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Kirchenvertrag zwischen der
Evangelisch-reformierten Kirche in Hamburg
und der Evangelisch-reformierten Kirche

vom 17. November 2011

(GVBl. Bd. 19 S. 297)

Präambel
Die Evangelisch-reformierte Kirche in Hamburg hat ihre Wurzeln in der reformierten Gemeinde, die 1588 in Stade und 1602 in Altona gegründet wurde. Christen aus den Niederlanden und Frankreich, die nach blutigen Protestantenverfolgungen im 16. und 17. Jahrhundert ihre Heimat verließen, haben das Leben dieser Gemeinde bestimmt.
Unter dem Namen Evangelisch-reformierte Kirche in Hamburg haben sich die folgenden drei in Hamburg bestehenden reformierten Gemeinden am 29. Oktober 1975 mit Wirkung vom 1. Januar 1976 zusammengeschlossen:
  1. Deutsche Evangelisch-Reformierte Gemeinde in Hamburg,
  2. Evangelisch-reformierte Gemeinde in Hamburg-Altona und
  3. Französisch-Reformierte Gemeinde in Hamburg.
Die Evangelisch-reformierte Gemeinde in Hamburg-Altona war Mitglied der Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland und ist am 18. April 1975 mit Zustimmung der synodalen Gremien aus der Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland ausgeschieden um in der Evangelisch-reformierten Kirche in Hamburg aufzugehen.
Die Evangelisch-reformierte Kirche in Hamburg und die Evangelisch-reformierte Kirche in Nordwestdeutschland (jetzt: Evangelisch-reformierte Kirche) waren seit dem Zusammenschluss auf synodalverbandlicher und gesamtkirchlicher Ebene freundschaftlich verbunden.
Diese freundschaftliche Bindung soll nun in der vollen synodalen Gemeinschaft aufgehen. Deshalb schließen die
Evangelisch-reformierte Kirche in Hamburg
- vertreten durch den Kirchenrat -
und die
Evangelisch-reformierte Kirche
- vertreten durch das Moderamen der Gesamtsynode -
- nachdem die Gemeindeversammlung der Evangelisch-reformierten Kirche in Hamburg und die Gesamtsynode der Evangelisch-reformierten Kirche der vollen synodalen Gemeinschaft zugestimmt haben - zur weiteren Ordnung der Rechtsverhältnisse und des Zusammenwirkens den folgenden
Kirchenvertrag:
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§ 1
Volle Synodale Gemeinschaft

( 1 ) Die Evangelisch-reformierte Kirche in Hamburg tritt der Evangelisch-reformierten Kirche in voller synodaler Gemeinschaft mit allen Rechten und Pflichten als Kirchengemeinde bei, soweit dieser Kirchenvertrag nicht etwas anderes bestimmt.
( 2 ) Das Ziel dieses Kirchenvertrages ist die vollständige Zugehörigkeit der Evangelisch-reformierten Kirche in Hamburg zur Evangelisch-reformierten Kirche. Jede Änderung des Vertrages oder der Anlagen 1 und 2 erfolgt mit dem Ziel, den vollständigen Zusammenschluss im Sinne von Absatz 1 zu erreichen.
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§ 2
Die Kirchengemeinde

( 1 ) Die Evangelisch-reformierte Kirche in Hamburg gehört als Kirchengemeinde dem Synodalverband VIII und mit ihm der Evangelisch-reformierten Kirche mit allen Rechten und Pflichten an, soweit dieser Kirchenvertrag keine abweichenden Regelungen trifft.
( 2 ) Die Evangelisch-reformierte Kirche in Hamburg pflegt die Gemeinschaft mit dem Bund Evangelisch-reformierter Kirchen in Deutschland. Die sich aus Absatz 1 ergebenden Pflichten gehen im Falle eines Widerspruchs mit den sich aus diesem Absatz, Satz 1, ergebenden Verpflichtungen vor.
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§ 3
Gemeindestatut

Mit dem Inkrafttreten dieses Kirchenvertrages tritt das Gemeindestatut gemäß § 50 der Kirchenverfassung für die Evangelisch-reformierte Kirche in Hamburg vom 13. November 2011 in der in der Anlage 1 zu diesem Kirchenvertrag niedergelegten Fassung in Kraft.
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§ 4
Zusammenarbeit

( 1 ) Die Evangelisch-reformierte Kirche in Hamburg hat an den Aufgaben, Lasten, Angeboten und Einrichtungen der Evangelisch-reformierten Kirche in gleichem Maße Anteil wie alle anderen Kirchengemeinden, soweit Anlage 2 zu diesem Kirchenvertrag nicht etwas anderes bestimmt.
( 2 ) Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses sind dem Vollzug der Zusammenarbeit durch unterschiedliche Traditionen und kirchenvertragliche Bindungen Grenzen gesetzt.
( 3 ) Änderungen der Anlage 2 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit übereinstimmender Beschlüsse des Konsistoriums der Evangelisch-reformierten Kirche in Hamburg und des Moderamens der Gesamtsynode sowie der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt.
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§ 5
Kirchensteuer

( 1 ) In Anlehnung an den Kirchensteuerbeschluss der Evangelisch-reformierten Kirche erhebt die Evangelisch-reformierte Kirche in Hamburg einen Kirchenbeitrag von allen Kirchengliedern, die gemäß Mitgliederverzeichnis bereits vor dem 1. Januar 2012 Kirchenglied der Evangelisch-reformierten Kirche in Hamburg waren.
( 2 ) Die Evangelisch-reformierte Kirche erhebt die Kirchensteuer von allen Kirchengliedern, die nach dem 31. Dezember 2011 Kirchenglied der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Hamburg geworden sind.
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§ 6
Weitere Vereinbarungen

( 1 ) Änderungen dieses Kirchenvertrages, welche den in diesem Kirchenvertrag festgelegten Bestand der Evangelisch-reformierten Kirche in Hamburg beeinträchtigen, bedürfen zu ihrem Inkrafttreten der Zustimmung der Gemeindeversammlung der Evangelisch-reformierten Kirche in Hamburg.
( 2 ) Kirchenglieder die vor dem Inkrafttreten dieses Kirchenvertrages der Evangelisch-reformierten Kirche in Hamburg angehörten, gehören dieser auch weiterhin an. Sie sind gleichzeitig Glieder der Evangelisch-reformierten Kirche. Sofern Kirchenglieder der Evangelisch-reformierten Kirche in Hamburg in das Gebiet einer anderen Kirchengemeinde der Evangelisch-reformierten Kirche ziehen, werden sie Kirchenglieder dieser Gemeinde. Die Möglichkeit einer Umgemeindung gemäß § 8 Absatz 6 Kirchenverfassung kann genutzt werden.
( 3 ) Für die Evangelisch-reformierte Kirche in Hamburg findet das EKD-Mitgliedschaftsrecht Anwendung. Die Mitgliederverwaltung erfolgt mit dem Meldewesenverfahren der Evangelisch-reformierten Kirche durch das Kirchenamt in Zusammenarbeit mit der Evangelisch-reformierten Kirche in Hamburg.
( 4 ) Die Evangelisch-reformierte Kirche in Hamburg trennt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Kirchenvertrages den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Altenhofes rechtlich von der Evangelisch-reformierten Kirche in Hamburg ab, sodass keine vermögensrechtlichen Rückgriffsmöglichkeiten in das übrige Vermögen der Evangelisch-reformierten Kirche in Hamburg mehr bestehen.
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§ 7
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Die ersten allgemeinen Wahlen zum Kirchenrat finden in der Evangelisch-reformierten Kirche in Hamburg zeitgleich mit den nächsten allgemeinen Wahlen in den anderen Kirchengemeinden der Evangelisch-reformierten Kirche statt. Bis dahin bleiben die nach bisherigem Recht gewählten Inhaber Kirchengemeindlicher Ämter im Amt. Im Einzelfall notwendig werdende Nach- oder Ergänzungswahlen oder -berufungen werden nach den Bestimmungen der Kirchenverfassung vorgenommen.
( 2 ) Die bisherigen Abgeordneten der Evangelisch-reformierten Kirche in Hamburg zur Synode des Synodalverbandes VIII bleiben für den Rest der laufenden Amtszeit im Amt. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
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§ 8
Auseinandersetzungen

( 1 ) Dieser Kirchenvertrag kann nur im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben werden.
( 2 ) Macht einer der Vertragschließenden geltend, infolge schwerwiegender Veränderungen in den äußeren Umständen an Vereinbarungen dieses Kirchenvertrages nicht mehr festhalten zu können, ist die andere Vertragschließende zur Aufnahme freundschaftlicher Verhandlungen verpflichtet.
( 3 ) Für die Geltendmachung von Rechten und Pflichten aus diesem Kirchenvertrag ist die Kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit der Evangelisch-reformierten Kirche ausschließlich zuständig.
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§ 9
Inkrafttreten

( 1 ) Die Anlagen 1 und 2 zu diesem Kirchenvertrag sind Bestandteile dieses Kirchenvertrages.
( 2 ) Dieser Kirchenvertrag tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
( 3 ) Gleichzeitig tritt der Kirchenvertrag zwischen der Evangelisch-reformierten Kirche in Hamburg und der Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland vom 15./30. März 1977 in der Fassung vom 1./28. März 2000 außer Kraft.
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Anlage 1

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Statut
der Evangelisch-reformierten Kirche
in Hamburg

Vom 13. November 2011
in der Fassung vom 26. Mai 2013
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§ 1
Die Gemeinde

( 1 ) Die Evangelisch-reformierte Kirche in Hamburg ist ein Glied der Kirche Jesu Christi. Sie will teilnehmen an dem Dienst, den Christus in der Welt tut. Sie lässt sich leiten durch das Wort der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments. Sie hört dabei auf das Bekennen ihrer Vorfahren im Glauben und ist sich ihrer Verantwortung für Gegenwart und Zukunft bewusst.
( 2 ) Die Evangelisch-reformierte Kirche in Hamburg gehört als Kirchengemeinde der Evangelisch-reformierten Kirche mit allen Rechten und Pflichten an, soweit dieses Statut keine abweichenden Regelungen trifft.
( 3 ) Die Gemeinde führt den Namen „Evangelisch-reformierte Kirche in Hamburg“. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg.
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§ 2
Bestand

Das Gebiet der Evangelisch-reformierten Kirche in Hamburg umfasst das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg.
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§ 3
Kirchenmitgliedschaft

( 1 ) Die Zugehörigkeit zur Evangelisch-reformierten Kirche in Hamburg als einer Kirchengemeinde der Evangelisch-reformierten Kirche regelt sich im Rahmen des von der Evangelischen Kirche in Deutschland gesetzten Kirchenmitgliedschaftsrechts.
( 2 ) Gemeindeglieder sind alle Evangelisch-reformierten (Konfessionsmerkmal „fr“ und „rf“), die im Bereich der Evangelisch-reformierten Kirche in Hamburg ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Im Übrigen gilt § 6 Abs. 2 des Kirchenvertrages vom 17. November 2011.
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§ 4
Gemeindeversammlung

( 1 ) Die Gemeindeversammlung im Sinne des § 43 der Kirchenverfassung ist oberstes Entscheidungsgremium der Evangelisch-reformierten Kirche in Hamburg.
( 2 ) Die Gemeindeversammlung wählt die Kirchenältesten und die Pfarrer und Pfarrerinnen.
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§ 5
Konsistorium

( 1 ) In der Evangelisch-reformierten Kirche in Hamburg werden die Rechte und Pflichten der Gemeindevertretung vom Konsistorium wahrgenommen.
( 2 ) Das Konsistorium besteht aus allen amtierenden und ehemaligen Mitgliedern des Kirchenrates, die diesem mindestens 6 Jahre angehört haben.
( 3 ) Die Mitgliedschaft im Konsistorium endet durch Ausscheiden aus der Gemeinde oder Niederlegung des Amtes.
( 4 ) Die Mitglieder des Konsistoriums sind in besonderer Weise verpflichtet, am Leben der Gemeinde aktiv teilzunehmen. Sie dürfen die Übernahme kirchlicher Aufgaben im Sinne von § 9 Absatz 2 der Kirchenverfassung nur ablehnen, wenn sie einen zwingenden Hinderungsgrund dartun.
( 5 ) Neben den Aufgaben, die gemäß der Kirchenverfassung und anderer Kirchengesetze der Gemeindevertretung zusammen mit dem Kirchenrat übertragen sind, ist das Konsistorium zuständig
  1. für die Bildung des Wahlaufsatzes bei der Pfarrerwahl,
  2. für die Entscheidung über den Einspruch bei dieser Wahl,
  3. für die Bestellung der Rechnungsprüfer,
  4. für die Mitwirkung bei der Versetzung der Pfarrerinnen und Pfarrer in den Ruhestand, bei der Entlassung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie für die Regelung der Nebenfolgen,
  5. für das Widerspruchsrecht nach § 69 Absatz 2 der Kirchenverfassung gegen die Einführung von der Gesamtsynode beschlossener neuer Agenden, Gesangbücher und Lehrpläne.
( 6 ) Das Konsistorium ist bei Anwesenheit von der Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen zumindest ein beschlussfähiger Kirchenrat, beschlussfähig (§ 40 der Kirchenverfassung).
( 7 ) Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nur ein Beschluss gefasst werden, wenn keiner der Anwesenden widerspricht.
( 8 ) Auf Antrag von 5 Mitgliedern ist das Konsistorium innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen. Der Antrag muss die Gegenstände der Tagesordnung für die einzuberufende Versammlung enthalten.
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§ 6
Der Kirchenrat

( 1 ) In besonderer Weise ist der Kirchenrat für die Leitung und Verwaltung der Gemeinde unter dem Wort Gottes verantwortlich.
( 2 ) In seiner Verantwortung wacht der Kirchenrat darüber, dass die Gemeinde ihren Auftrag wahrnimmt. Er sorgt dafür, dass die Gemeinde ihre Verpflichtungen erfüllt und ihre Rechte wahrt. Er nimmt alle Angelegenheiten wahr, soweit sie nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
( 3 ) Ab dem Jahr 2018 finden die Wahlen zum Kirchenrat an dem gemäß § 13 Absatz 2 der Kirchenverfassung vom Moderamen der Gesamtsynode bestimmten Wahltag statt; § 16 Absatz 2 der Kirchenverfassung gilt dann entsprechend.
(3a) In den Jahren 2013 und 2015 finden Wahlen zum Kirchenrat statt. Die Amtszeit der Gewählten
  1. im Jahr 2013 beträgt
    1. für die zwei Gewählten mit der höchsten Stimmenzahl 7 Jahre und 3 Monate,
    2. für die/den Gewählte/n mit der geringsten Stimmenzahl 2 Jahre,
    3. für die übrigen drei Gewählten, 4 Jahre und 3 Monate,
  2. im Jahr 2015 beträgt 5 Jahre und 3 Monate,
  3. die Amtszeit der im Jahr 2011 gewählten Mitglieder des Kirchenrates verlängert sich um 3 Monate.
( 4 ) Bei Gewählten mit einer verkürzten Amtszeit ist eine unmittelbare Wiederwahl zweimal, im Übrigen nur einmal zulässig.
( 5 ) Der Kirchenrat wählt sich jeweils nach den Wahlen zum Kirchenrat von den in der Gemeindeversammlung gewählten Mitgliedern in geheimer Wahl eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden (Präses des Kirchenrates) und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden (Kassahalter des Kirchenrates).
( 6 ) Neben den Mitgliedern nach § 11 Kirchenverfassung gehört der Verwaltungsleiter oder die Verwaltungsleiterin der Kirchenkanzlei mit beratender Stimme dem Kirchenrat an.
( 7 ) In seine Ausschüsse kann der Kirchenrat auch Mitglieder berufen, die nicht dem Kirchenrat angehören.
( 8 ) Zur Vorbereitung der Sitzungen des Kirchenrates wird ein Geschäftsführender Ausschuss gebildet. Ihm gehören an die oder der Präses, die Kassahalterin oder der Kassahalter, die vorsitzende Pfarrerin oder der vorsitzende Pfarrer sowie die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter.
( 9 ) Der Geschäftsführende Ausschuss trägt dafür Sorge, dass die Beschlüsse der kirchenleitenden Gremien ausgeführt werden.
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§ 7
Inkrafttreten, Änderungen

( 1 ) Dieses Gemeindestatut tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem in der Evangelisch-reformierten Kirche in Hamburg die Kirchenverfassung und das Recht der Evangelisch-reformierten Kirche in Kraft treten. Gleichzeitig tritt in der Evangelisch-reformierten Gemeinde Hamburg die bisherige Kirchenordnung vom 7. Juni 2009 außer Kraft.
( 2 ) Änderungen dieses Statuts können nur im Wege des § 50 der Kirchenverfassung vorgenommen werden.
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Anlage 2

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§ 1
Finanzielle Beteiligung

( 1 ) Die Evangelisch-reformierte Kirche in Hamburg beteiligt sich gemäß § 4 Absatz 1 des Kirchenvertrages an der Gesamtsynodalkasse
  1. mit einem Beitrag in Höhe von 12 vom Hundert ihres Kirchenbeitragsaufkommens nach § 5 Absatz 1 des Kirchenvertrages,
  2. durch die Übertragung der Kirchensteuererhebung nach § 5 Absatz 2 des Kirchenvertrages auf die Evangelisch-reformierte Kirche.
( 2 ) Der Beitrag gemäß Absatz 1 Buchst. a) ist mit monatlichen Abschlagszahlungen zu leisten. Nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres erfolgt eine Schlussabrechnung und die Schlusszahlung für das entsprechende Kalenderjahr wird fällig.
( 3 ) Sobald die Evangelisch-reformierte Kirche in Hamburg die Besoldungs- und Versorgungslasten gem. § 2 nicht mehr aus ihren laufenden Kirchenbeitragsaufkommen finanzieren kann, gehen diese vollständig auf die Evangelisch-reformierte Kirche über. Die Evangelisch-reformierte Kirche in Hamburg führt dann abweichend von Absatz 1 Buchst. a) ihr vollständiges Kirchenbeitragsaufkommen an die Evangelisch-reformierte Kirche ab und erhält im Gegenzug Landeskirchensteuerzuweisungen nach dem Kirchengesetz über die Anteile der Kirchengemeinden und Synodalverbände an der Landeskirchensteuer (Zuweisungsordnung) vom 18. November 2010 in der jeweils gültigen Fassung.
( 4 ) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 wird durch übereinstimmenden Beschluss des Konsistoriums der Evangelisch-reformierten Kirche in Hamburg und des Moderamens der Gesamtsynode festgestellt. Die Evangelisch-reformierte Kirche in Hamburg kann die Besoldungs- und Versorgungslasten gemäß § 2 auch ohne Vorliegen der in Absatz 3 Satz 1 genannten Voraussetzungen auf die Evangelisch-reformierte Kirche übertragen; Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 gelten dann entsprechend.
( 5 ) Im Falle des Absatzes 3 und 4 ist die Evangelisch-reformierte Kirche berechtigt, den Stelleninhabern der Evangelisch-reformierten Kirche in Hamburg zusätzliche Aufgaben im Bereich der Gesamtkirche sowie des Synodalverbandes VIII zu übertragen.
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§ 2
Pfarrbesoldung und -versorgung

( 1 ) Die Evangelisch-reformierte Kirche in Hamburg beteiligt sich an der Gesamtpfarrkasse der Evangelisch-reformierten Kirche. Im Einzelnen gilt hierfür Folgendes:
  1. Die Evangelisch-reformierte Kirche berechnet und zahlt im Auftrag der Evangelisch-reformierten Kirche in Hamburg aus der Gesamtpfarrkasse an die Inhaber der Pfarrstellen der Evangelisch-reformierten Kirche in Hamburg die persönlichen Bezüge (Besoldung, Versorgung, Sonderzuwendungen, Beihilfen in Geburts-, Krankheits- und Sterbefällen, Unterstützungen und Umzugskosten). Die Evangelisch-reformierte Kirche stellt hierfür Besoldungs-, Versorgungs- und Jubiläumsdienstalter sowie Dienstwohnungswerte fest und haftet hinsichtlich ihrer Zahlungen gegenüber dem Finanzamt für die richtige Berechnung der öffentlichen Abgaben wie ein Arbeitgeber. Gegenüber den Inhabern der Pfarrstellen kann die Evangelisch-reformierte Kirche in Hamburg die Übernahme der Zahlungspflicht durch die Gesamtpfarrkasse nicht geltend machen.
  2. Die Evangelisch-reformierte Kirche in Hamburg gibt der Evangelisch-reformierten Kirche die zur richtigen Errechnung der persönlichen Zahlungen erforderlichen Angaben und erstattet monatlich die Auslagen der Gesamtpfarrkasse für sämtliche persönlichen Bezüge mit Ausnahme laufender Versorgungsbezüge. Als Beitrag zu den Versorgungsaufwendungen zahlt die Evangelisch-reformierte Kirche in Hamburg für jeden bei ihr in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Stehenden einen Betrag zum Aufbau einer Deckungsrücklage. Die Deckungsrücklage wird als Rückdeckungsversicherung bei einer Versicherung organisiert, bei der die Evangelisch-reformierte Kirche auch die in ihren Diensten stehenden Inhaber öffentlich-rechtlicher Beschäftigungsverhältnisse versichert hat. Die Höhe des rückzudeckenden Betrages ist auf eine Vollversorgung auszurichten.
    10 Die Evangelisch-reformierte Kirche in Hamburg erstattet der Evangelisch-reformierten Kirche monatlich die von ihr aufgewandten Beträge für die Rückdeckungsversicherung der im Dienste der Evangelisch-reformierten Kirche in Hamburg stehenden öffentlich-rechtlichen Bediensteten. 11 Notwendig werdende Einmalbeträge im Zusammenhang mit Sonderentwicklungen des Dienstverhältnisses werden der Evangelisch-reformierten Kirche in Hamburg gesondert in Rechnung gestellt und sind von dieser innerhalb von drei Monaten nach Rechnungsstellung zu begleichen.
  3. 12 Die Berechnung und Zahlung der Besoldung, Versorgung, Sonderzuwendungen, Beihilfen in Geburts-, Krankheits- und Sterbefällen, Unterstützungen und Umzugskosten erfolgt für die Inhaber der Pfarrstellen der Evangelisch-reformierten Kirche in Hamburg nach den Bestimmungen, die jeweils für die Bezüge der aus der Gesamtpfarrkasse besoldeten und versorgten Mitarbeiter der Evangelisch-reformierten Kirche gelten.
  4. 13 Die Gesamtpfarrkasse der Evangelisch-reformierten Kirche ist zu keinen Leistungen für Versorgungsempfänger verpflichtet, die vor Inkrafttreten des Kirchenvertrages zwischen der Evangelisch-reformierten Kirche in Hamburg und der Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland vom 15./30. März 1977 aus dem aktiven Dienstverhältnis ausgeschieden sind.
( 2 ) Die in Absatz 1 für die Inhaber der Pfarrstellen der Evangelisch-reformierten Kirche in Hamburg getroffene Regelung gilt entsprechend für den Inhaber einer Beamtenstelle des allgemeinen kirchlichen Verwaltungsdienstes. Die Bewertung der Planstelle und die Eingruppierung des Stelleninhabers richten sich nach den Beschlüssen des Kirchenrates der Evangelisch-reformierten Kirche in Hamburg, wobei die jeweils für Kirchenbeamte der Evangelisch-reformierten Kirche geltende Besoldungsordnung zu Grunde zu legen ist. An die Stelle der Gesamtpfarrkasse tritt in diesem Fall die Gesamtsynodalkasse.

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1 ↑ Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis