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Leitlinien zur Würdigung und Förderung
Ehrenamtlicher und ihrer Arbeit in Gemeinden,
Synodalverbänden, Einrichtungen und Werken
der Evangelisch-reformierten Kirche
(Synode evangelisch-reformierter Kirchen
in Bayern und Nordwestdeutschland)

vom 24. April 1998

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Christliche Gemeinschaft lebt von Engagement ehrenamtlich tätiger Gemeindeglieder. Ein großer Teil der Gemeindearbeit wird seit jeher von diesem Personenkreis getragen. Um Ehrenamtliche und ihre Arbeit zu würdigen und zu fördern, hat die Gesamtsynode auf ihrer Tagung am 24. April 1998 folgende Leitlinien beschlossen:
1. Wahrnehmung Ehrenamtlicher und ihrer Arbeit
1Die Wahrnehmung Ehrenamtlicher und ihrer Arbeit wird gefördert durch
  • Austausch von Informationen zur Vernetzung der Arbeit von haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
    2Dies kann geschehen durch regelmäßige Treffen von Haupt- und Ehrenamtlichen zur gemeinsamen Planung der weiteren Arbeit, Einbeziehen der Ehrenamtlichen in Entscheidungsprozesse, Infobriefe.
  • Bekannt machen der Ehrenamtlichen und ihrer Tätigkeit in Absprache mit den Ehrenamtlichen.
    2Dies kann geschehen durch Einführung bzw. Verabschiedung im Gottesdienst, Veröffentlichung und Vorstellung in Gemeindebriefen, Rundbriefen, evtl. der örtlichen Presse.
  • Ausdrücken von Anerkennung und Dank.
    2Dies kann geschehen durch kleine Geschenke zu Geburts- oder Feiertagen, Ausflüge, gemeinsames Essen.
  • Wahrnehmen der Arbeit Ehrenamtlicher durch leitende Gremien.
    2Dies kann geschehen durch Beteiligung Ehrenamtlicher durch Kirchenräte/Presbyterien (vgl. § 29 [3] der Kirchenverfassung) und Synoden (vgl. §§ 15 [2] und 20 [3] der Gemeinsamen Geschäftsordnung), Mitsprache in Ausschüssen u. ä. (für die Jugend- und Frauenarbeit geregelt in eigenen Gesetzen und Ordnungen).
  • Würdigung ehrenamtlicher Arbeit.
    2Dies kann geschehen in Äußerungen der Hauptamtlichen, in Predigten, Thematisierung in Kirchenrat und Gemeindevertretungen, bei Gemeindeversammlungen und Visitationen, in der Ausbildung der Hauptamtlichen.
2. Informationspflicht gegenüber Ehrenamtlichen
1Im Rahmen der Verantwortung von Kirchenräten/Presbyterien und anderen Leitungsgremien sollen künftige Ehrenamtliche von Hauptamtlichen oder Verantwortlichen möglichst vor Übernahme einer Tätigkeit beraten und informiert werden.
2Notwendig sind Gespräche mit Ehrenamtlichen über
  • Eignung für die geplante Aufgabe, Aufgabenrahmen, Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten, evtl. zeitliche Begrenzung
  • angemessene Form der Beauftragung, Einführung oder Verabschiedung
  • Auslagenerstattung, Fortbildung
  • Versicherungsschutz
  • allgemeine Vertraulichkeit.
3Oft setzt ehrenamtliche Mitarbeit voraus, dass für die Betreuung minderjähriger Kinder oder hilfebedürftiger Angehöriger gesorgt ist. 4Dann müssen Möglichkeiten der Hilfestellung oder Entlastung abgesprochen werden.
3. Fortbildung Ehrenamtlicher
1Aufgabe der Gesamtkirche, der Synodalverbände, Gemeinden und Werke ist es, zur Zurüstung und weiteren Qualifikation Ehrenamtlichen für ihre Tätigkeit Fortbildung anzubieten.
2Zugleich sollen Ehrenamtliche bereit sein, sich fortbilden zu lassen und erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten in ihren jeweiligen Arbeitsfeldern umzusetzen.
3Fortbildungsangebote zu machen ist Auftrag der Gemeinden; vor allem aber ist es eine gemeinsame Aufgabe, die von der Gesamtkirche, insbesondere aber auf der Ebene der Synodalverbände wahrzunehmen ist.
4Ziele der Fortbildung:
  • Reflexion und Stärkung der persönlichen Motivation sowie Auseinandersetzung mit der Rolle als Ehrenamtliche
  • Vermittlung und Vertiefung inhaltlicher Kenntnisse sowie Informationen über neuere Entwicklungen und Tendenzen im Arbeitsfeld
  • Auseinandersetzung mit und Orientierungshilfen in Fragen des Glaubens, ethischen und gesellschaftspolitischen Problemen.
  • methodische Hilfestellung und Einübung von Fähigkeiten (z. B. Gruppenleitung, Gesprächsführung, Konfliktbewältigung, seelsorgerliche Sensibilisierung).
5Ehrenamtlichen ist der Zugang zu Fachliteratur und Arbeitsmaterialien, zu Mitteilungen und Informationen aus dem Bereich der ErK zu ermöglichen.
6Ehrenamtlichen wird auf Wunsch über Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie über die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen oder zusätzliche Qualifikation eine schriftliche Bestätigung ausgestellt.
4. Auslagenerstattung und sonstige Kosten ehrenamtlicher Arbeit
1Ehrenamtliche Arbeit darf nicht von der persönlichen Finanzlage der Ehrenamtlichen abhängig sein. 2Deshalb müssen schon bei der Beauftragung Ehrenamtlicher Mittel im Haushalt eingeplant werden, z. B. für Auslagen an
  • Telefon und Porto
  • Arbeits- und Verbrauchsmaterialien
  • Arbeitshilfen, evtl. Fachzeitschriften
  • Fahrtkosten, evtl. Reisekosten
  • Fortbildung
  • Sonstiges (z. B. kleine Geschenke an Dritte zu besonderen Anlässen)
3Wünschenswert ist eine Kontingentierung von Haushaltsmitteln für bestimmte Arbeitsbereiche. 4Über die Verwendung dieser Mittel sollten Ehrenamtliche Entscheidungsbefugnis haben.
5Wir rufen § 29 Abs. 3 der Kirchenverfassung in Erinnerung: „Beauftragte, die nicht Mitglieder des Kirchenrates/Presbyteriums sind, und gemeindliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen sind bei der Beratung von Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches zu hören.“ 6Wir meinen, dass dies auch für die Zusammenarbeit zwischen den gemeindeleitenden Gremien und ehrenamtlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen Geltung haben soll.

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER