.Errichtung einer (gesamtkirchlichen) Pfarrstelle
Errichtung einer (gesamtkirchlichen) Pfarrstelle
für einen Beauftragten oder eine Beauftragte für die
Frauenarbeit
vom 12. Oktober 1990
in der Fassung vom 23. November 2006
(GVBl. Bd. 16 S. 107, 223, Bd. 18 S. 471)
Die Gesamtsynode hat auf Grund von § 54 Abs. 1 Satz 1 Pfarrerdienstgesetz beschlossen:
####§ 1
1 Für die Leitung und Verwaltung der Frauenarbeit wird eine gesamtkirchliche Pfarrstelle eingerichtet, deren Inhaber oder Inhaberin für eine Amtszeit von sechs Jahren berufen wird. 2 Eine Wiederberufung für einen Zeitraum von jeweils bis zu 6 Jahren ist zulässig. 3 Die Berufung erfolgt durch das Moderamen der Gesamtsynode nach Anhörung des für die Frauenarbeit in der Evangelisch-reformierten Kirche verantwortlichen synodalen Gremiums.
#§ 2
1 Als Sitz der Pfarrstelle wird Leer bestimmt. 2 Wird die Pfarrstelle mit zwei Bewerbern oder Bewerberinnen besetzt, legt das Moderamen der Gesamtsynode den Dienstsitz für die zweite Person fest.
#§ 3
Dieser Beschluss tritt mit seiner Verkündung in Kraft.