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Kirchengesetz
über die Rechtsverhältnisse der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
in der Evangelisch-reformierten Kirche

vom 23. April 1976
zuletzt geändert durch Artikel 2
des Kirchengesetzes vom 6. Mai 2022

(GVBl. Bd. 21 S. 171)

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§ 1

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Evangelisch-reformierten Kirche werden vom Moderamen der Gesamtsynode nach Maßgabe des Stellenplans eingestellt.
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§ 2

( 1 ) Die Dienstvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland (DVO.EKD) vom 19. Dezember 1989 in der jeweils geltenden Fassung gilt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Evangelisch-reformierten Kirche sinngemäß, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
( 2 ) Die Richtlinie des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland über kirchliche Anforderungen der beruflichen Mitarbeit in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie vom 9. Dezember 2016 gilt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Evangelisch-reformierten Kirche. Das Moderamen der Gesamtsynode kann die Richtlinie ergänzende Regelungen im Wege der Rechtsverordnung erlassen.
( 3 ) Für eine Einstellung im Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes kommt nicht in Betracht, wer rechtskräftig wegen einer Straftat nach § 171, den §§ 174 bis 174c, den §§ 176 bis 180a, § 181a, den §§ 182 bis 184g, § 184i, § 184j, § 201a Absatz 3, § 225, den §§ 232 bis 233a, § 234, § 235 oder § 236 des Strafgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung verurteilt worden ist. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Einstellung erfolgen, wenn ein beruflich bedingter Kontakt zu Minderjährigen oder zu Volljährigen in Abhängigkeitsverhältnissen auszuschließen ist. Erweiterte Führungszeugnisse nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind von Mitarbeitenden bei und nach der Anstellung in regelmäßigen Abständen vorzulegen.
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§ 3

( 1 ) Für Beschäftigte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen) gelten die Sonderregelungen der Absätze 2 bis 4.
( 2 ) Der Urlaub ist in den Schulferien zu nehmen. Wird die Lehrkraft während der Schulferien durch Unfall oder Krankheit arbeitsunfähig, so hat sie dies unverzüglich anzuzeigen. Die Lehrkraft hat sich nach Ende der Schulferien oder, wenn die Krankheit länger dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen.
( 3 ) Für eine Inanspruchnahme der Lehrkraft während der den Urlaub in den Schulferien übersteigenden Zeit gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. Sind entsprechende Beamte nicht vorhanden, regeln dies die Betriebsparteien.
( 4 ) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Schulhalbjahres (31. Januar bzw. 31. Juli), in dem die Lehrkraft die gesetzliche Altersgrenze erreicht.
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§ 4

( 1 ) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1971 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten außer Kraft:
  1. Das Kirchengesetz über die Rechtsverhältnisse der Beamten und Angestellten der Ev.-ref. Landeskirche der Provinz Hannover vom 1. April 1925 in der Fassung des 4. Änderungsgesetzes vom 20. Juni 1956 (Kirchl. Gesetz- u. Verordnungsbl. Bd. 13 S. 169) und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Bekanntmachungen, mit Ausnahme der landeskirchlichen Ausführungsbestimmungen zu § 127 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (Ausführungsbestimmungen zur 18. Bekanntmachung über das Beamtenrecht vom 24. Juni 1969 – Gesetz- u. Verordnungsbl. Bd. 13 S.271) und des …
  2. Die Anordnung über die Regelung der Rechtsverhältnisse der Angestellten des Landeskirchenrates vom 13. September 1962 in der Fassung der 5. Änderungsanordnung vom 21. September 1970 (Gesetz- u. Verordnungsbl. Bd. 13 S. 293) sowie die hierzu ergangenen Bekanntmachungen…