.

Dienstanweisung
für den/die Landesjugendpastor/-pastorin

vom 17. Februar 1982

(GVBl. Bd. 14 S. 491)

####

§ 1
Grundlagen

( 1 ) Die Rechte und Pflichten sowie die Dienstführung des Landesjugendpastors oder der -pastorin sind allgemein durch die für Pfarrer oder Pfarrerinnen der Ev.-ref. Kirche in Nordwestdeutschland geltenden Vorschriften der Kirchenverfassung sowie die dazu ergangenen Kirchengesetze, sonstigen Bestimmungen und Beschlüsse geregelt. Sie sind im besonderen durch die Vorschriften des Kirchengesetzes über die Ordnung der Jugendarbeit in der Ev.-ref. Kirche in Nordwestdeutschland vom 29. Oktober 1981 (Gesetz- u. Verordnungsbl. Bd. 14. S. 469 f. – Jugendgesetz) sowie die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen, Verwaltungsvorschriften und Beschlüsse, die Vorschriften des Kirchengesetzes über die Rechtstellung der Schulpfarrer/-pfarrerinnen und diese Dienstanweisung in ihrer jeweils geltenden Fassung geregelt.
( 2 ) Der/Die Landesjugendpastor/-pastorin untersteht der Dienstaufsicht des Landeskirchenvorstandes und der Fachaufsicht des Jugendausschusses; bei widersprechenden Beschlüssen gehen die Beschlüsse des Landeskirchenvorstandes vor.
#

§ 2
Hauptaufgaben

Der/Die Landesjugendpastor/-pastorin hat nach § 8 Abs. 2 des Jugendgesetzes insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
1. Inhalt und Form evangelischer Jugendarbeit in theologischer und pädagogischer Hinsicht zu durchdenken und im Blick auf die Lebensäußerungen und -bedingungen junger Menschen weiterzuentwickeln.
  • Er/Sie soll sich darum zuerst selbst konzeptionell mit den Aufgaben, Zielen und Methoden evangelischer Jugendarbeit auseinandersetzen. Dazu soll er/sie die Begegnung mit jungen Menschen wahrnehmen und suchen, ihre Lebensäußerungen und -bedingungen kennenlernen, um Anstöße für die konkrete Jugendarbeit vor Ort geben zu können.
2. Das Verständnis für die Jugendarbeit in den Gemeinden, Bezirkskirchenverbänden und in der Ev.-ref. Kirche in Nordwestdeutschland zu vertiefen und die Verantwortlichen in Fragen der Jugendarbeit zu beraten.
  • Er/Sie soll bereit sein, Berichte und Äußerungen aus dem Bereich der Jugendarbeit zur Kenntnis zu nehmen, Anfragen von Jugendgruppen und Gemeinden aufzunehmen und auch von sich aus Kontakte zu suchen und seine/ihre Beratung den genannten Gruppen und Körperschaften anzubieten.
3. Für die Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter in der Jugendarbeit zu sorgen und die Zusammenarbeit unter den haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zu stärken.
  • Er/Sie soll insbesondere die Grundausbildung der Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in den Gemeinden und Bezirkskirchenverbänden (in Zusammenarbeit mit den Bezirksbeauftragten) anregen und fördern, die Fortbildung in den Bezirkskirchenverbänden mitgestalten und selbst thematische Schwerpunkte der Mitarbeiterschulung aufgreifen (z. B. Konzeptionen evangelischer Jugendarbeit, neue Möglichkeiten und Modelle der evangelischen Jugendarbeit, Schulung von Freizeitleitern/-leiterinnen und -mitarbeitern/-mitarbeiterinnen usw.).
    Außerdem soll er/sie durch die gelegentliche Herausgabe eines Mitteilungsblattes das Gespräch und die Zusammenarbeit unter den Mitarbeitern/-innen in der Jugendarbeit fördern. Er/Sie soll sich um sinnvolle Zusammenarbeit der hauptamtlichen Mitarbeiter/-innen in den Gemeinden und Bezirkskirchenverbänden bemühen und sich für die Fortbildung der Hauptamtlichen, der Beauftragten der Jugendarbeit und der Bezirksjugendpastoren/-pastorinnen verantwortlich wissen.
4. Die verschiedenen Bereiche und Formen der Jugendarbeit zu koordinieren und in den Gesamtauftrag der Gemeinde einzubeziehen.
  • Er/Sie soll dazu insbesondere Verbindung halten mit den Beauftragten der verschiedenen Arbeitsbereiche wie Kindergottesdienst, Kinderarbeit, Konfirmandenunterricht, Religionsunterricht, musisch-kulturelle Bildung mit den Vertretern/Vertreterinnen bestimmter Arbeitsformen wie offene Arbeit oder teil-offene Arbeit, und der verbandlich organisierten Jugendarbeit. Er/Sie soll auch die Maßnahmen und Fortbildungsangebote der verschiedenen Bereiche auf der Ebene der Ev.-ref. Kirche in Nordwestdeutschland koordinieren.
5. Die Gemeinschaft mit der Jugend anderer evangelischer Kirchen und in der Ökumene zu suchen und Verbindung mit anderen kirchlichen Einrichtungen und anderen Jugendorganisationen zu halten.
  • Er/Sie soll insbesondere die Jugendarbeit der Ev.-ref. Kirche in Nordwestdeutschland in der AEJN (Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Niedersachsen), in der AEJ (Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Deutschland) und in der Konferenz der gliedkirchlichen EKD-Referenten vertreten. Darüber hinaus soll er/sie (soweit mit seinen/ihren sonstigen Dienstgeschäften vereinbar) in Gremien mitarbeiten, die sich mit Fragen der Jugend und der Jugendarbeit befassen (z. B. in Jugendringen, jugendpolitischen Arbeitsgemeinschaften, in ökumenischen Zusammenschlüssen, in diakonischen und missionarischen Aktionsgruppen wie in den Freiwilligen Sozialen Diensten [FSD] und vergleichbaren Aktivitäten).
6. Das gesellschaftliche und politische Verantwortungsbewusstsein in der kirchlichen Jugendarbeit wachzuhalten.
  • Er/Sie soll insbesondere aktuelle Themen von gesellschaftlicher und politischer Bedeutung aufgreifen und in die Jugendarbeit einbringen, z. B. durch gezielte Seminarangebote für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen oder durch Veröffentlichungen in dem Mitteilungsblatt der ev.-ref. Jugendarbeit.
#

§ 3
Zuständigkeiten

( 1 ) Der Landesjugendpastor/Die Landesjugendpastorin soll die genannten Aufgaben jeweils im Einvernehmen mit dem Jugendausschuss erfüllen. Darum ist er/sie von Amts wegen Mitglied des Jugendausschusses und der Jugendkonferenz und führt deren Geschäfte nach den Beschlüssen des Jugendausschusses gemäß § 8 Abs. 1 Jugendgesetz.
( 2 ) Der Landesjugendpastor/Die Landesjugendpastorin ist als geschäftsführendes Mitglied des Jugendausschusses für alle Verwaltungsgeschäfte der kirchlichen Jugendarbeit und damit auch für die in unmittelbarer Trägerschaft der Ev.-ref. Kirche in Nordwestdeutschland stehenden Heime und Einrichtungen der kirchlichen Jugendarbeit (z. Z. das Jugendheim „Baccumer Mühle“ in Lingen/Ems) verantwortlich.
( 3 ) Der Landesjugendpastor/Die Landesjugendpastorin berichtet dem Landeskirchenvorstand mindestens einmal im Jahr schriftlich über die Entwicklung der Jugendarbeit und gibt dabei Auskunft über seinen/ihren Dienst. Er/Sie steht dem Landeskirchentag und dessen Organen und Ausschüssen als Berichterstatter bzw. Berichterstatterin für mündliche Beratungen über seinen/ihren Bericht und Aufgaben und Probleme der kirchlichen Jugendarbeit zur Verfügung.
#

§ 4
Weitere Aufgaben

( 1 ) Der Landesjugendpastor/Die Landesjugendpastorin ist gemäß § 8 Abs. 3 des Jugendgesetzes, wenn der Landeskirchenvorstand hierfür nicht nach Anhörung des Jugendausschusses einen besonderen Beauftragten benennt, Beauftragte(r) der Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland für die Beistandstätigkeit der Pastoren und Pastorinnen und anderer kirchlicher Beauftragter im Anerkennungsverfahren für Kriegsdienstverweigerer. Er/Sie berät die Beauftragten der Bezirkskirchenverbände und die Beistände bei ihrer Tätigkeit.
( 2 ) Der Landeskirchenvorstand kann im Benehmen mit dem Jugendausschuss dem Landesjugendpastor/der Landesjugendpastorin weitere Aufgaben übertragen.
#

§ 5
Aufgaben am Wohnsitz

Im Einvernehmen mit dem Landeskirchenvorstand treffen der zuständige Bezirkskirchenrat und Kirchenrat/Presbyterium mit dem Landesjugendpastor/der Landesjugendpastorin gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 des Jugendgesetzes in Verbindung mit § 3 des Schulpfarrer-Gesetzes eine Vereinbarung über die Mitarbeit des Landesjugendpastors/der Landesjugendpastorin in Kirchengemeinde und Bezirkskirchenverband seines/ihres Wohnsitzes. Hierzu sollen grundsätzlich, soweit nicht Verpflichtungen aus dem Hauptamt entgegenstehen, die gastweise Mitarbeit in Kirchenrat/Presbyterium und Gemeindevertretung der Wohnsitzgemeinde und in Bezirkskirchentag und Pfarrkonferenz des zuständigen Bezirkskirchenverbandes gehören.
#

§ 6
Änderungen der Dienstanweisung

Änderungen und Ergänzungen dieser Dienstanweisung bleiben vorbehalten. Sie können wirksam nur gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 des Jugendgesetzes erlassen werden.