.Richtlinie
Richtlinie
für die Förderung von Projekten
im Bereich des „Kirchlichen Entwicklungsdienstes“,
die unmittelbar durch die Evangelisch-reformierte Kirche
(Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) gefördert werden
vom 26. August 2003
(GVBl. Bd. 18 S. 165)
#I. | 1 Die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) kann im Rahmen ihres gesamtkirchlichen Haushalts entwicklungsbezogene Projekte von Kirchen oder Vereinigungen von Kirchen in Afrika oder Asien finanziell fördern. 2 Vorrang haben Projekte von Trägern, mit denen die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) eine Partnerschaftsvereinbarung abgeschlossen hat oder die zur reformierten Konfessionsfamilie oder zu einem Missionswerk, an dem die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) beteiligt ist, gehören. | |
II. | Die Förderung soll sich grundsätzlich auf solche Projekte erstrecken, für die der Projektträger nicht bereits von anderen Stellen – insbesondere solchen, deren Arbeit die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) ihrerseits durch Zuschüsse fördert (z.B. EED, VEM, Norddeutsche Mission) – Fördermittel erhält. | |
III. | 1 Die Förderung erfolgt nur durch einen einmaligen Zuschuss. 2 Eine Auszahlung des Zuschusses in Tranchen über mehrere Jahre ist unschädlich. 3 Für dasselbe Projekt darf nur einmal ein Zuschuss gewährt werden. | |
IV. | 1 Projektträger haben keinen Anspruch auf die Bewilligung eines Zuschusses. 2 Förderungen erfolgen ausschließlich als freiwillige Leistungen. | |
3 Die bewilligende Stelle soll ihre Förderpraxis so gestalten, dass bei den Mittelempfängern keine Erwartungen auf eine Fortsetzung von Förderungen oder Fördergewohnheiten eintreten. 4 Die Förderung laufender oder regelmäßig wiederkehrender Aufwendungen soll deshalb tunlichst unterbleiben. | ||
V. | Gefördert werden können: | |
• | Anschaffungen von Sachmitteln zur Durchführung der Arbeit in originären kirchlichen Tätigkeitsfeldern | |
• | Durchführung von kirchlichen Versammlungen einschließlich entstehender Reisekosten | |
• | Kirchliche Bauvorhaben | |
• | Projekte der Diakonie und Entwicklungsarbeit von kirchlichen Trägern, soweit gewährleistet ist, dass Anträge auf Weiterförderung nach Abschluss der Projektlaufzeit nicht gestellt werden | |
• | Nothilfemaßnahmen in Katastrophenfällen | |
VI. | 1 Förderanträge sind an das Moderamen der Gesamtsynode zu richten, das über diese entscheidet. 2 In geeigneten Fällen beteiligt das Moderamen der Gesamtsynode den Ausschuss für Partnerschaft und Mission vor einer Entscheidung über die Mittelbewilligung. 3 In dem Förderantrag ist das Projekt zu benennen und zu beschreiben. 4 Die Beschlussfassung eines vertretungsberechtigten Organs des Antragstellers über das Projekt ist vorzulegen. 5 Der Antrag ist von Vertretungsberechtigten des Antragstellers zu unterschreiben. 6 Der Antrag muss ferner eine Kostenaufstellung für das Projekt und einen Finanzierungsplan enthalten. 7 Der Finanzierungsplan soll Auskunft darüber geben, ob und inwieweit auch andere Fördermittelgeber um einen Zuschuss zu dem Projekt gebeten werden. | |
VII. | 1 Nach Abschluss eines Projektes ist ein Verwendungsnachweis vorzulegen. 2 Aus diesem hat sich zu ergeben, dass das Projekt durchgeführt wurde, die Gesamtkosten des Projekts und deren Finanzierung. 3 Bei der Förderung von Beschaffungsprojekten ist die Vorlage einer Rechnungsablichtung, die als Empfänger der Leistung den Projektträger ausweist, ausreichend. | |
4 Erneute Förderungen eines Projektträgers kommen erst in Betracht, wenn über abgeschlossene Projekte ein den Anforderungen entsprechender Verwendungsnachweis vorliegt. |