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Kirchengesetz
zur Übernahme und Ausführung
des Kirchengesetzes
über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland
(Kirchenbeamtengesetz der EKD - KBG.EKD)

vom 23. November 2006
zuletzt geändert durch Kirchengesetz
vom 23. November 2018

(GVBl. Bd. 21 S. 12)

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Artikel I
Übernahmegesetz

Das Kirchengesetz über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Kirchenbeamtengesetz der EKD – KBG.EKD) vom 10. November 2005 (ABl. EKD 2005 S. 551), welches als Anlage beigefügt ist, wird für die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) in der jeweils gültigen Fassung nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 2 übernommen.
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Artikel II
Ausführungsgesetz

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§ 1
(Zu § 4) Dienstherr, oberste Dienstbehörde

Dienstherr der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen ist die Evangelisch-reformierte Kirche. Oberste Dienstbehörde ist das Moderamen der Gesamtsynode.
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§ 2
(Zu § 7) Ernennung

Zuständig für die Ernennung der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen ist das Moderamen der Gesamtsynode.
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§ 3
(zu § 76 Absatz 1 Nr. 3)

Wird ein Kirchenbeamter oder eine Kirchenbeamtin durch den Dienstherrn zur Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder einer Probezeit außerhalb des Geltungsbereiches des Kirchenbeamtengesetzes der EKD ohne Besoldung beurlaubt und bei dem anderen Dienstherrn in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder auf Probe berufen, so bleibt das bereits bestehende Kirchenbeamtenverhältnis unberührt. Wird am Ende der Probezeit die Bewährung festgestellt, so ist der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin aus dem Kirchenbeamtenverhältnis zu entlassen. § 54 Absatz 1 Kirchenbeamtengesetz der EKD findet Anwendung.
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§ 4
(Zu § 87) Rechtsweg und Vorverfahren

( 1 ) Bei Rechtsstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis ist der Rechtsweg zu den kirchlichen Verwaltungsgerichten gegeben. Die Klage ist gegen die Evangelisch-reformierte Kirche zu richten.
( 2 ) Für das Vorverfahren gilt § 126 Abs. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) entsprechend. Hilft der Kirchenpräsident / die Kirchenpräsidentin dem Widerspruch nicht ab, entscheidet das Moderamen der Gesamtsynode.
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§ 5
(Zu § 91) Kirchenleitende Organe und Ämter

( 1 ) Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der kirchenleitenden Organe und Ämter richten sich nach den Bestimmungen der Verfassung der Evangelisch-reformierten Kirche vom 9. Juni 1988 in der jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Der Kirchenpräsident / die Kirchenpräsidentin und der Vizepräsident / die Vizepräsidentin der Evangelisch-reformierten Kirche können jederzeit in den Wartestand versetzt werden. Sie sind auf ihren Antrag in den Wartestand zu versetzen, wenn nach Feststellung des Moderamens der Gesamtsynode zwischen ihnen und dem Moderamen der Gesamtsynode Meinungsverschiedenheiten grundlegender Art bestehen, die eine gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr erwarten lassen.
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§ 6
(Zu § 92) Kirchenbeamtenvertretung

Für die Beteiligung bei der Vorbereitung allgemeiner dienstrechtlicher Vorschriften für Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen ist in der Evangelisch-reformierten Kirche die beim Kirchenamt gebildete Mitarbeitervertretung zuständig.
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§ 7
Anwendung staatlichen Rechts

( 1 ) (entfallen)
( 2 ) Soweit im Übrigen die Rechtsverhältnisse der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen kirchenrechtlich nicht geregelt sind, finden die für Beamte und Beamtinnen des Landes Niedersachsen geltenden Bestimmungen auf Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen der Evangelisch-reformierten Kirche entsprechende Anwendung.
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§ 8
(entfallen)

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§ 9
Ausführungsbestimmungen

Das Moderamen der Gesamtsynode wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu erlassen.
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Artikel III
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt zu dem vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Verordnung bestimmten Zeitpunkt in Kraft.2#
Gleichzeitig tritt das Kirchenbeamten- und Kirchenbeamtinnengesetz der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) vom 22. April 1988 in der Fassung der Neubekanntmachung vom 4. Mai 2000, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 6. Mai 2004 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 18 S. 260), außer Kraft.

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1 ↑ Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
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2 ↑ Gemäß der ersten Verordnung des Rates der EKD über das Inkrafttreten des Kirchenbeamtengesetzes der EKD vom 10. November 2005, vom 8. Dezember 2006 (ABl. EKD 2006 S. 2) ist dieses Kirchengesetz am 1. April 2007 in Kraft getreten.