartei) eingetragen ist und die Versicherung über die persönliche Ausfüllung des Stimmzettels abgegeben hat. Nachdem die Stimmabgabe der Briefwähler/Briefwählerinnen, deren Wahlbriefe in Ordnung befunden wurden, in der Wählerliste (Gemeindegliederkartei) vermerkt war, wurden ihre Stimmzettel-Umschläge ungeöffnet in die Wahlurne gelegt.
Danach wurden alle Stimmzettel und Stimmzettel-Umschläge der Wahlurne entnommen. Die Stimmzettel-Umschläge wurden geöffnet und die darin enthaltenen Stimmzettel ungelesen unter die übrigen Stimmzettel gemischt. Durch Zählung wurde festgestellt, dass sich Stimmzettel in der Wahlurne befunden haben. Diese Zahl stimmt mit der Zahl der Stimmabgabevermerke in der Wählerliste überein.10#
Hierauf wurden die Stimmzettel auf ihre Gültigkeit geprüft.
Stimmzettel wurden vom Wahlvorstand für ungültig erklärt, weil sie unzulässige Zusätze enthielten oder weil auf ihnen der Name des zur Wahl Vorgeschlagenen nicht angekreuzt war.

Der Wahlvorstand stellt das Wahlergebnis wie folgt fest:
abgegebene Stimmen
ungültige Stimmen
gültige Stimmen
die Zweidrittelmehrheit beträgt
von den gültigen Stimmabgaben lauten auf „Ja“
von den gültigen Stimmabgaben lauten auf „Nein“
Der Wahlvorstand stellt fest, dass die Zweidrittelmehrheit erreicht ist. Der Wahlaufsatz ist damit gemäß § 12 Abs. 3 des Pfarrwahlgesetzes angenommen und der o.a. Bewerber/die o.a. Bewerberin gewählt.
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben
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Anlage 6

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Formular F

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Anlage zu § 10 Abs. 4 des Pfarrwahlgesetzes (Pfarrwahl gemäß § 12 Abs. 4 des Pfarrwahlgesetzes)

Niederschrift über die Pfarrwahl in den Kirchengemeinden
die gemeinsam eine Pfarrstelle haben.
Am hat unter Beachtung der entsprechenden Bestimmungen der Kirchenverfassung und des Pfarrwahlgesetzes eine Pfarrwahl stattgefunden.
Die Kirchenräte/Die Presbyterien hatten nach § 12 Abs. 4 des Pfarrwahlgesetzes eine Beschränkung des Wahlaufsatzes auf den Bewerber/die Bewerberin
beschlossen.
Die Auslegung der Wählerliste erfolgte in der nach § 7 des Pfarrwahlgesetzes vorgesehenen Frist, nämlich vom bis zum in
Gemäß § 8 des Pfarrwahlgesetzes umfasste der für die Leitung der Wahlhandlung zuständige Wahlvorstand die folgenden Mitglieder:
S
Der Wahlleiter/Die Wahlleiterin eröffnete die Gemeindeversammlung und stellte fest, dass der Wahlvorschlag sowie Zeit und Ort der Wahl durch Kanzelabkündigung am und am sowie durch den Gemeindegliedern bekanntgegeben worden sind. Zur Gemeindeversammlung waren wahlberechtigte Gemeindeglieder erschienen.
Der Wahlleiter/Die Wahlleiterin verlas die ausführliche schriftliche Begründung des Kirchenrates/Presbyteriums für die Beschränkung des Wahlaufsatzes auf einen Bewerber/eine Bewerberin gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 des Pfarrwahlgesetzes.
Es waren schriftliche Einwendungen von Wahlberechtigten eingegangen, die sämtlich verlesen wurden und dieser Niederschrift beigefügt sind.
Danach eröffnete der Wahlleiter/die Wahlleiterin die Gemeindeversammlung und forderte die Wahlberechtigten nachdrücklich zu Wortmeldungen auf. Es fanden sich Wortmeldungen. Nach Erledigung sämtlicher Wortmeldungen fragte der Wahlleiter/die Wahlleiterin nach weiteren Wortmeldungen. Als keine Wortmeldungen mehr vorliegen, erklärte der Wahlleiter/die Wahlleiterin die Aussprache für geschlossen und die Wahlhandlung für eröffnet.
Zu Beginn der Wahlhandlung wurde festgestellt, dass die Wahlurne leer war. Sie wurde bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet.
Der Name eines/einer jeden Wahlberechtigten wurde in der Wählerliste (Gemeindegliederkartei) festgestellt und seine/ihre Wahlbeteiligung vermerkt. Er/Sie erhielt einen amtlichen Stimmzettel und legte diesen, nachdem er/sie ihn unbeobachtet hatte ausfüllen können, verdeckt in die Wahlurne.
Nachdem die festgesetzte Wahlzeit abgelaufen war und alle anwesenden Wahlberechtigten die Stimmzettel in die Wahlurne gelegt hatten, erklärte der/die Vorsitzende des Wahlvorstandes die Wahl für geschlossen.
Danach wurden alle Stimmzettel der Wahlurne entnommen. Durch die Zählung wurde festgestellt, dass sich Stimmzettel in der Wahlurne befunden haben. Diese Zahl stimmt mit der Zahl der Stimmabgabevermerke in der Wählerliste überein.11#
Hierauf wurden die Stimmzettel auf ihre Gültigkeit geprüft.
Stimmzettel wurden vom Wahlvorstand für ungültig erklärt, weil sie unzulässige Zusätze enthielten oder weil auf ihnen kein Name oder mehr Namen angekreuzt waren, als Pfarrer oder Pfarrerinnen zu wählen sind.

Der Wahlvorstand stellt das Wahlergebnis wie folgt fest:
abgegebene Stimmen
ungültige Stimmen
gültige Stimmen
davon lauten auf „Ja“
davon lauten auf „Nein“
Gemäß § 12 Abs. 4 lauten sowohl mindestens zwei Drittel der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmzettel als auch aus jeder einzelnen Kirchengemeinde die Mehrzahl der abgegebenen gültigen Stimmen mit „Ja“. Der Wahlaufsatz ist damit angenommen und der o.a. Bewerber/die o.a. Bewerberin gewählt.
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben

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1 ↑ Bei einer Nichtübereinstimmung sind hier die Gründe nach Möglichkeit anzugeben.
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2 ↑ Bei einer Nichtübereinstimmung sind hier die Gründe nach Möglichkeit anzugeben.
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3 ↑ Nichtzutreffendes streichen.
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4 ↑ Bei einer Nichtübereinstimmung sind hier die Gründe nach Möglichkeit anzugeben.
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5 ↑ Bei einer Nichtübereinstimmung sind hier die Gründe nach Möglichkeit anzugeben.
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6 ↑ Nichtzutreffendes streichen.
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7 ↑ Bei einer Nichtübereinstimmung sind hier die Gründe nach Möglichkeit anzugeben.
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8 ↑ Bei einer Nichtübereinstimmung sind hier die Gründe nach Möglichkeit anzugeben.
#
9 ↑ Bei einer Nichtübereinstimmung sind hier die Gründe nach Möglichkeit anzugeben.
#
10 ↑ Bei einer Nichtübereinstimmung sind hier die Gründe nach Möglichkeit anzugeben.
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11 ↑ Bei einer Nichtübereinstimmung sind hier die Gründe nach Möglichkeit anzugeben.