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Kirchengesetz
über die Errichtung einer Pfarrstelle
für die Stiftung Kloster Frenswegen

vom 25. November 1976
in der Fassung vom 18. November 2016

(GVBl. Bd. 20 S. 133)

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§ 1
Rechtsstellung

( 1 ) Es wird eine Pfarrstelle im Stellenumfang von 50% für die Stiftung Kloster Frenswegen gegründet. Sitz der Pfarrstelle ist Nordhorn.
( 2 ) Der Inhaber der Pfarrstelle ist Pfarrer der Evangelisch-reformierten Kirche. Für seine Rechtsstellung gelten die für Schulpfarrer maßgeblichen Regelungen entsprechend, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.
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§ 2
Aufgabenbereich

( 1 ) Der Inhaber der Pfarrstelle hat folgende Aufgaben:
  1. Er steht dem Kuratorium der Stiftung Kloster Frenswegen als evangelisch-reformiertes Mitglied der Studienleitung (Moderator) zur Verfügung;
  2. er steht ferner den Kirchengemeinden, den Synodalverbänden und den Organen der Gesamtsynode sowie deren Mitarbeitern für Fragen seines Arbeitsbereiches zur Verfügung.
( 2 ) Für die Erfüllung der in Absatz 1 Nummer 1 gestellten Aufgabe kann das Kuratorium der Stiftung Kloster Frenswegen mit Genehmigung des Moderamens der Gesamtsynode eine Dienstanweisung erlassen, für die Erfüllung der in Absatz 1 Nummer 2 gestellten Aufgabe das Moderamen der Gesamtsynode.
( 3 )
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§ 3
Dienstaufsicht

Die Dienstaufsicht über den Inhaber oder die Inhaberin der Pfarrstelle für die Stiftung Kloster Frenswegen führt der Kirchenpräsident oder die Kirchenpräsidentin; die oberste Dienstaufsicht führt das Moderamen der Gesamtsynode. Die Fachaufsicht übt der Stiftungsvorstand der Stiftung Kloster Frenswegen im Einvernehmen mit dem Kirchenpräsidenten oder der Kirchenpräsidentin aus.
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§ 4
Berufung

Der Inhaber der Pfarrstelle wird vom Moderamen der Gesamtsynode nach vorheriger Zustimmung des Moderamens der Synode des Synodalverbandes Grafschaft Bentheim berufen. Das Moderamens der Synode des Synodalverbandes Grafschaft Bentheim darf seine Zustimmung erst nach Zustimmung des Kirchenrates Nordhorn und des Kuratoriums der Stiftung Kloster Frenswegen erteilen.
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§ 5
Ablösung und Wiederberufung

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§ 6
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Dezember 1976 in Kraft.