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Kirchengesetz
über die Ordnung der Frauenarbeit
in der Evangelisch-reformierten Kirche

vom 18. November 1993
in der Fassung vom 27. November 2015
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(GVBl. Bd. 20 S. 104)

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§ 1
Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Kirchengemeinden haben den Auftrag, kirchliche Frauenarbeit zu ermöglichen und zu fördern.
(2) Darüber hinaus wird die kirchliche Frauenarbeit von den Synoden und der Gesamtsynode gefördert.
(3) Die kirchliche Frauenarbeit geschieht im Rahmen der Kirchenverfassung, dieses Kirchengesetzes, der Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.
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§ 2
Die Frauenarbeit in der Gemeinde

(1) 1Der Kirchenrat/Das Presbyterium benennt in Absprache mit bestehenden Frauengruppen eine Vertreterin für die Frauenarbeit in der Gemeinde. 2In Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrstellen kann der Kirchenrat/das Presbyterium eine weitere Vertreterin für die Frauenarbeit in der Gemeinde benennen. 3Für jede der Vertreterinnen wird eine Stellvertreterin gewählt.
(2) Die Vertreterinnen nach Absatz 1 und ihre Stellvertreterinnen sind gemeinsam in Absprache mit dem Kirchenrat/dem Presbyterium für die Zusammenarbeit der verschiedenen Frauengruppen und Arbeitszweige innerhalb der Kirchengemeinde verantwortlich.
(3) Der Kirchenrat/Das Presbyterium soll ihnen regelmäßig, mindestens einmal jährlich, Gelegenheit zu einem Bericht über die kirchliche Frauenarbeit geben und nach Besprechung des Berichtes entscheiden, ob Beschlüsse zu fassen sind.
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§ 3
Die Frauenarbeit im Synodalverband

(1) 1Die von den Kirchenräten/Presbyterien nach § 2 Absatz 1 benannten Frauenvertreterinnen bilden die Frauenarbeitsgemeinschaft des Synodalverbandes. 2Ihr gehören außerdem zwei Synodale an, die von der Synode auf ihrer ersten Tagung für die Dauer einer Wahlperiode gewählt werden. 3Die Frauenarbeitsgemeinschaft wird zu Beginn der Wahlperiode der Synode gebildet und bleibt bis zur Bildung einer neuen Frauenarbeitsgemeinschaft im Amt.
(2) 1Die Frauenarbeitsgemeinschaft fördert die Frauenarbeit im Synodalverband. 2Sie kann den Kirchenräten/Presbyterien, der Synode sowie dem Moderamen der Synode Anregungen geben. 3Die Frauenarbeitsgemeinschaft soll regelmäßig, mindestens einmal jährlich, zum Austausch von Erfahrungen und zur Fortbildung zusammentreten. 4Die Frauenarbeitsgemeinschaft ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(3) 1Die Frauenarbeitsgemeinschaft wählt für die Dauer einer Wahlperiode eine Vorsitzende sowie die übrigen Mitglieder der Leitung der Frauenarbeitsgemeinschaft und teilt das Ergebnis dem Moderamen mit. 2Weiterhin werden von der Frauenarbeitsgemeinschaft Vertreterinnen in die Frauenkonferenz der Gesamtkirche gewählt. 3Für jede der Vertreterinnen in der Frauenkonferenz wird eine Stellvertreterin gewählt. 4Wählbar sind nur Vertreterinnen für die Frauenarbeit in der Gemeinde nach § 2 Absatz 1.
(4) 1Falls in einem Synodalverband hauptamtliche Beauftragte für Frauenarbeit angestellt sind, gehören sie der Frauenarbeitsgemeinschaft und der Leitung der Frauenarbeitsgemeinschaft an. 2Die Frauenarbeitsgemeinschaft begleitet den Dienst der hauptamtlichen Beauftragten und berät deren jährlichen Bericht.
(5) 1Die Leitung der Frauenarbeitsgemeinschaft besteht aus der Vorsitzenden der Frauenarbeitsgemeinschaft sowie vier weiteren von der Frauenarbeitsgemeinschaft aus ihrer Mitte gewählten Frauen. 2Die Leitung der Frauenarbeitsgemeinschaft ist Ansprechpartnerin für Frauenfragen im Synodalverband. 3Sie bietet Fortbildung für die Mitarbeiterinnen und Frauentage im Synodalverband an, nimmt Kontakte zu anderen Frauengruppen auf, organisiert gegenseitige Besuche, bereitet in ökumenischer Zusammenarbeit den Weltgebetstag vor und gibt über die Mitglieder der Frauenarbeitsgemeinschaft Informationen an die Gemeinden.
(6) 1Die Leitung der Frauenarbeitsgemeinschaft trifft sich nach Bedarf. 2Sie lädt zur Zusammenkunft der Frauenarbeitsgemeinschaft ein und gibt die Einladung dem Moderamen des Synodalverbandes zur Kenntnis. 3Sie berichtet regelmäßig, mindestens einmal jährlich, dem Moderamen des Synodalverbandes über die kirchliche Frauenarbeit. 4Nach der Besprechung des Berichtes ist zu entscheiden, ob Beschlüsse zu fassen sind.
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§ 4
Die Frauenkonferenz

(1) 1Die Frauenkonferenz der Evangelisch-reformierten Kirche besteht aus
  1. 28 gewählten Vertreterinnen der Frauenarbeitsgemeinschaften der Synodalverbände,
  2. den hauptamtlichen Beauftragten für die Frauenarbeit in den Synodalverbänden und in der Gesamtkirche und
  3. den Mitgliedern des Ausschusses für Frauenarbeit der Evangelisch-reformierten Kirche.
2Die nach § 67 Absatz 2 der Kirchenverfassung festgestellte Verhältniszahl bestimmt den Anteil der Vertreterinnen eines Synodalverbandes an der Gesamtzahl der zu wählenden Vertreterinnen der Frauenkonferenz; jeder Synodalverband entsendet jedoch mindestens eine Vertreterin. 3Der Ausschuss für Frauenarbeit nimmt notwendige Auf- oder Abrundungen vor.
(2) Die Frauenkonferenz wird jeweils zu Beginn der Wahlperiode der Gesamtsynode gebildet und bleibt bis zur Bildung einer neuen Frauenkonferenz im Amt.
(3) 1Die Frauenkonferenz dient der Verbindung zwischen den Gemeinden, den Synodalverbänden und dem Ausschuss für Frauenarbeit sowie dem Austausch von Erfahrungen über die Frauenarbeit in den Synodalverbänden. 2Sie berät die Berichte der hauptamtlichen Beauftragten für die Frauenarbeit in der Gesamtkirche und der Vorsitzenden des Ausschusses für Frauenarbeit, gibt dem Ausschuss Empfehlungen und organisiert die Öffentlichkeitsarbeit.
(4) Die Frauenkonferenz schlägt dem Moderamen der Gesamtsynode zu Beginn einer Wahlperiode drei Frauen aus dem Kreis der Vertreterinnen der Frauenarbeitsgemeinschaft der Synodalverbände für die Besetzung des Ausschusses für Frauenarbeit der Evangelisch-reformierten Kirche vor.
(5) 1Die Frauenkonferenz soll regelmäßig, mindestens einmal jährlich, zusammentreten. 2Sie wird einberufen vom Ausschuss für Frauenarbeit und von der Vorsitzenden des Ausschusses geleitet.
(6) 1Die Frauenkonferenz ist bei Anwesenheit der Hälfte ihrer Mitglieder beschlussfähig, wenn den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstag eine schriftliche Einladung unter Angabe der vom Ausschuss für Frauenarbeit vorgeschlagenen Tagesordnung zugegangen ist. 2Diese Einladung wird dem Moderamen der Gesamtsynode zur Kenntnis gegeben.
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§ 5
Der Ausschuss für Frauenarbeit

(1) 1Die Verantwortung für die Frauenarbeit in der Evangelisch-reformierten Kirche obliegt der Gesamtsynode. 2Sie wird in ihrem Auftrag durch den Ausschuss für Frauenarbeit wahrgenommen, der zu Beginn jeder Wahlperiode der Gesamtsynode gebildet wird. 3Der Ausschuss für Frauenarbeit bleibt im Amt, bis ein neuer Ausschuss gebildet worden ist.
(2) 1Die Gesamtsynode wählt aus dem Kreis der Synodalen oder ihrer Stellvertreterinnen zwei Frauen in den Ausschuss für Frauenarbeit. 2Das Moderamen der Gesamtsynode beruft darüber hinaus drei Frauen, die gemäß § 4 Absatz 4 von der Frauenkonferenz vorgeschlagen wurden. 3Dazu können zwei weitere Mitglieder durch den Ausschuss für Frauenarbeit berufen werden. 4Die hauptamtlichen Beauftragten für die Frauenarbeit in der Gesamtkirche gehören dem Ausschuss mit beratender Stimme an.
(3) 1Der Ausschuss für Frauenarbeit vertritt die Frauenarbeit in der Evangelisch-reformierten Kirche nach innen und außen mit Ausnahme der Rechtsvertretung und berücksichtigt dabei Empfehlungen der Frauenkonferenz. 2Die Vertretung kann für bestimmte Aufgaben auf einzelne Mitglieder übertragen werden.
(4) 1Der Ausschuss für Frauenarbeit ist zuständiger Ausschuss für alle Frauenfragen in der Evangelisch-reformierten Kirche. 2Insbesondere ist er zuständig für die Fortbildung von Mitarbeiterinnen in der Frauenarbeit, für Fragen der Frauengleichstellung und für Öffentlichkeitsarbeit. 3Er erstellt Berichte und Vorlagen für die Gesamtsynode und das Moderamen der Gesamtsynode.
(5) 1Der Ausschuss für Frauenarbeit wählt eine Vorsitzende und ihre Stellvertreterin. 2Er beruft die Frauenkonferenz ein und leitet sie durch die Vorsitzende des Ausschusses. 3Im übrigen gelten die Bestimmungen der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Gesamtsynode und ihrer Organe.
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§ 6
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

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1 ↑ Gemäß Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 27. November 2015 zur Änderung des Kirchengesetzes über die Ordnung der Frauenarbeit in der Evangelisch-reformierten Kirche bleiben die bestellten Vertreterinnen, bestehenden Gremien und Ausschüsse bis zum Ablauf der V. Legislaturperiode der Gesamtsynode im Amt.
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