.Urkunde
Urkunde
über die Errichtung einer
(gesamtkirchlichen) halben Pfarrstelle
für die Blindenarbeit in Ostfriesland
vom 26. Oktober 1991
(GVBl. Bd. 16 S. 151)
Die Gesamtsynode hat aufgrund von § 54 Absatz 1 Satz 1 Pfarrerdienstgesetz beschlossen:
####§ 1
1 Für die Blindenarbeit in Ostfriesland wird eine gesamtkirchliche halbe Pfarrstelle eingerichtet. 2 Die Berufung erfolgt durch das Moderamen der Gesamtsynode.
#§ 2
Der Sitz der Pfarrstelle wird durch das Moderamen der Gesamtsynode bestimmt.
#§ 3
Dieser Beschluss tritt mit seiner Verkündung in Kraft.