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Dienstanweisung
für den
Inhaber oder die Inhaberin der Sonderpfarrstelle
Eylarduswerk

vom 6. November 2001

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I

  1. Für den Stelleninhaber oder die Stelleninhaberin gelten die in der Ordination begründeten verbindlichen Rechte und Pflichten gemäß der Kirchenverfassung und dem Pfarrerdienstrecht der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland).
  2. Der Stelleninhaber oder die Stelleninhaberin gehört dem Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Gildehaus mit beratender Stimme an.
  3. Der Stelleninhaber oder die Stelleninhaberin ist Mitglied der Pfarrkonferenz Obergrafschaft des Synodalverbandes Grafschaft Bentheim sowie der Classis reformierter Prediger der Grafschaft Bentheim.
    Er oder sie ist Mitglied (§ 53 Abs. 1 Nr. 4 KV) und nimmt an der Synode des Synodalverbandes Grafschaft Bentheim teil.
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II

Als Inhaber oder Inhaberin der Sonderpfarrstelle Eylarduswerk hat er oder sie den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie den Kindern und Jugendlichen im Eylarduswerk als kompetenter Gesprächspartner oder als kompetente Gesprächspartnerin hinsichtlich der Fragen des christlichen Lebens und Glaubens zur Verfügung zu stehen. Als ordinierter Prediger oder als ordinierte Predigerin trägt er oder sie dazu bei, dass das Eylarduswerk als diakonische Einrichtung der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe dem in der Satzung festgelegten diakonischen Auftrag gerecht wird, seine Arbeit (gemäß § 2 der Satzung) auf der Grundlage des Evangeliums zu tun, Diakonie als das Leben der Kirche Jesu Christi in der Nächstenliebe zu verstehen und praktisch umzusetzen und dazu beizutragen, dass seelische und soziale Beeinträchtigungen junger Menschen und Familien überwunden werden können und/oder solchen Gefährdungen vorgebeugt werden kann.
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III

  1. Unbeschadet des § 45 Abs. 2 der Kirchenverfassung der Evangelisch-reformierten Kirche ordnet sich der Stelleninhaber oder die Stelleninhaberin in die Arbeit des Eylarduswerkes ein. Er oder sie wirkt am umfangreichen Arbeitsspektrum des Eylarduswerkes mit und ist in die Regionalisierung der Erziehungshilfe eingebunden.
    Die Gestaltung der Arbeit erfolgt im Einvernehmen mit dem Vorstand, vertreten durch den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin sowie durch den Bereichsleiter oder die Bereichsleiterin des Pädagogisch-Therapeutischen Dienstes.
  2. Vor dem Vorstand des Eylarduswerkes erstattet der Inhaber oder die Inhaberin der Sonderpfarrstelle mindestens einmal jährlich einen ausführlichen Bericht über seine oder ihre Tätigkeit. An weiteren Sitzungen des Vorstandes nimmt er oder sie nach Einladung durch den Vorstand teil.
  3. Urlaub gestaltet sich gemäß § 8 Abs. 1, 2a der Rechtsverordnung über die Urlaubsgewährung für Pfarrer und Pfarrerinnen (Urlaubsordnung) mit Rücksicht auf die Erfordernisse seines oder ihres Dienstes im Eylarduswerk.
  4. Im Einzelnen hat er oder sie insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Arbeit mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen:
      • Beratung und Begleitung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Fragen der Religionspädagogik und christlichen Erziehung;
      • Seelsorgerliche Gespräche mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen;
      • Gesprächsangebote für Einzelne und Gruppen;
      • Ausrichtung religionspädagogischer interner und externer Fortbildungsangebote;
      • Planung und Durchführung von Andachten sowie Gestaltung christlicher Feste;
      • Mindestens einmal jährlich Teilnahme an den Regionalkonferenzen in den fünf Regionen;
      • Einmal jährlich Teilnahme an Teambesprechungen der insgesamt 16 Wohngruppen und vier Jugendwohngemeinschaften;
      • Teilnahme auf Anfrage der Gruppen an Teambesprechungen der insgesamt sieben Tagesgruppen.
        (Der Arbeitsanteil sollte bei 25 vom Hundert liegen.)
    2. Arbeit mit Kindern und Jugendlichen:
      • Seelsorgerliche Gespräche mit Kindern, insbesondere mit denen, die länger in der Einrichtung leben, gegebenenfalls auch Gespräche mit deren Eltern;
      • Teilnahme am Gruppenleben im Alltag und bei Feiern;
      • Meditationsangebot und Kindergottesdienste;
      • Einzelkonfirmandenunterricht;
      • Themenorientierte Gruppenangebote;
      • Gruppenübergreifende religionspädagogische Projekte.
        (Der Arbeitsanteil sollte bei 25 vom Hundert liegen.)
    3. Es kann die Aufgabe der Erteilung des Religionsunterrichts in der Eylardusschule übertragen werden. Dem Einsatz in der Schule muss das Moderamen der Gesamtsynode zustimmen. Dabei ist von zwei Wochenstunden auszugehen.
      (Der Arbeitsanteil sollte einschließlich Vor- und Nachbereitung bei 15 vom Hundert liegen.
      Falls kein Religionsunterricht erteilt wird, erhöhen sich die Arbeitsanteile bei der Arbeit mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, bei der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und in der Zusammenarbeit mit Kirchengemeinden um jeweils 5 vom Hundert.)
    4. Zusammenarbeit mit Kirchengemeinden und das Herstellen von Kontakten zwischen den Gruppen und den Kirchengemeinden in Orten, in denen das Eylarduswerk arbeitet:
      • Systematische Anbahnung der Kontakte „vor Ort“ mit einem entsprechenden Konzept;
      • Die Gestaltung gemeinsamer religionspädagogischer Veranstaltungen in den Regionen unter Einbeziehung dieser Gemeinden und Projekte;
      • Predigtdienst in den mit dem Eylarduswerk verbundenen Kirchengemeinden, aber auch mit anderen Kirchengemeinden im Synodalverband Grafschaft Bentheim.
        (Der Arbeitsanteil sollte bei 20 vom Hundert liegen.)
    5. Kooperation mit dem therapeutischen Bereich und mit dem Geschäftsführer des Eylarduswerkes, Abstimmung der Arbeit durch monatliche Gespräche mit dem zuständigen Bereichsleiter.
      (Der Arbeitsanteil sollte bei 5 vom Hundert liegen.)
    6. Zusammenarbeit mit der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Gildehaus:
      • Teilnahme (mit beratender Stimme) an den Sitzungen des Kirchenrates;
      • Vierteljährlicher Predigtdienst;
      • Förderung der Zusammenarbeit in der kirchlichen Jugendarbeit mit den Kindern und Jugendlichen des Eylarduswerkes durch religionspädagogische Projekte, Jugendgottesdienst, Feste, Freizeiten.
        (Der Arbeitsanteil sollte – einschließlich Teilnahme an Pfarrkonferenzen, Classisveranstaltungen, Synoden – bei 10 vom Hundert liegen.)
  5. Die Dienstanweisung ersetzt die Anweisung vom 21.12.1992. Sie soll regelmäßig, mindestens aber alle drei Jahre, in Abstimmung zwischen dem Landessuperintendenten, dem Eylarduswerk und der Stelleninhaberin/dem Stelleninhaber überprüft und gegebenenfalls modifiziert werden.