.Kirchenverordnung
Kirchenverordnung
zur Ausführung von
§ 61 Pfarrdienstgesetz der EKD
und Anwendung der
Personalaktenordnung der Konföderation
evangelischer Kirchen in Niedersachsen
(Personalakten-Ausführungsverordnung ERK)
vom 23. Januar 2012
(GVBl. Bd. 19 S. 308)
Das Moderamen der Gesamtsynode erlässt gemäß § 25 des Pfarrdienstausführungsgesetzes folgende Rechtsverordnung zur Ausführung von § 61 des Pfarrdienstgesetzes der EKD:
####§ 1
Die Verwaltungsgrundsätze des Rates der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über Personalakten der kirchlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Personalaktenordnung – PersAO) vom 11. Oktober 2000 (Kirchl. Amtsbl. Hannovers 2000 S. 197) gelten in der Evangelisch-reformierten Kirche in der jeweiligen Fassung. Die Aktenführung der Personalakten der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen wird von dieser Kirchenverordnung nicht umfasst.
#§ 2
(
1
)
Die nach § 4 Absatz 1 der Verwaltungsgrundsätze zuständige kirchliche Stelle ist das Kirchenamt.
(
2
)
Teilakten nach § 6 Absatz 4 der Verwaltungsgrundsätze werden angelegt für Vorgänge über Urlaub, Reise- und Umzugskostenvergütung sowie Trennungsgeld.
(
3
)
Als Person im Sinne des § 10 Absatz 1 Nr. 2 der Verwaltungsgrundsätze gilt auch das Moderamen der Synode im Hinblick auf seine Aufgabe nach § 60 Absatz 1 Nr. 9 der Kirchenverfassung.
#§ 3
Diese Kirchenverordnung tritt am 15. März 2012 in Kraft. Vorhandene Personalakten müssen fünf Monate nach Inkrafttreten den Anforderungen dieser Kirchenverordnung genügen.