.Kirchengesetz
Kirchengesetz
zur Errichtung von
vier gesamtkirchlichen Pfarrstellen
(Verfügungspfarrstellen)
vom 27. November 2015
(GVBl. Bd. 20 S. 109)
####§ 1
Es werden vier gesamtkirchliche Pfarrstellen (Verfügungspfarrstellen) errichtet.
#§ 2
(
1
)
1 Die Besetzung der Verfügungspfarrstellen und die Bestimmung des Dienstsitzes erfolgen durch das Moderamen der Gesamtsynode. 2 Es erlässt eine Dienstanweisung.
(
2
)
Ein Anspruch auf eine Dienstwohnung besteht nicht.
#§ 3
(
1
)
Die Verfügungspfarrstellen dürfen nur mit Pfarrerinnen oder Pfarrern besetzt werden, die sich bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Evangelisch-reformierten Kirche befinden.
(
2
)
Eine im Zuge der Besetzung einer Verfügungspfarrstelle freiwerdende andere Pfarrstelle kann nur mit einer Pfarrerin oder einem Pfarrer besetzt werden, die oder der sich bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Evangelisch-reformierten Kirche befindet.
#§ 4
Das Moderamen der Gesamtsynode unterrichtet die Gesamtsynode in jeder Synodaltagung über die Besetzung der Verfügungspfarrstellen.
#§ 5
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten tritt der Beschluss betr. Errichtung von Pfarrstellen für besondere Beschäftigungsverhältnisse (beamtete Verfügungspfarrstellen) vom 24. November 2006 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 18 S. 471) außer Kraft.