.Kirchengesetz
Kirchengesetz
über die Zustimmung zu dem Vertrag über die Bildung einer Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland
vom 14. November 2002
(GVBl. Bd. 18 S. 139)
Die Gesamtsynode der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) hat das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
####§ 1
(
1
)
Dem zwischen
der Evangelischen Landeskirche Anhalts,
der Evangelischen Landeskirche Baden,
der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg,
der Bremischen Evangelischen Kirche,
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau,
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck,
der Lippischen Landeskirche,
der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz,
der Evangelischen Kirche der Pfalz,
der Pommerschen Evangelischen Kirche,
der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland),
der Evangelischen Kirche im Rheinland,
der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen,
der Evangelischen Kirche von Westfalen
und der Evangelischen Kirche der Union
der Evangelischen Landeskirche Baden,
der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg,
der Bremischen Evangelischen Kirche,
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau,
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck,
der Lippischen Landeskirche,
der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz,
der Evangelischen Kirche der Pfalz,
der Pommerschen Evangelischen Kirche,
der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland),
der Evangelischen Kirche im Rheinland,
der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen,
der Evangelischen Kirche von Westfalen
und der Evangelischen Kirche der Union
abzuschließenden und diesem Kirchengesetz als Anlage 1 beigegebenen Vertrag über die Bildung einer Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und der als Anlage 2 beigegebenen Grundordnung der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland wird zugestimmt.
(
2
)
1 Die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) wird Mitgliedskirche der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland. 2 Das Moderamen der Gesamtsynode wird ermächtigt, den Vertrag über die Bildung einer Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland abzuschließen.
(
3
)
Mit dem Inkrafttreten des Vertrages wird das durch ihn geschaffene Recht für die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) verbindlich.
#§ 2
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.