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Beschluss
des Landeskirchenvorstandes
betr. Schulpfarrstellen

vom 3. Juni 1986

(GVBl. Bd. 15 S. 94)

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Der Landeskirchenvorstand hat am 3. Juni 1986 folgenden Beschluss gefasst:
Jede(r) Bewerber(in) um eine Schulpfarrstelle, der/die noch nicht im Schulpfarramt angestellt ist, hat vor der Berufung ein Kolloquium abzulegen.
Dieses Kolloquium findet im Anschluss an eine von dem/der Bewerber(in) gehaltene Unterrichtsstunde in einer Klasse des Schultyps statt, für den diese Schulpfarrstelle eingerichtet ist.
Das Kolloquium wird von einem Ausschuss abgenommen, der aus dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Theologischen Prüfungsausschusses, zwei Mitgliedern des Schulausschusses, von denen eines Schulpfarrer sein soll, sowie dem zuständigen Bezirksvorsitzenden bzw. einem vom Bezirkskirchenrat benannten Gemeindepfarrer besteht.