.Vereinbarung über die gegenseitige
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Vereinbarung über die gegenseitige
Beteiligung an Synoden zwischen der
Evangelisch-altreformierten Kirche
in Niedersachsen und der
Evangelisch-reformierten Kirche
(Synode evangelisch-reformierter Kirchen
in Bayern und Nordwestdeutschland)
vom 4. Juni 1991
(GVBl. Bd. 16 S. 131)
Die Evangelisch-altreformierte Kirche in Niedersachsen, vertreten durch das Moderamen ihrer Synode, Bachstraße 2, 48527 Nordhorn,
und
die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland), vertreten durch das Moderamen der Gesamtsynode, Saarstraße 6, 26789 Leer/Ostfriesland,
haben die folgende
Vereinbarung über die gegenseitige Beteiligung an Synoden geschlossen:
Inhaltsverzeichnis
§ 1
Grundsatz
Die Evangelisch-altreformierte Kirche in Niedersachsen und Evangelisch-reformierte Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) entsenden je auf eigene Kosten Vertreter oder Vertreterinnen ihrer Synoden als mitarbeitende Gäste ohne Stimmrecht zu den Synodaltagungen.
#§ 2
Zahl der Entsandten
1 Die vertragschließenden Kirchen behalten sich für den Einzelfall die Entscheidung darüber vor, wie viele Vertreter oder Vertreterinnen sie jeweils zu entsenden wünschen. 2 In der Regel sollen es mindestens einer oder eine und nicht mehr als drei sein. 3 Im Interesse intensiver Mitarbeit werden sich die vertragschließenden Kirchen um personelle Kontinuität bemühen.
#§ 3
Art der Mitarbeit
(
1
)
1 Die entsandten Vertreter oder Vertreterinnen haben Zutritt zu allen öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen der Synoden. 2 Sie können im Einzelfall in Ausschüsse der Synoden eingeladen werden. 3 Als mitarbeitende Gäste haben sie Rederecht wie Synodale.
(
2
)
Die entsandten Vertreter oder Vertreterinnen sind verpflichtet, die Vertraulichkeit nichtöffentlicher Sitzungen gegen jedermann, auch gegen die entsendenden Organe, zu wahren.
#§ 4
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.