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Verfassung und Zusatzbestimmungen
der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen

Vom 18. Juni 2010
in der Fassung vom Juli 2017

Knochenhauerstraße 42,
30159 Hannover,
Deutschland
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Verfassung

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Präambel

Jesus Christus ist das Fundament und Haupt der christlichen Kirche.
In Jesus Christus ward das Wort Fleisch, und in ihm nahm das Evangelium Gestalt an.
Es ist Gott in Christus, den die Heilige Schrift, inspiriert vom Heiligen Geist, bezeugt.
Durch Christus schenkt Gott in der Kraft des Heiligen Geistes den Gliedern der Kirche Leben in Fülle und geistliche Lebendigkeit.
Die Kirchen der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen sind zur Gemeinsamkeit berufen im Namen des einen Gottes, des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes. Unter dem souveränen Gott gehören die Mitglieder der Gemeinschaft, die Anteil an derselben Taufe haben, gemeinsam mit den Nachfolgern Christi in aller Welt zu der einen, heiligen, katholischen und apostolischen Kirche.
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Artikel I
Name und Rechtsnachfolge

Der Name dieser Organisation soll die Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen (WGRK) sein. Auf englisch, französisch und spanisch lautet der offizielle Name wie folgt:
World Communion of Reformed Churches (WCRC)
Communion mondiale d’Églises réformées (CMER)
Comunión Mundial de Iglesias Reformadas (CMIR)
Die Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen ist als eine internationale gemeinnützige Nichtrgierungsorganisation, die in Deutschland als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt und in den Vereinigten Staaten von Amerika im Staat Michigan als 501(c)3-Körperschaft eingetragen ist. Die Mitglieder der Körperschaften sind identisch.
Seit der Vereinigungsgeneralversammlung von 2010 ist die Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen Rechtsnachfolgerin des Reformierten Ökumenischen Rates (REC) und des Reformierten Weltbundes (RWB) und dessen Vorgänger, als vereinte ökumenische Körperschaft für Reformierte Kirchen.
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Artikel II
Basiserklärung

Grundlage der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen ist das Wort des dreieinigen Gottes, wie es in Jesus Christus Mensch geworden und in der Heiligen Schrift des Alten und Neuen Testaments durch die Kraft des Heiligen Geistes offenbart worden ist. Diesem dreieinigen Gott gilt das Zeugnis der Kirche. Die Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen fühlt sich einer reformierten Identität verpflichtet, wie sie in den historischen reformierten Bekenntnisschriften und den ökumenischen Glaubensbekenntnises der frühen Kirche zum Ausdruck kommt und im Leben und Zeugnis der weiteren Familie reformierter, unierter und sich vereinigender Kirchen Gemeinschaft erweist fortgeführt wird.
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Artikel III
Werte

A.
Die Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen ist dazu berufen, die Einheit in Christus, zu der wir uns bekennen, zu manifestieren und zu leben, ihren geistlichen Dienst so auszuüben, dass sie alle Mitglieder zum Miteinanderteilen ihrer Gaben befähigt, und Gottes Heilsabsichten zum Wohle aller und zur Verwandlung der Welt zu ehren und ihm verpflichtet zu sein. Die Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen will ihren Mitgliedern mit Liebe und Sorgfalt dienen und sie zu gegenseitiger Hilfe und geistlichem Wachstum untereinander anregen.
B.
Die Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen ist berufen, gemäß ihrer Grundordnung in ihrem konkreten Handeln die Würde jeder menschlichen Person zu respektieren, zu verteidigen und für sie einzustehen. In Jesus Christus müssen alle menschlichen Unterschiede ihre Macht, Menschen voneinander zu trennen, verlieren. Niemand darf z. B. aufgrund von Rasse, Ethnizität oder seines/ihres Geschlechts Benachteiligung erleiden und keiner Person oder Kirche steht das Recht zu, Anspruch auf die Beherrschung anderer zu erheben oder sie zu beherrschen.
C.
Die Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen hält sich an Gottes Bundesverheissungen für die Erlösung, Wiederherstellung und Erneuerung der ganzen Schöpfung durch Jesus Christus. Damit bekräftigt sie die biblische Berufung ihrer Mitglieder, die Gabe der Taufe und die Berufung zur Einheit in der Ausübung des geistlichen Amtes untereinander anzuerkennen, und gemeinsam Zeugnis von Gottes Gerechtigkeit, seines Friedens und der Bewahrung der Schöpfung abzulegen.
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Artikel IV
Identität, Mission und Ziele

A.
Gestützt auf das Erbe der reformierten Bekenntnisse, als eine Gabe zur Erneuerung der ganzen Kirche, ist die Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen eine Gemeinschaft von Kirchen, die die Gemeinschaft unter ihren Mitgliedskirchen dadurch fördert, dass sie
  1. die Gaben der Einheit in Christus hervorhebt und die innerkirchliche und zwischenkirchliche Einheit fördert durch die gegenseitige Anerkennung der Taufe und Mitgliedschaft, durch Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft, des geistlichen Amtes und des Zeugnisses;
  2. zur reformierte Theologie mit Bezug auf das christliche Zeugnis in der heutigen Welt auslegt;
  3. die Erneuerung des christlichen Gottesdienstes und des geistlichen Lebens innerhalb der reformierten Tradition ermutigt;
  4. eine Verpflichtung zur Partnerschaft in Gottes Mission erneuert, im gottesdienstlichen Leben, durch unser Zeugnis, diakonischen Dienste und den Einsatz für Gerechtigkeit, um so Mission in Einheit, missionarische Erneuerung und Befähigung zu missionarischem Handeln zu fördern;
  5. die Ausbildung von Führungskräften und den Aufbau der Bundesgemeinschaft unterstützt;
  6. sich mit anderen ökumenischen Organisationen und Kirchen anderer Traditionen in der ökumenischen Bewegung durch Dialoge und Zusammenarbeit im geistlichen Amt engagiert;
  7. Einheit und Solodarität mit jenen Minderheiten zurm Ausdruck bringt, die unter den Bedingungen von Ausgrenzung und Gewalt leben.
B.
Die Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen unterstützt Mitgliedskirchen indem sie
  1. den Sinn für gegenseitiges Verständnis und Gemeinschaft unter den Mitgliedskirchen erweitert und vertieft und ihnen bei der Wahrnehmung ihrer eigenen Verantwortung im Dienst Christi Hilfe leistet;
  2. den Wandel der Mitgliedskirchen zu gegenseitig miteinander verknüpften missionarischen Gemeinschaften erleichtert, die einander tragen, befähigen und gegenseitig stimulieren als Partner in der einen Mission Gottes;
  3. die volle und gerechte Partizipation aller Mitglieder, aller Altersgruppen, an allen Aspekten des kirchlichen Lebens und öffentlichen Zeugnisses fördert;
  4. für die volle und gerechte Partnerschaft von Frauen und Männern in der Kirche und Gesellschaft eintritt;
  5. den diakonischen Dienst in Kirche und Gesellschaft fördert und vorantreibt;
  6. Einheit und Solidarität mit solchen Mitgliedskirchen zum Ausdruck bringt, die verfolgt oder ausgegrenzt werden.
C.
Die Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen soll ebenfalls ihren Beitrag zur ökumenischen Bewegung und zur Transformation der Welt leisten, indem sie
  1. für wirtschaftliche und ökologische Gerechtigkeit, weltweiten Frieden und Versöhnung in der Welt eintritt;
  2. religiöse, bürgerliche und alle anderen Menschenrechte fördert und verteidigt, wo immer diese in der Welt bedroht sein mögen;
  3. zur Nothilfe und dauerhaften Entwicklung in der Welt aufruft und diese fördert, wobei sie sich auf die Abschaffung der Armut konzentriert;
  4. reformierte Perspektiven zur Einheit unter den Kirchen aufzeigt.
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Artikel V
Mitgliedschaft

A.
Kirchen der reformierten, presbyterianischen, kongregationalistischen, waldensischen, unierten und sich vereinigenden Tradition, sowie Kirchen der Ersten Reformation steht die Mitgliedschaft offen, soweit die betreffende Kirche dieser Verfassung zustimmt.
B.
Von Mitgliedskirchen wird erwartet, dass sie an der Verwirklichung der Mission und Ziele der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen mitarbeiten, indem sie unter anderem an deren Versammlungen teilnehmen, ihre Existenz finanziell unterstützen, deren Aktionen und Beschlüsse ernst nehmen und sich an deren gemeinsamen Aufgaben beteiligen.
C.
Bünde und zusammenschlüsse von Kirchen, die sich zu einer reformierten Identität bekennen und zu ihren Mitgliedern Kirchen zählen, die Mitglied der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen sind, können assoziierte Mitglieder werden. Assoziierte Mitglieder dieser Art sollen sich an der Gemeinschaft und an den Programmen der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit, jedoch ohne Stimmberechtigung in Grundsatzfragen der Organisation (governance), beteiligen dürfen; so soll eine erweiterte Beteiligung der reformierten Familie am Leben der Kirche in ihrer ökumenischen Dimension gewährleistet werden.
D.
Eine Institution, die von einer oder mehreren Mitgliedskirchen gegründet wurde und deren Glaubensgrundlage und deren Aktionen mit denen der historischen reformierten Bekenntnisse vereinbar sind, können angeschlossene (affiliate) Mitglieder ohne Stimmberechtigung werden.
E.
Die Mitgliedschaft in der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen beeinträchtigt weder die Autonomie einer Mitgliedskirche noch deren Beziehungen zu anderen Kirchen oder zu anderen ökumenischen Organisationen.
F.
Mitglieder der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen unterstützen die Arbeit der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen durch einen jährlichen finanziellen Beitrag, der ihren Ressourcen und der Anzahl der Mitglieder der jeweiligen Kirche entspricht. Die Generalversammlung oder der Exekutivausschuss legt einen Minimalbeitrag fest, der für alle Mitgliedskirchen, assoziierten und angeschlossenen Mitglieder gilt.
G.
Mitgliedschaftsanträge sind an das Büro des Generalsekretärs zu richten und sollten spätestens sechs Monate vor der nächsten Generalversammlung eingereicht werden. Die Mitgliedschaftsaufnahme erfolgt durch einen Beschluss des Exekutivausschusses nach Konsultierung anderer Mitgliedskirchen der betreffenden Region. Die Generalversammlung ratifiziert die Zulassung neuer Mitglieder mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Neue Mitglieder stimmen nicht über die Ratifizierung ihrer eigenen Mitgliedschaft ab.
H.
Eine Mitgliedskirche kann ihre Mitgliedschaft beenden, indem sie dies dem Büro des Generalsekretärs schriftlich bekannt gibt. Die betreffende Kirche soll gebeten werden, ihren Entscheid zu begründen.
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Artikel VI
Suspendierung der Mitgliedschaft

Der Exekutivausschuss kann die Mitgliedschaft einer Mitgliedskirche gemäß entsprechender Regelugen in den Zusatzbestimmungen suspendieren, wenn diese sich einer Verletzung des Artikels II, III oder IV dieser Verfassung schuldig macht oder im Fall eines andauernden Versäumnisses, die Organisation zu unterstützen oder mit ihr in Verbindung zu bleiben.
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Artikel VII
Generalversammlung

A.
Die Generalversammlung ist das wichtigste Leitungsorgan der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen. Die Generalversammlung ist rechtlich zur Ausführung der Geschäfte der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen habilitiert, wenn Vertreter der Hälfte plus einer seiner Mitgliedskirchen bei der Tagung der Generalversammlung anwesend sind, um die Beschlussfähigkeit zu sichern.
B.
Die Generalversammlung
  1. nimmt die Leitung der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen wahr, indem sie zur Erfüllung der Aufgaben und Ziele der Organisation beiträgt;
  2. die Verfassung und Zusatzbestimmungen verabschieden und abändern;
  3. erarbeitet und verabschiedet Richtlinien und Programme für die Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen;
  4. wählt Amtsträger/innen und Mitglieder des Exekutivausschusses;
  5. behandelt Angelegenheiten, die von Mitgliedskirchen eingebracht werden;
  6. ratifiziert Entscheidungen des Exekutivausschusses.
C.
Beschlüsse der Generalversammlung, die ihre Organisation und ihre institutionellen Aktivitäten betreffen, sind verbindlich.
D.
Beschlüsse der Generalversammlung, die das Leben und Zeugnis der Mitgliedskirchen betreffen, haben beratenden Charakter.
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Artikel VIII
Tagungen der Generalversammlung

A.
Die Generalversammlung tritt in der Regel einmal alle sieben Jahre zusammen.
B.
Auf Ersuchen von mindestens einem Fünftel der Mitgliedskirchen soll der Exekutivausschuss die Generalversammlung zu einer außerordentlichen Zusammenkunft einberufen.
C.
Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung einer Generalversammlung werden vom Exekutivausschuss festgelegt.
D.
Die Generalversammlung beschließt auf Empfehlung des Exekutivausschusses die Geschäftsordnung für den Ablauf der Versammlung.
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Artikel IX
Zusammensetzung der Generalversammlung

A.
An der Generalversammlung nehmen teil: Delegierte mit Stimmrecht, assoziierte und angeschlossene Delegierte, ökumenische Delegierte, Berater, Beobachter, Gäste und Besucher.
B.
Mitgliedskirchen sind berechtigt, stimmberechtigte Delegierte aufgrund der Anzahl ihrer Mitglieder zu ernennen. Die Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen wird die Angabe akzeptieren, die eine Mitgliedskirche auf der Grundlage ihrer üblichen Zählweise unterbreitet. Es wird dieselbe Anzahl der Mitglieder für die Festlegung der Teilnahme an der Generalversammlung wie für die Festsetzung des Mitgliederbeitrags zugrunde gelegt.
Mitgliedskirchen mit bis zu 300.000 Mitgliedern dürfen bis zu vier stimmberechtigte Delegierte ernennen.
Mitgliedskirchen mit 300.001 bis zu 1.000.000 Mitgliedern dürfen bis zu sechs stimmberechtigte Delegierte ernennen.
Mitgliedskirchen mit über 1.000.001 Mitgliedern dürfen bis zu acht stimmberechtigte Delegierte ernennen.
Jede Delegation muss nach Geschlechtern ausgewogen sein und darf nicht zu mehr als der Hälfte aus ordinierten Geistlichen bestehen. Mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied muss am Tag der Eröffnung der Generalversammlung 30 Jahre alt sein oder jünger.
C.
Jeder/jede Amtsträger/in der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen nimmt als ex officio Delegierte/r (mit Stimmrecht) an den Generalversammlungen teil, die in seiner/ihrer Amtszeit stattfinden.
D.
Nur Delegierte von Mitgliedskirchen und Amtsträger/innen der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen verfügen bei allen Sitzungen der Generalversammlung über das Stimmrecht sowie das Recht zur Antragstellung und Unterstützung von Anträgen.
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Artikel X
Exekutivausschuss

A.
Der Exekutivausschuss besteht aus zweiundzwanzig (22) von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern (darunter sechs (6) Amtsträger/innen). Der Generalsekretär/die Generalsekretärin ist ex officio-Mitglied (ohne Stimmrecht). Der Exekutivausschuss ist rechtlich zur Ausführung der Geschäfte der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen habilitiert, wenn eine Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist, um die Beschlussfähigkeit zu gewährleisten. Die Amtsträger/innen und Mitglieder des Exekutivausschusses bleiben im Amt vom Zeitpunkt ihrer Einführung bis ihre Nachfolger/innen gewählt und eingeführt sind.
B.
Von jedem Regionalrat ist entweder der Moderator, Präsident, Einberufer oder Sekretär Vollmitglied des Exekutivausschusses.
C.
Der Exekutivausschuss kann Exekutivsekretäre/sekretärinnen als beratende Teilnehmer/innen zu seinen Sitzungen einladen.
D.
Ist ein Mitglied des Exekutivausschusses verhindert, an einer bestimmten Sitzung des Exekutivausschusses teilzunehmen, kann ein/e Stellvertreter/in nach den Zusatzbestimmungen ernannt werden.
E.
Der Exekutivausschuss kommt jährlich zusammen.
F.
Halten der Präsident/die Präsidentin und der Generalsekretär/die Generalsekretärin es für erforderlich, dass der Exekutivausschuss Entscheidungen im Intervall zwischen zwei Sitzungen trifft, kann eine Abstimmung per Post, E-Mail, in Form einer Telefonkonferenz oder via andere elektronische Medien erfolgen. In solchen Fällen wird die Stimmenmehrheit (die Hälfte plus eine Stimme) nach der Gesamtzahl der Mitglieder des Exekutivausschusses berechnet.
G.
Der Exekutivausschuss:
  1. übt die allgemeine Aufsicht über die Arbeit der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen in der Zeit zwischen den Generalversammlungen aus. Dazu gehört, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein, die Bildung von Abteilungen, Ausschüssen und Kommissionen zur Ausführung der Arbeit der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen;
  2. ermächtigt den Präsidenten/die Präsidentin und/oder den Generalsekretär/die Generalsekretärin, in der Zeitspanne zwischen den Generalversammlungen im Namen der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen öffentlich aufzutreten. Der Exekutivausschuss kann ausnahmsweise und je nach Notwendigkeit eine oder weitere zusätzliche Personen beauftragen, das Wort im Namen der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen öffentlich zu ergreifen;
  3. führt alle Aufträge aus, die anderswo in dieser Verfassung und in den Zusatzbestimmungen aufgeführt sind oder die ihm von der Generalversammlung übertragen werden;
  4. genehmigt die Jahresrechnungen und verabschiedet den jährlichen Haushaltsplan;
  5. scheidet ein/e Amtsträger/in oder ein Mitglied des Exekutivausschusses in der Zeit zwischen zwei Generalversammlungen aus, so ist der Exekutivausschuss ermächtigt, gemäß den Zusatzbestimmungen eine Ersatzwahl vorzunehmen;
  6. wählt eine/n Generalsekretär/in und ernennt Exekutivsekretäre / Exekutivsekretärinnen;
  7. entscheidet über die Mitgliedschaftsaufnahme und die Suspendierung von der Mitgliedschaft in der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen vorbehaltlich der Ratifizierung durch die nächste Generalversammlung.
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Artikel XI
Amtsträger der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen

A.
Die Generalversammlung wählt unter denen, die bei der Generalversammlung anwesend sind, folgende Amtsträger/innen, die von ihrer Einführung bis zur Wahl und Einführung ihrer Nachfolger/innen ihr Amt wahrnehmen:
  1. ein/e Präsident/in;
  2. vier (4) Vizepräsidenten/innen.
B.
Der/die Generalschatzmeister/in wird vom Exekutivausschuss gewählt und ist eine/r der Amtsträger/innen und bleibt bis zur Wahl seines/ihrer Nachfolgers /Nachfolgerin im Amt.
C.
Die Amtsträger/Amtsträgerinnen der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen bilden einen Ausschuss, der ermächtigt ist die in den Zusatzbstimmungen genannten Aufgaben zu versehen.
D.
Je zwei der folgenden Personen haben die gemeinsame Unterschriftsberechtigung für die Unterzeichnung aller rechtlich erforderlichen Registrierungen, die Eröffnung von Bankkonten und andere Rechtsgeschäfte im Namen der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen: der Präsident/die Präsidentin (oder einer/eine der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen anstelle des Präsidenten/der Präsidentin), der Generalsekretär/die Generalsekretärin und der Generalschatzmeister/die Generalschatzmeisterin.
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Artikel XII
Generalsekretär/Generalsekretärin

A.
Der Generalsekretär/die Generalsekretärin ist der/die Geschäftsführer/in der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen und trägt gegenüber der Generalversammlung und dem Exekutivausschuss die Verantwortung für die Führung und Koordinierung der Arbeit der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen. Der/die Generalsekretär/in hat die Aufgabe, den Exekutivausschuss und die Amtsträger/innen in Bezug auf Risiken und mögliche Haftungsfälle zu beraten.
B.
Der Generalsekretär/die Generalsekretärin wird für eine Dienstzeit von sieben Jahren gewählt und ist für eine weitere Dienstzeit von sieben Jahren wählbar. Nach Ablauf der Hälfte jeder Amtszeit von sieben Jahren, und vor dem Entscheid über eine Verlängerung des Vertrages des Generalsekretärs/der Generalsekretärin um weitere sieben Jahre, findet eine umfassende Leistungsüberprüfung statt. Die Überprüfung der Leistungen findet durch Personen statt, die dazu vom Exekutivausschuss ernannt werden.
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Artikel XIII
Exekutivsekretäre/Exekutivsekretärinnen

A.
Exekutivsekretäre/Exekutivsekretärinnen werden für die Durchführung der Aufgaben der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen ernannt.
B.
Die Anzahl von Exekutivsekretären/Exekutivsekretärinnen, die zu einer bestimmten Zeit im Amt sind, und deren Aufgabenbereich, wird vom Exekutivausschuss auf Empfehlung des Generalsekretärs/der Generalsekretärin festgelegt.
C.
Exekutivsekretäre/Exekutivsekretärinnen werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt und sind für eine einmalige Verlängerung ihrer Amtszeit um weitere fünf Jahre wählbar. Nach Ablauf der Hälfte jeder Amtszeit von fünf Jahren, und vor dem Entscheid über eine Verlängerung des Vertrages des Exekutivsekretärs/der Exekutivsekretärin um weitere fünf Jahre, findet eine umfassende Leistungsüberprüfung statt. Diese Evaluierung der Leistung wird vom Generalsekretär/von der Generalsekretärin vorgenommen.
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Artikel XIV
Finanzen

A.
Die Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen wird durch Beiträge von Mitgliedskirchen, assoziierten und angeschlossenen Mitgliedern, sowie durch Spenden von Einzelpersonen, Gemeinden, Organisationen und aus anderen Quellen finanziert.
B.
Der Generalschatzmeister/die Generalschatzmeisterin und der Generalsekretär/die Generalsekretärin sind für die Vorbereitung des jährlichen Haushaltsplans verantwortlich, der dem Exekutivausschuss zur Genehmigung vorgelegt wird.
C.
Der Rechnungsabschluss der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen wird jährlich durch Rechnungsprüfer geprüft, die vom Exekutivausschuss bestätigt werden. Die geprüfte Jahresrechnung ist jährlich dem Exekutivausschuss zur Annahme zu unterbreiten.
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Artikel XV
Abteilungen, Ausschüsse, Büros und Kommissionen

A.
Die Generalversammlung oder der Exekutivausschuss können Abteilungen, Ausschüsse und Kommissionen bilden, um die Aufgaben der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen auszuführen.
B.
Alle Ausschüsse oder Kommissionen sind der Generalversammlung und dem Exekutivausschuss rechenschaftspflichtig.
C.
Abteilungen und Büros sind der Generalversammlung und dem Exekutivausschuss durch den Generalsekretär/die Generalsekretärin rechenschaftspflichtig. Sie haben auf die inhaltliche Abstimmung der Programme der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen hinzuwirken. Aus diesem Grund sind sie keine unabhängigen Einheiten, sondern sie arbeiten zusammen.
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Artikel XVI
Organisation von Regionalen Räten

Um eine möglichst enge Gemeinschaft und Zusammenarbeit unter den Mitgliedskirchen in den verschiedenen Weltregionen zu gewährleisten und die Wirksamkeit der gesamten Tätigkeit der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen zu fördern, kann die Generalversammlung Mitgliedskirchen eines bestimmten geographischen Gebietes ermächtigen, einen Regionalen Rat zu bilden. Ein solcher Regionaler Rat ist der Generalversammlung der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen vermittels seiner von ihm ernannten administrativen Strukturen rechenschaftspflichtig.
A.
Die Zahl, die Abgrenzung und die Bezeichnungen der Regionalen Räte werden jeweils von der Generalversammlung oder vom Exekutivausschuss beschlossen; dies geschieht in Beratung mit den Mitgliedskirchen der Region.
B.
Die Organisation eines Regionalen Rates geschieht durch die Mitgliedskirchen der Region, in Übereinstimmung mit der Verfassung und den Zusatzbestimmungen der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen. Jeder Regionale Rat gibt sich seine eigene Satzung, die vom Exekutivausschuss zu bestätigen ist.
C.
Jeder Regionale Rat hält von Zeit zu Zeit innerhalb seines geographischen Gebietes eine Versammlung ab, um einen Verwaltungsausschuss zu bilden und Amtsträger/Amtsträgerinnen, insbesondere eine/n Moderator/in (oder Präsidenten oder Einberufer), eine/n Sekretär/in und eine/n Schatzmeister/in gemäß seiner Satzung und vorbehaltlich der Bestätigung durch den Exekutivausschuss zu wählen.
D.
Ein/e Vizepräsident/in oder ein anderes Mitglied des Exekutivausschusses wird vom Exekutivausschuss als Verbindungsmitglied für jeden Regionalen Rat bestimmt.
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Artikel XVII
Auflösung

Falls die Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen aufhört als Körperschaft zu bestehen, werden verbleibende Vermögenswerte und Verbindlichkeiten anteilig auf die Mitgliedskirchen verteilt.
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Artikel XVIII
Verfassungsänderungen

A.
Änderungen dieser Verfassung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Delegierten an einer Generalversammlung. Vorlagen zu Verfassungsänderungen müssen allen Mitgliedskirchen, den Mitgliedern des Exekutivausschusses und den Regionalen Räten mindestens sechs Monate vor der Beschlussfassung vorgelegt werden.
B.
Änderungen der Zusatzbestimmungen bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Delegierten der Generalversammlung. Entsprechende Vorlagen sind den Delegierten mindestens 24 Stunden vor der Beschlussfassung zuzuleiten.
C.
Die Zusatzbestimmungen können zwischen zwei Generalversammlungen vom Exekutivausschuss mit einer Zweidrittelmehrheit abgeändert werden. Derartige Abänderungen sollen der nächstfolgenden Generalversammlung zur Bestätigung unterbreitet werden.
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Artikel XIX
Verbindliche Sprachfassung

Die Englische Sprachfassung dieses Dokuments ist die verbindliche Fassung zum Zweck der Übersetzung.
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Zusatzbestimmungen

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I.
Generalversammlung

A.
Der Exekutivausschuss ist der Leitungsausschuss der Generalversammlung.
B.
Der Präsident ernennt, in Beratung mit dem Exekutivausschuss, aus der Mitte der Delegierten die erforderliche Anzahl von Tagungsausschüssen und Arbeitsgruppen..
C.
Der Status und die Klassifizierung der Teilnehmenden an einer Generalversammlung wird wie folgt geregelt:
  1. Jede Mitgliedskirche verfügt über eine verfassungsmässig festgelegte Anzahl von stimmberechtigten Delegierten.
  2. Ein/e assoziierte/r Delegierte/r ist eine Person, die eine assoziierte Mitgliedsorganisation repräsentiert. Assoziierte Delegierte verfügen über das Rederecht, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
  3. Ein/e angeschlossene/r Delegierte/r ist eine Person, die eine angeschlossene Organisation repräsentiert. Angeschlossene Delegierte verfügen über das Rederecht, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
  4. Ein/e ökumenische/r Delegierte/r ist eine Person, die eine anerkannte ökumenische geschwisterliche Organisation repräsentiert. Ökumenische Delegierte verfügen über das Rederecht, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
  5. Gäste sind jene Personen, die zur Teilnahme an der Generalversammlung eingeladen wurden. Gäste verfügen über das Rederecht, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
  6. Beobachter sind Repräsentanten von Mitgliedskirchen oder anderen Gemeinschaften, die eine Mitgliedschaft in der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen erwägen. Beobachter sind berechtigt, an den Aktivitäten der Generalversammlung teilzunehmen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
  7. Berater/innen können auf Einladung der Amtsträger an der Generalversammlung oder an Sitzungen des Exekutivausschusses teilnehmen. Ein/e Berater/in kann aufgefordert werden, das Wort zu dem Thema vor der Versammlung zu ergreifen, zu dem er/sie eingeladen wurde.
  8. Besucher/innen sind jene Personen, die die der Öffentlichkeit zugänglichen Sitzungen der Generalversammlung aus persönlichen Motiven beiwohnen. Besucher/innen verfügen weder über ein Rederecht noch ein Stimmrecht und können auch keine Anträge stellen.
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II.
Exekutivausschuss

A.
Wahlen
  1. Die Generalversammlung wählt unter den Delegierten der Generalversammlung die Amtsträger/Amtsträgerinnen, wobei sie den Kriterien Verteilung auf die geographischen Regionen, kulturelle und denominationelle Vielfalt, Geschlecht, Alter und Erfahrung Rechnung trägt.
  2. Die Generalversammlung wählt unter den stimmberechtigten Delegierten der Generalversammlung einen Exekutivausschuss, unter Berücksichtigung der geographischen Verteilung, der kulturellen und denominationellen Vielfalt, der Geschlechter, des Alters, der Erfahrung und der Empfehlungen der Regionalen Räte.
  3. Die Mitglieder des Exekutivausschusses bleiben vom Zeitpunkt ihrer Einführung bis zur Wahl und Einführung ihrer Nachfolger/Nachfolgerinnen im Amt.
  4. Amtsträger/innen und Mitglieder des Exekutivausschusses können nur bis zu zwei aufeinander folgende Wahlperioden im Amt sein.
  5. Auf Empfehlung des Exekutivausschusses wählt die Generalversammlung einen Nominierungsausschuss, dem höchstens zehn Personen angehören, wovon zwei unter dreißig Jahren alt sein sollen, eine Frau und ein Mann. Das Nominierungsverfahren soll die Kriterien geographische Verteilung, kulturelle und denominationelle Vielfalt und Gendergerechtigkeit beachten.
  6. Mitglieder des Nominierungsausschusses sind nicht wählbar als Amtsträger/Amtsträgerinnen oder als Mitglied des Exekutivausschusses. Der Nominierungsausschuss wird Nominierungsvorschläge von Delegierten und Regionalräten berücksichtigen und eigene Vorschläge unterbreiten.
  7. Der Nominierungsausschuss wird der Generalversammlung eine Liste von Kandidaten/Kandidatinnen als Amtsträger/Amtsträgerinnen und Mitglieder des Exekutivausschusses vorschlagen. Wenn die Vorschlagsliste des Nominierungsausschusses vorliegt, können aus der Mitte der Generalversammlung Gegenkandidaten/Gegenkandidatinnen für jede Person aufgestellt werden, die vom Nominierungsausschuss empfohlen wurde.
  8. Die Wahl der Amtsträger/Amtsträgerinnen der Generalversammlung und der Mitglieder des Exekutivausschusses findet frühestens 24 Stunden nach der Vorstellung aller Kandidaten statt.
  9. Von jedem Mitglied des Exekutivausschusses wird erwartet, Auskunft über potentielle oder reelle Interessenkonflikte zu geben. Ein derartiges persönlich unterzeichnetes Formular der Offenlegung soll im Büro des Generalsekretärs aufbewahrt werden.
  10. Von Delegierten, die zu Mitgliedern des Exekutivausschusses gewählt werden, darf normalerweise erwartet werden, dass sie die Interessen der Generalversammlung vertreten.
B.
Stellvertreter/innen und Berater/innen
  1. Ist ein Mitglied des Exekutivausschusses verhindert, an einer bestimmten Sitzung des Exekutivausschusses teilzunehmen, können der Präsident/die Präsidentin und der Generalsekretär/die Generalsekretärin, nach gebührender Konsultation, einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin aus derselben Region ernennen, um bei dieser bestimmten Sitzung als Mitglied des Exekutivausschusses teilzunehmen.
  2. Der Exekutivausschuss kann Kirchen oder Organisationen bitten, einen Repräsentanten/eine Repräsentantin zu ernennen, der/die ohne Stimmberechtigung an den Sitzungen des Exekutivausschusses teilnehmen kann.
C.
Entlassung aus dem Amt
  1. Wird einem Amtsträger/einer Amtsträgerin oder einem Mitglied des Exekutivausschusses von einem anderen Amtsträger/einer anderen Amtsträgerin oder einem anderen Mitglied unterstellt, er/sie sei seinen/ihren Pflichten nicht sachgemäß nachgekommen, soll eine Anhörung oder mehrere Anhörungen durchgeführt werden.
  2. Dem Mitglied wird Gelegenheit gegeben, schriftlich oder persönlich dem Exekutivausschuss zu antworten.
  3. Nach Anhörung der Anschuldigungen, unter Berücksichtigung der entsprechenden Beweismittel und der eventuellen Antwort des/der Beschuldigten, kann der Exekutivausschuss der beschuldigten Person eine Rüge erteilen, sie vom Amt suspendieren oder sie entlassen, oder beschließen, dass die Person ihren Dienst fortführt. Der Ernst des Vergehens wird für den zu fassenden Beschluss entscheidend sein - nicht notwendigerweise die Anzahl begangener Verfehlungen.
  4. Wurde ein Amtsträger/eine Amtsträgerin oder ein Mitglied des Exekutivausschusses aufgrund der Untersuchungen seiner/ihrer Kirche einer Verfehlung für schuldig befunden, kann der Exekutivausschuss das Amt oder die Mitgliedschaft als vakant erklären, nach Kenntnisnahme der offiziellen Erklärung der Vorwürfe (formelle Schuldanklage), des Entscheides und des Verweises (Urteil, Richterspruch). Dem/der Betroffenen muss die Möglichkeit gegeben werden, dem Exekutivausschuss gegenüber persönlich oder schriftlich auf die Anschuldigungen zu antworten (auf seine/ihre eigenen Kosten).
  5. Unabhängig von einer Antwort kann der Exekutivausschuss die Person entlassen, suspendieren oder nichts unternehmen.
D.
Vakante Stellen
Wird die Stelle eines Mitglieds des Exekutivausschusses durch einen Todesfall, durch eine schriftliche Rücktrittserklärung an die Adresse des Generalsekretärs, durch eine vom Exekutivausschuss veranlasste Amtsentlassung oder kontinuierliche Nichtteilnahme über eine längere Periode vakant, kann der Exekutivausschuss eine solche Vakanz auf folgende Weise neu besetzen:
  1. Wird das Amt des Präsidenten/der Präsidentin zwischen zwei Generalversammlungen vakant, füllt der Exekutivausschuss das Amt des Präsidenten/der Präsidentin durch die Wahl eines/einer der beiden Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen.
  2. Wird das Amt eines/einer Vizepräsidenten/Vizepräsidentin zwischen zwei Generalversammlungen vakant, füllt der Exekutivausschuss das Amt durch die Wahl eines der Mitglieder aus dem Exekutivausschuss.
  3. Wird das Amt des/der Generalschatzmeisters/in zwischen zwei Generalversammlungen vakant, füllt der Exekutivausschuss das Amt durch die Wahl einer geeigneten Person.
  4. Wird eine normale Stelle im Exekutivausschuss zwischen zwei Generalversammlungen vakant, kann der Exekutivausschuss die freie Stelle durch Nachwahl eines/einer Delegierten bei der letzten Generalversammlung wiederbesetzen. Dabei ist die geographische Aufteilung, die kulturelle und denominationelle Vielfalt, die Gleichheit der Geschlechter, das Alter und die Erfahrung zu berücksichtigen.
E.
Sitzungen
  1. Der Exekutivausschuss tritt einmal im Jahr zusammen. Ort und Zeit werden vom Exekutivausschuss oder vom Präsidenten/der Präsidentin und dem Generalsekretär/der Generalsekretärin bestimmt.
  2. Der Präsident/die Präsidentin und der Generalsekretär/die Generalsekretärin können Sondersitzungen des Exekutivausschusses einberufen, wenn eine Mehrheit der Mitglieder des Exekutivausschusses dies beantragt.
  3. Der Exekutivausschuss ist beschlussfähig bei Anwesenheit einer Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Ausschusses.
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III.
Suspendierung der Mitgliedschaft

Der Exekutivausschuss kann die Mitgliedschaft einer Mitgliedskirche suspendieren, wenn diese sich einer Verletzung der Basiserklärung, der Werte oder der Mission und Ziele dieser Verfassung schuldig macht, oder im Fall eines andauernden Versäumnisses, die Organisation zu unterstützen oder mit ihr in Verbindung zu bleiben. Es findet folgendes Verfahren Anwendung:
  1. Ein solches Vorgehen kann dem Exekutivausschuss von einer oder mehreren Mitgliedskirchen vorgeschlagen werden, nachdem diese Kirche bzw. diese Kirchen ihre Besorgnisse zunächst mit der betreffenden Kirche geteilt hat bzw. haben. Ein Vorschlag auf Suspendierung einer Mitgliedskirche muss dem Exekutivausschuss mindestens sechs Monate vor seiner Sitzung unterbreitet werden.
  2. Nach Empfang eines Suspendierungsvorschlages leitet der Exekutivausschuss eine Investigation ein. Die Amtsträger/Amtsträgerinnen arbeiten ein Investigationsverfahren zur Untersuchung der spezifischen Beschwerden aus. Das Verfahren unterliegt der Zustimmung des Exekutivausschusses.
  3. Der Exekutivausschuss trifft seinen abschließenden Entscheid erst nachdem die betreffende Kirche ausreichende Gelegenheit hatte, ihre Position zu rechtfertigen.
  4. Nach Abschluss einer solchen Untersuchung kann der Exekutivausschuss mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder entscheiden, die Mitgliedschaft der betreffenden Mitgliedskirche zu suspendieren oder den Fall der nächsten Generalversammlung vorzulegen. Beschließt der Exekutivausschuss die Suspendierung, so kann diese von jeder darauf folgenden Sitzung des Exekutivausschusses wieder aufgehoben werden.
  5. Wird eine Mitgliedskirche durch eine Generalversammlung suspendiert, kann diese Suspendierung an jeder darauf folgenden Generalversammlung auf Empfehlung des dann amtierenden Exekutivausschusses wieder aufgehoben werden. Deshalb soll der Exekutivausschuss die Kommunikation mit jener Mitgliedskirche zu den Gründen, die der Anlass zu ihrer Suspendierung waren, aufrechterhalten.
  6. Eine suspendierte Mitgliedskirche kann Beobachter zur Teilnahme an Plenarsitzungen der Generalversammlung entsenden, verfügt jedoch über keine Stimmberechtigung noch über das Rederecht an Plenarsitzungen der Generalversammlung, es sei denn auf ausdrückliche Genehmigung des Präsidenten. Während der Dauer ihrer Suspendierung hat die suspendierte Mitgliedskirche weder finanzielle Verpflichtungen gegenüber der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen, noch hat sie Anrecht auf finanzielle Unterstützung durch die Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen.
  7. Eine Mitgliedskirche, die ihre Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet und sich diesbezüglich in der Zeitspanne von drei aufeinander folgenden Jahren nicht mit dem Sekretariat verständigt, soll vom Exekutivausschuss seiner Mitgliedschaftsrechte enthoben werden, bis die Mitgliedschaftsbedingungen erfüllt sind. Eine Mitgliedskirche, deren Mitgliedschaft suspendiert wurde, wird als passives Mitglied eingestuft. Ein passives Mitglied kann an einer Generalversammlung mit Beobachterstatus teilnehmen, jedoch ohne Rede- und Stimmrecht. Passive Mitglieder haben kein Anrecht auf finanzielle Unterstützung durch die Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen.
  8. Eine Mitgliedskirche, die ihre Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet und sich diesbezüglich in der Zeitspanne von drei aufeinander folgenden Jahren nicht mit dem Sekretariat verständigt, darf nicht am Exekutivausschuss teilnehmen. Ein solches Mitglied kann vom Exekutivausschuss seine Mitgliedschaftsrechte zurückbekommen, wenn es wieder Kontakt mit dem Sekretariat aufgenommen und seine Verpflichtungen erfüllt hat.
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IV.
Amtsträgerausschuss

Die gewählten Amtsträger/innen, der/die Generalsekretär/in und der/die Generalschatzmeister/in bilden gemeinsam (unter Vorsitz des Präsidenten/der Präsidentin) den Amtsträgerausschuss (Officers‘ Committee), um folgende Aufgaben zu erfüllen:
  1. die Tagesordnung der Sitzungen des Exekutivausschusses zu genehmigen;
  2. Kohärenz in der Zusammenarbeit der Abteilungen (Referate) der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen zu gewährleisten;
  3. den Generalsekretär/die Generalsekretärin anzuleiten und zu beraten;
  4. dem Exekutivausschuss über ihre Handlungen Bericht zu erstatten;
  5. über die Vermögenswerte der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen zu wachen;
  6. gemeinsam mit dem Generalsekretär/der Generalsekretärin Risikoeinschätzungen nach Bedarf vorzunehmen und dem Exekutivausschuss über gezogene Konsequenzen zu berichten.
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V.
Generalsekretär/Generalsekrtärin

A.
Der Generalsekretär/die Generalsekretärin trifft alle notwendigen Maßnahmen für die Einberufung, Berichterstattung und angemessene Leitung der Generalversammlung.
B.
Der Generalsekretär/die Generalsekretärin beaufsichtigt das Personal der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen und sorgt für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Geschäftsstelle.
C.
Alle Veröffentlichungen der WGRK (außer denen, die von einem Regionalrat verantwortet werden,) unterstehen der Aufsicht des Generalsekretärs/der Generalsekretärin. Der Generalsekretär/die Generalsekretärin ist der/die offizielle Sprecher/in in Bezug auf die politischen Leitlinien und Stellungnahmen der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen.
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VI.
Finanzen

A.
Der Exekutivausschuss kann den Mitgliedskirchen angemessene finanzielle Beiträge an die Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen vorschlagen.
B.
Vorschläge zur Leistung von Zahlungen, die die Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen betreffen, jedoch nicht im jährlichen Haushaltsplan angesetzt sind, bedürfen der Genehmigung durch den Exekutivausschuss.
C.
In Ausnahmefällen ist der Generalsekretär/die Generalsekretärin befugt, eine Aktion mit finanziellen Folgen im Rahmen der Aufgaben und Ziele der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen nach Beratung mit und Zustimmung durch den Präsidenten/die Präsidentin und den Generalschatzmeister/die Generalschatzmeisterin einzuleiten.
D.
Sollte sich eine kurzfristige Entscheidung über den Haushalt aufdrängen, kann der Exekutivausschuss über den Haushalt schriftlich abstimmen lassen, oder dies in Form einer Telefonkonferenz oder via anderer elektronischer Mittel tun, je nach Empfehlung der Amtsträger/Amtsträgerinnen.
E.
Der Generalschatzmeister/die Generalschatzmeisterin und der Finanzkoordinator/die Finanzkoordinatorin erstatten dem Exekutivausschuss regelmäßig Bericht.
F.
Dem Präsidenten/der Präsidentin, dem Generalsekretär/der Generalsekretärin, dem Generalschatzmeister/der Generalschatzmeisterin und anderen Mitgliedern des Stabes werden die Kosten, die ihnen durch die Teilnahme an der Generalversammlung und am Exekutivausschuss entstehen, von der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen zurückerstattet.
G.
Die Kosten, die den Delegierten und Mitgliedern des Exekutivausschusses durch ihre Teilnahme an der Generalversammlung entstehen, werden von ihren Kirchen übernommen, sofern keine vorgängige Vereinbarung über eine finanzielle Unterstützung ausgehandelt wurde.
H.
Die Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen übernimmt die Kosten des Exekutivausschusses gemäß geltender Verwaltungsrichtlinien.
I.
Jeder Regionale Rat legt dem Generalsekretär/der Generalsekretärin eine Kopie seiner überprüften jährlichen Finanzabrechnung vor.

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1 ↑ Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis