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Kirchengesetz
über die
Prüfung für nebenberufliche
Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen
im Organistendienst, Chorleiterdienst und als Posaunenchorleiter
(D-Prüfung)
in der Evangelisch-reformierten Kirche
(Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern
und Nordwestdeutschland)

vom 6. Mai 2004

(GVBl. Bd. 18 S. 262)

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§ 1
Zielsetzung

( 1 ) Kirchenmusik in ihren verschiedenen Formen ist für den Gottesdienst und für den Gemeindeaufbau ein hergebrachtes und unverzichtbares Element. Die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) sorgt mit diesem Gesetz für eine ihren Verhältnissen angemessene, kontinuierliche Förderung und Ausbildung des Nachwuchses in der Kirchenmusik und ein ausreichendes Angebot kirchenmusikalisch geschulter Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.
( 2 ) Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen sollen nebenberuflich in der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland), in ihren Kirchengemeinden und Synodalverbänden nur tätig werden, wenn sie eine nach diesem Kirchengesetz geordnete Prüfung (D-Prüfung) bestanden haben. Die nebenberufliche Beschäftigung von Kirchenmusikerinnen oder Kirchenmusikern mit einem Prüfungsabschluss einer staatlichen oder kirchlichen Musikhochschule bleibt von diesem Gesetz unberührt.
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§ 2
Zuständigkeiten

( 1 ) Das Moderamen der Gesamtsynode ist zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes und die dafür notwendigen organisatorischen und personellen Voraussetzungen. Der notwendige Finanzbedarf ist im Haushaltsplan für die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) auszuweisen. Die Ausbildungs- und Prüfungsmaßnahmen dürfen nur in dem Umfang durchgeführt werden, als dafür Mittel im Haushaltsplan vorgesehen sind.
( 2 ) Das Moderamen der Gesamtsynode beruft für die Dauer einer Amtsperiode der Gesamtsynode einen Ausschuss für Kirchenmusik als Beratungsausschuss. Bei der Zusammensetzung des Ausschusses sollen die verschiedenen kirchenmusikalischen Ausdrucksformen angemessen Berücksichtigung finden. Hauptamtlich im Dienst der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) stehende Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen arbeiten in dem Ausschuss ohne Stimmrecht beratend mit. Dies gilt auch für Pastoren oder Pastorinnen, die durch eine Stellenauflage oder durch eine andere gesamtkirchliche Beauftragung bestimmte kirchenmusikalische Arbeitsfelder hauptamtlich wahrzunehmen haben.
( 3 ) Das Moderamen der Gesamtsynode beruft auf Vorschlag des Ausschusses für Kirchenmusik zu Beginn einer jeden Amtsperiode der Gesamtsynode einen Prüfungsausschuss für die Durchführung von kirchenmusikalischen Prüfungen nach diesem Gesetz. Der Prüfungsausschuss und die Mitglieder des Prüfungsausschusses bleiben im Amt, bis ein neuer Prüfungsausschuss berufen ist. Wiederberufungen sind möglich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei der fachlichen Beurteilung kirchenmusikalischer Prüfungsleistungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Der Prüfungsausschuss besteht aus einzelnen Prüfungskommissionen. Der Prüfungsausschuss muss in seiner Größe und Zusammensetzung so gestaltet sein, dass für die D-Prüfung im Organistendienst, im Chorleiterdienst und für die Posaunenchorleitung mindestens je eine Prüfungskommission gebildet werden kann.
Das Moderamen der Gesamtsynode bestimmt aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende für die Dauer der Amtszeit des Ausschusses. Der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende soll hauptamtlich im Dienst der Gesamtkirche oder durch eine besondere Beauftragung in einem besonderen Verpflichtungsverhältnis zur Gesamtkirche stehen.
( 4 ) Für den Vollzug der gesetzlichen Aufgaben und für die Geschäftsführung des Ausschusses für Kirchenmusik und des Prüfungsausschusses ist das Kirchenamt zuständig.
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§ 3
Kirchenmusikalische Prüfungen

( 1 ) Kirchenmusikalische D-Prüfungen werden im Namen des Prüfungsausschusses durch Prüfungskommissionen abgenommen. Die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen und den Zeitpunkt und die Durchführung der Prüfungen regelt der Prüfungsausschuss in eigener Zuständigkeit.
( 2 ) Die Prüfungskommissionen müssen aus drei Personen bestehen. Mindestens ein Mitglied der Kommission muss durch Ausbildung und Berufstätigkeit erworbene, besondere Kenntnisse und Erfahrungen in dem jeweils speziellen zur kirchenmusikalischen Prüfung anstehenden Prüfungsbereich für Organisten, Chorleiter oder Posaunenchorleiter besitzen. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist Vorsitzender der jeweiligen Prüfungskommission.
( 3 ) Das Moderamen der Gesamtsynode trifft weitere Regelungen durch Rechtsverordnungen in der Gestalt von Kirchenverordnungen. Insbesondere sind in den Kirchenverordnungen Regelungen zu treffen über
  • die Voraussetzungen für die Anmeldungen und die Zulassungen zu den Prüfungen
  • den grundsätzlichen Inhalt und die Art und Form kirchenmusikalischer Fortbildung durch zentrale Wochenendkurse zur Vorbereitung auf die D-Prüfung
  • den Inhalt der Prüfungen, getrennt nach Orgeldienst, Chorleiterdienst und den Dienst des Posaunenchorleiters
  • die Bewertung der Prüfungsleistungen und der Gesamtprüfung
  • das Prüfungsverfahren und die Dokumentation der Prüfungsleistungen.
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§ 4
Einsprüche

Kandidaten und Kandidatinnen können gegen die Feststellung der Gesamtprüfungsleistung Einspruch einlegen. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach schriftlicher Bekanntgabe des Gesamtprüfungsergebnisses bei dem Moderamen der Gesamtsynode einzulegen. Das Moderamen der Gesamtsynode entscheidet über den Einspruch.
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§ 5
Aufhebung von Rechtsvorschriften

( 1 ) Das Kirchengesetz über die Organistenprüfung (D) in der Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland vom 5. Juli 1973 (Gesetz- und Verordnungsbl. Band 14, Seite 103) und
( 2 ) Die Verordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Organistenprüfung (D) in der Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland in der Fassung vom 10. Februar 1998 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 17, Seite 133) wird aufgehoben.
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§ 6
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.