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Musterordnung
für den Dienst der
nebenberuflichen Kirchenmusiker
(Organisten)
in der Evangelisch-reformierten Kirche
in Nordwestdeutschland

vom 12. Januar 1981

(GVBl. Bd. 14 S. 448)

Der Landeskirchenvorstand empfiehlt folgende Bestimmungen zur Ordnung für den Dienst der nebenberuflichen Kirchenmusiker (Organisten) in der Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland:
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§ 1
Allgemeine Bestimmungen

( 1 ) Der Kirchenmusiker dient durch seine kirchenmusikalische Tätigkeit in der Gemeinde der Verkündigung des Wortes Gottes. Er soll die Beteiligung der Gemeinde am gottesdienstlichen Singen fördern und die Kirchenmusik pflegen.
( 2 ) Als nebenberuflicher Kirchenmusiker kann eingestellt werden, wer mindestens die Prüfung für den nebenberuflichen Organistendienst in Kirchengemeinden der Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland (Organistenprüfung D) abgelegt hat oder vom Kirchenrat als nebenberuflicher Kirchenmusiker zugelassen wird.
( 3 ) Der Kirchenmusiker wird durch Abschluss eines Dienstvertrages eingestellt. Die Bestimmungen dieser Musterordnung sind zum Vertragsinhalt zu erklären. Nebenabreden sind nur wirksam, soweit sie schriftlich vereinbart worden sind.
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§ 2
Aufgaben des Kirchenmusikers

( 1 ) Zu den Aufgaben des Kirchenmusikers gehören:
  1. Die Mitwirkung bei allen in der Kirchengemeinde stattfindenden Gottesdiensten,
  2. die Mitwirkung bei Amtshandlungen (Taufen, Trauungen, Beerdigungen) und Gemeindeveranstaltungen im Rahmen der durch den Hauptberuf gegebenen Möglichkeiten.
( 2 ) Der Kirchenmusiker hat über die Instandhaltung der Orgel zu wachen, kleine Mängel, soweit er dazu in der Lage ist, abzustellen und etwa eintretende oder drohende Schäden dem Kirchenrat mitzuteilen. Alle Störungen am Orgelwerk sollten sogleich nach dem Bekanntwerden schriftlich festgehalten und die Aufzeichnungen dem Kirchenrat umgehend zugestellt werden, damit dieser mit der Orgelbauwerkstatt über die Abstellung der Mängel verhandeln kann.
( 3 ) Die für die Gottesdienste, Amtshandlungen und Gemeindeveranstaltungen vorgesehenen Gemeindelieder sind dem Kirchenmusiker so rechtzeitig mitzuteilen, dass er sich vorbereiten kann.
( 4 ) Die Dienstaufsicht über den Kirchenmusiker führt der Kirchenrat (§ 26 der Kirchenverfassung).
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§ 3
Instrumente und Arbeitsmaterial

( 1 ) Die Orgel und die anderen Musikinstrumente der Kirchengemeinde stehen dem Kirchenmusiker zur eigenen Vorbereitung und Weiterbildung unentgeltlich zur Verfügung. Er hat kein ausschließliches Recht auf Orgelbenutzung.
( 2 ) Die Mitbenutzung der Instrumente durch Dritte bedarf in jedem Fall der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Kirchenrates, der hierfür ein Entgelt oder eine Sicherheitsleistung festsetzen kann. Die Mitbenutzung der Orgel darf nicht ohne Anhörung des Kirchenmusikers gestattet werden.
( 3 ) Der Kirchenrat kann die Benutzung anderer Musikinstrumente der Kirchengemeinde anderen Mitarbeitern oder Gliedern der Gemeinde überlassen.
( 4 ) Die für den Dienst des Kirchenmusikers erforderlichen Noten und Bücher sind nach Maßgabe des Haushaltsplanes vom Kirchenrat auf Vorschlag des Kirchenmusikers zu beschaffen und bleiben Eigentum der Kirchengemeinde.
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§ 4
Vergütung

Die Vergütung für den Kirchenmusiker soll sich nach den jeweiligen Richtsätzen des Landeskirchenrates richten.
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§ 5
Urlaub

( 1 ) Der Kirchenmusiker erhält jährlich Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Vergütung für die Dauer von vier Wochen (einschließlich vier freier Sonn- und Feiertage). Der Urlaub ist spätestens vier Wochen vor Beginn beim Kirchenrat anzuzeigen.
( 2 ) Der Kirchenmusiker hat für die Zeit seines Urlaubs selbst einen Vertreter zu bestellen, der dem Kirchenrat vor dem Urlaubsantritt zu benennen ist. Der Kirchenrat kann einen benannten Vertreter zurückweisen. Die Vertretungskosten sind von der Kirchengemeinde zu tragen.
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§ 6
Arbeitsunfähigkeit

Der Kirchenmusiker hat dem Kirchenrat eine Arbeitsunfähigkeit (z. B. Erkrankung, Unfall) unverzüglich mitzuteilen. Bei unentschuldigtem Fernbleiben besteht kein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung.
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§ 7
Ende des Dienstvertrages

( 1 ) Der Dienstvertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Kirchenmusiker das 65. Lebensjahr beendet. Danach können bis zur Gewinnung einer Nachwuchskraft Aushilfs-Dienstverträge jeweils für die Dauer von bis zu zwölf Monaten geschlossen werden, die für beide Seiten jeweils zum Monatsende mit einer Kündigungsfrist von einem Monat kündbar sind.
( 2 ) Die Kündigungsfrist beträgt bei einer Beschäftigungszeit bis zu einem Jahr einen Monat zum Monatsschluss,
nach einer Beschäftigungszeit
von mehr als einem Jahr sechs Wochen,
von mindestens fünf Jahren drei Monate,
von mindestens acht Jahren vier Monate,
von mindestens zehn Jahren fünf Monate,
von mindestens fünfzehn Jahren sechs Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
( 3 ) Das Arbeitsverhältnis kann von jeder Seite aus einem wichtigen Grunde fristlos gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Der Kirchenaustritt des Kirchenmusikers ist ein wichtiger Grund.
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§ 8
Schlussbestimmungen

( 1 ) Dem Kirchenmusiker ist diese Musterordnung samt Änderungen und Ergänzungen schriftlich zur Kenntnis zu geben.
( 2 ) Diese Ordnung tritt am 1. Februar 1981 in Kraft. Gleichzeitig treten die Bekanntmachung betr. Bestellung des Organisten (Kirchenmusiker) durch Privatdienstvertrag vom 19. März 1936 (Gesetz- u. Verordnungsblatt Bd. 13 S. 103), die Bekanntmachung betr. Altersgrenze für Organisten vom 7. Oktober 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt Bd. 13 S. 118) und das Rundschreiben Nr. 8/60 vom 7. März 1960 außer Kraft.