.Kirchengesetz
vom 25. November 1976
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
#§ 6
Kirchengesetz
über die Errichtung einer Pfarrstelle
für die Stiftung Kloster Frenswegen
vom 25. November 1976
in der Fassung vom 18. November 2016
(GVBl. Bd. 20 S. 133)
Inhaltsverzeichnis
§ 1
Rechtsstellung
(
1
)
1 Es wird eine Pfarrstelle im Stellenumfang von 50% für die Stiftung Kloster Frenswegen gegründet. 2 Sitz der Pfarrstelle ist Nordhorn.
(
2
)
1 Der Inhaber der Pfarrstelle ist Pfarrer der Evangelisch-reformierten Kirche. 2 Für seine Rechtsstellung gelten die für Schulpfarrer maßgeblichen Regelungen entsprechend, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.
#§ 2
Aufgabenbereich
(
1
)
Der Inhaber der Pfarrstelle hat folgende Aufgaben:
- Er steht dem Kuratorium der Stiftung Kloster Frenswegen als evangelisch-reformiertes Mitglied der Studienleitung (Moderator) zur Verfügung;
- er steht ferner den Kirchengemeinden, den Synodalverbänden und den Organen der Gesamtsynode sowie deren Mitarbeitern für Fragen seines Arbeitsbereiches zur Verfügung.
(
2
)
Für die Erfüllung der in Absatz 1 Nummer 1 gestellten Aufgabe kann das Kuratorium der Stiftung Kloster Frenswegen mit Genehmigung des Moderamens der Gesamtsynode eine Dienstanweisung erlassen, für die Erfüllung der in Absatz 1 Nummer 2 gestellten Aufgabe das Moderamen der Gesamtsynode.
(
3
)
…
#§ 3
Dienstaufsicht
1 Die Dienstaufsicht über den Inhaber oder die Inhaberin der Pfarrstelle für die Stiftung Kloster Frenswegen führt der Kirchenpräsident oder die Kirchenpräsidentin; die oberste Dienstaufsicht führt das Moderamen der Gesamtsynode. 2 Die Fachaufsicht übt der Stiftungsvorstand der Stiftung Kloster Frenswegen im Einvernehmen mit dem Kirchenpräsidenten oder der Kirchenpräsidentin aus.
#§ 4
Berufung
1 Der Inhaber der Pfarrstelle wird vom Moderamen der Gesamtsynode nach vorheriger Zustimmung des Moderamens der Synode des Synodalverbandes Grafschaft Bentheim berufen. 2 Das Moderamens der Synode des Synodalverbandes Grafschaft Bentheim darf seine Zustimmung erst nach Zustimmung des Kirchenrates Nordhorn und des Kuratoriums der Stiftung Kloster Frenswegen erteilen.
#§ 5
Ablösung und Wiederberufung
#§ 6
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Dezember 1976 in Kraft.