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Kirchengesetz
zur Errichtung von
vier gesamtkirchlichen Pfarrstellen
(Verfügungspfarrstellen)

vom 27. November 2015

(GVBl. Bd. 20 S. 109)

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§ 1

Es werden vier gesamtkirchliche Pfarrstellen (Verfügungspfarrstellen) errichtet.
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§ 2

( 1 ) Die Besetzung der Verfügungspfarrstellen und die Bestimmung des Dienstsitzes erfolgen durch das Moderamen der Gesamtsynode. Es erlässt eine Dienstanweisung.
( 2 ) Ein Anspruch auf eine Dienstwohnung besteht nicht.
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§ 3

( 1 ) Die Verfügungspfarrstellen dürfen nur mit Pfarrerinnen oder Pfarrern besetzt werden, die sich bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Evangelisch-reformierten Kirche befinden.
( 2 ) Eine im Zuge der Besetzung einer Verfügungspfarrstelle freiwerdende andere Pfarrstelle kann nur mit einer Pfarrerin oder einem Pfarrer besetzt werden, die oder der sich bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Evangelisch-reformierten Kirche befindet.
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§ 4

Das Moderamen der Gesamtsynode unterrichtet die Gesamtsynode in jeder Synodaltagung über die Besetzung der Verfügungspfarrstellen.
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§ 5

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten tritt der Beschluss betr. Errichtung von Pfarrstellen für besondere Beschäftigungsverhältnisse (beamtete Verfügungspfarrstellen) vom 24. November 2006 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 18 S. 471) außer Kraft.